Einleitung

Am 18. Mai 2022 hat die Europäische Kommission (EU-Kommission) im Rahmen des EU-Plans REPowerEU1 einen Vorschlag zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III)2 vorgelegt, welcher weitreichende Regelungen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Ausbau der erneuerbaren Energien (EE) beinhaltet. Der Vorschlag ergänzt den bereits am 14. Juli 2021 von der EU-Kommission veröffentlichten Vorschlag zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie3 welcher Teil des Fit for 55-Pakets4 ist.

Mit der vorgesehenen Einführung von sogenannten Beschleunigungsgebieten für EE (Beschleunigungsgebiete) in der RED III wird auf EU-Ebene eine für alle EU-Mitgliedstaaten verbindliche Systematik der Flächenausweisung für EE in diesen Gebieten festgelegt. Im Rahmen des regulären EU-Gesetzgebungsverfahrens befassten sich der Rat der Europäischen Union (Rat) und das Europäische Parlament (EP) mit den beiden Richtlinienentwürfen. Der Bundesverband WindEnergie e. V. (BWE) hat das Verfahren intensiv begleitet und sich im Austausch mit den beteiligten Stakeholdern mit Vorschlägen konstruktiv eingebracht. Nach Trilog-Verhandlungen, in denen die beiden Entwürfe in einen gemeinsamen Text integriert wurden, erzielten die beteiligten EU-Institutionen am 30. März 2023 eine politische Einigung über die konsolidierte RED III. Der Rat verabschiedete den geeinten Kompromisstext am 19. Juni 2023; der zuständige Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) des EP segnete diesen Kompromiss am 28. Juni 2023 ab.

Die finale Abstimmung über die RED III im gesamten Plenum des EP wird voraussichtlich nach der parlamentarischen Sommerpause im September 2023 erfolgen. Anschließend muss der Rat ebenfalls final zustimmen. Die RED III tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und muss dann von den EU-Mitgliedstaaten sukzessive und für einzelne Artikel (u. a. Art. 15e, 16, 16b, 16ba und 16e) zeitlich abgestuft bereits bis zum 01. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Für weitere Artikel, die Regelungen zu Beschleunigungsgebieten enthalten, gelten gesonderte, längere Umsetzungsfristen.

Die RED III hat das Potenzial, den Ausbau der EE in der EU erheblich zu beschleunigen und zu vereinfachen. Die geänderte Richtlinie verstetigt wesentliche Regelungen der befristet geltenden EU-Notfallverordnung und umfasst darüber hinaus eine Vielzahl an neuen Vorschriften im Planungs- und Genehmigungsverfahren. Jedoch wirft die RED III auch eine Reihe von komplexen Fragestellungen auf, welche im Rahmen der nun kommenden nationalen Umsetzung beantwortet werden müssen.

Angesichts der Bedeutung und Tragweite dieser Richtlinie soll dieses Informationspapier einen ersten Überblick über wesentliche Änderungen für die Windenergie geben. Es beinhaltet jedoch keine ausführliche Analyse und inhaltliche Bewertung. Der BWE wird detailliert inhaltlich zum weiteren Umsetzungsprozess der RED III Stellung nehmen, sobald das Verfahren auf nationaler Ebene beginnt. Weiterhin basiert dieses Informationspapier auf dem englischen Richtlinientext in der Fassung vom 19. Juni 20235, welcher bis zur finalen Abstimmung im gesamten Plenum des EP im September noch in alle 24 Amtssprachen der EU übersetzt werden muss. Die in diesem Papier vorgenommenen Übersetzungen können daher gegebenenfalls im Einzelfall von der künftigen offiziellen deutschen Fassung im Amtsblatt der EU abweichen.

1 Beschleunigungsgebiete

1.1 Definition von Beschleunigungsgebieten

Mit der RED III wird in allen EU-Mitgliedstaaten die Einführung von Beschleunigungsgebieten vorgeschrieben. Nach Artikel 2. Nr. 9a6 der RED III wird ein Beschleunigungsgebiet definiert als ein bestimmter Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land, auf See oder in Binnengewässern, der bzw. das von einem Mitgliedstaat als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen worden ist.

Die Beschleunigungsgebiete werden in einem zweistufigen Gebietsauswahlverfahren festgelegt:

1.2 Kartierung und Planung von Gebieten für die Erzeugung von EE

Die erste Planungsstufe des Gebietsauswahlverfahrens umfasst zunächst die Festlegung übergeordneter Erneuerbare-Energien-Gebiete, welche für die nationalen Beiträge zum Ziel für erneuerbare Energie bis 2030 und zum Ziel der Klimaneutralität benötigt werden (im Folgenden als EE-Gebiete bezeichnet).

Gemäß Artikel 15b7 der RED III sollen die Mitgliedstaaten innerhalb von maximal 18 Monaten geeignete Flächen für die EE-Gebiete festlegen. Die vorgesehenen EE-Gebiete sollen den erwarteten Zielpfaden und der geplanten installierten Gesamtleistung gemäß der nationalen Energie- und Klimapläne nach Art. 3 und 14 der VO (EU) 2018/19998 entsprechen.

Bei der Auswahl dieser EE-Gebiete sollen eine Reihe von Faktoren berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollen zunächst die EE-Erzeugungspotenziale an Land und auf See in diesen Gebieten prüfen. Ebenso sollen Faktoren wie die vorhandene und künftige Speicher- und Netzinfrastruktur und die angenommen künftige regionale Energienachfrage in diesen Gebieten betrachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollen bei der Auswahl der Gebiete jene bevorzugen, die eine Mehrfachnutzung von EE-Technologien ermöglichen. Zusätzlich werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, diese Pläne in regelmäßigen Intervallen zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Grundsätzlich können die Mitgliedstaaten in dieser ersten Planungsstufe auf bestehenden Plänen aufbauen, wenn sie diese EE-Gebiete festlegen.

1.3 Ausweisung von Beschleunigungsgebieten

Die zweite Planungsstufe des Gebietsauswahlverfahrens umfasst die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten: Innerhalb von maximal 27 Monaten nach Inkrafttreten der RED III sollen die Mitgliedstaaten nach Artikel 15c9 sicherstellen, dass die zuständigen Behörden einen oder mehrere Pläne mit Beschleunigungsgebieten für eine oder mehrere EE-Technologien aufgestellt haben. Die ausgewiesenen Beschleunigungsgebiete sollen im Vorfeld einer strategischen Umweltprüfung unterzogen worden sein. Weiterhin sollen die Mitgliedstaaten für diese Beschleunigungsgebiete eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 15d10 der Richtlinie gewährleisten.

Die Beschleunigungsgebiete stellen in der Systematik der RED III eine „Untergruppe“ der übergeordneten EE-Gebiete dar.

Bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten dürfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die EE-Technologien Biomasse und Wasserkraft von diesen Gebieten gänzlich ausschließen. Die Größe dieser Gebiete und die Wahl einer oder mehrerer EE-Technologien kann dabei variieren, jedoch sollen alle ausgewiesenen Beschleunigungsgebiete zusammengerechnet einen signifikanten Beitrag dazu leisten, die innerhalb der RED III definierten Klimaziele zu erfüllen.

Die Richtlinie sieht im Zusammenhang mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten Einschränkungen vor: Natura-2000-Gebiete sowie Gebiete, die Teil nationaler Schutzprogramme zum Schutz der Natur und biologischen Vielfalt sind sowie wichtige Zugrouten für Vögel und Meeressäuger dürfen nicht als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. Falls die ausgewiesenen Beschleunigungsgebiete erhebliche Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben könnten, ist zusätzlich eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgeschrieben. Ausnahmen gelten hier nur für künstliche und bebaute Flächen innerhalb dieser Gebiete wie Dächer, Parkplätze oder Verkehrsinfrastruktur.

Die Gebietsauswahl der Beschleunigungsgebiete erfolgt daher anders als in der ersten Planungsstufe anhand von Faktoren, die Umwelt und Natur betreffen. Das heißt, es sollen diejenigen Gebiete ermittelt werden, in denen durch EE-Anlagen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind (Maßstab der strategischen Umweltprüfung).

1.4 Schutzmaßnahmen bei Ausweisung von Beschleunigungsgebieten

Die Mitgliedstaaten sollen nach Art. 15c11 der RED III für die Beschleunigungsgebiete geeignete Schutzmaßnahmen12 festlegen, um möglichst negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern. Damit wird die Entscheidung darüber, ob und inwiefern Schutzmaßnahmen notwendig sind, auf die Planungsebene vorgezogen. Die Festlegung von Minderungsmaßnahmen soll laut Richtlinientext auf angemessene und zeitgerechte Art und Weise („proportionate and timely manner“) erfolgen, um die in weiteren Umweltrichtlinien der EU vorgesehenen rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten.

Sofern die Vorschriften eingehalten werden und die Umsetzung geeigneter Minderungsmaßnahmen im Rahmen des Projekts gewährleistet ist, wird davon ausgegangen, dass das Projekt in diesen Beschleunigungsgebieten nicht gegen FFH-, Vogelschutz- und Wasserrahmenrichtlinien (Natura-2000/Gebietsschutz, besonderer Artenschutz, wasserrechtliches Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot) verstoßen. Dies bedeutet, dass die diesbezüglichen Prüfungspflichten auf Genehmigungsebene grundsätzlich entfallen.

1.5 Erklärung von Beschleunigungsgebieten auf Grundlage bestehender ausgewiesener Gebiete in den Mitgliedstaaten

Die Richtlinie sieht in Art. 15c Abs. 413 neben dem skizzierten Prozess zur Ausweisung noch ein weiteres vereinfachtes Verfahren vor: Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie können Mitgliedstaaten bereits ausgewiesene Gebiete (z. B. Windvorranggebiete) vereinfacht zu Beschleunigungsgebieten erklären, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) Diese Gebiete sollen außerhalb von Natura-2000-Gebieten sowie von Gebieten, die im Rahmen nationaler Schutzregelungen zur Erhaltung der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, und von ausgewiesenen Vogelzugrouten liegen.

(b) Die Pläne, in denen diese Gebiete ausgewiesen sind, wurden gegebenenfalls einer strategischen Umweltprüfung unterzogen und ggf. einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie.

(c) Bei Projekten in diesen Gebieten werden geeignete und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen angewandt, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu verringern.

(d) Bei der Erteilung von Genehmigungen wenden die zuständigen Behörden die in der RED III genannten Verfahren und Fristen auf einzelne Projekte in Beschleunigungsgebieten an.

Mit Hilfe dieses Artikels können die Mitgliedstaaten so die bereits bestehenden und einer strategischen Umweltprüfung unterzogenen Gebiete im „Schnellverfahren“ als Beschleunigungsgebiete ausweisen. Nach BWE-Informationen wurde dieser Zusatz zu Artikel 15c insbesondere auf Initiative der Bundesregierung in die Richtlinie aufgenommen. Es ist zu erwarten, dass diese Kann-Regelung entsprechend im Rahmen der nationalen Umsetzung genutzt wird.