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Beteiligungsgesetze der deutschen Bundesländer

Die Beteiligung von Kommunen an Erneuerbare-Energien-Projekten regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz in § 6 EEG. Es ermöglicht Windenergie-Betreiberinnen und -Betreibern, Kommunen mit 0,2 Cent/Kilowattstunde an der Erzeugung grünen Stroms zu beteiligen. Dieser Paragraph wurde 2023 auch für Bestandsanlagen geöffnet. Gleichzeitig ermächtigt der Bund die Länder in § 22b EEG, zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz zu erlassen. Dies gibt den Ländern die Befugnis, eigene Vorschriften zur verbindlichen Einbindung von Gemeinden zu erlassen. Die nicht verbindliche Formulierung der Bundesregelung in § 6 EEG („Betreiber sollen“) in Kombination mit der Öffnungsklausel in 22b EEG ermunterte die Bundesländer, eigene Gesetzesvorhaben auf den Weg zu bringen.

Daraufhin hat sich in den Bundesländern eine Dynamik um Beteiligungsgesetze entwickelt. Mittlerweile liegt bereits eine Vielzahl an Gesetzen und Gesetzesinitiativen vor. Die folgende Zusammenstellung bietet einen Überblick über die Gesetzesinitiativen der Bundesländer und fasst die wesentlichen Kernelemente der Gesetze bzw. der Gesetzesentwürfe zusammen.

Status Quo Juli 2024: geplante und verabschiedete Beteiligungsgesetze

Ihre BWE-Ansprechpartnerinnen

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Christina Hasse
Fachreferentin Planung und Projektierung
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Dr. Janna Hilger
Fachreferentin Planung/Genehmigung/Länderkoordination

In Kraft getretene Länderbeteiligungsgesetze

Das älteste Länderbeteiligungsgesetz existiert in Mecklenburg-Vorpommern, wo bereits 2016 eine Regelung in Kraft trat. Das Gesetz zielt auf eine Beteiligung der Bürger*innen ab. Darauf folgte 2019 Brandenburg. Dort implementierte das Land eine jährliche, an die Kommunen zu leistende Pauschalabgabe pro Windenergieanlage, die im Jahr 2024 auf eine leistungsbasierte Zahlung umgestellt werden soll. Eine Mischung aus kommunaler Beteiligung und Bürgerbeteiligung beschlossen Nordrhein-Westfalen im Dezember 2023, Niedersachsen im April 2024 sowie das Saarland im Juni 2024. Auf eine rein kommunale Zahlung setzen die Bundesländer Sachsen und Thüringen, das ebenfalls im Juni 2024 ein Beteiligungsgesetz verabschiedeten. Die sächsische Regelung enthält jedoch die Option zu einer individuellen Vereinbarung.

Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG M-V)
In Kraft seit: 28.05.2016; Novellierung ist im Jahr 2024 vorgesehen; Gesetzestext

Rahmen

  • Verpflichtende Beteiligung von Bürger*innen sowie Kommunen

Kern

  • Kommunen und Bürger*innen im Umkreis von 5 km sind mit mindestens insgesamt 20 % an der Betreibergesellschaft zu beteiligen; drei Möglichkeiten
    • Direkte Beteiligung: Betreiber verkauft 10 % Gesellschaftsanteile an die Kommune und 10 % an die Bürger*innen; Kaufpreis maximal 500 Euro
    • Indirekte Beteiligung: Betreiber bietet z. B. günstigeren Lokalstromtarif an; dann entfällt direkte Beteiligung
    • Ersatzfall: Abgabe an Kommune. Dazu wird die vergütete Nettostrommenge mit dem prognostizierten Gewinn an 10 % Gesellschaftsanteilen verrechnet; Sparbrief für Bürger*innen
    • Öffnungsklausel: Vorhabenträger und Kommunen können individuelle Vereinbarung über finanzielle
      Beteiligung treffen

Zweckbindung

  • Mittel aus Ersatzbeteiligung müssen zur Akzeptanzförderung von erneuerbaren Energien eingesetzt werden

Novellierung

  • Im Jahr 2024 vorgesehen
  • Der Entwurf liegt noch nicht vor (Stand: Juni 2024)
  • Im Jahr 2021 wurde eine Öffnungsklausel über eine individuelle Einigung eingefügt; diese stellt mittlerweile den Regelfall dar.

Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe an Gemeinden im Umfeld von Windenergieanlagen (Windenergieanlagenabgabengesetz – BbgWindAbgG)
In Kraft seit: 19.06.2019; Novellierung ist im Jahr 2024 vorgesehen; Gesetzestext

Rahmen

  • Verpflichtende Beteiligung von Kommunen

Kern

  • Betreiber zahlen jährliche Sonderabgabe von 10.000 Euro pro WEA an Kommunen im Umkreis von 3 km
  • Bericht der Brandenburgischen Regierung im Dezember 2023
    • Abgabe soll leistungsabhängig berechnet werden (5.000 Euro pro installiertem MW und Jahr)
    • Bei einer 6-MW-Anlage wäre dies eine dreifache Erhöhung der Abgabe (30.000 Euro/a)

Zweckbindung

  • Akzeptanzförderung von WEA (z. B. über „Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, Förderung kommunaler Veranstaltungen, sozialer Aktivitäten“)

Novellierung

  • Die Novellierung war für das Jahr 2024 vorgesehen, wird jedoch nicht mehr vor den Landtagswahlen (22.09.2024) erfolgen.

Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Ertrag von Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
In Kraft seit: 18.04.2024; Gesetzestext

Rahmen

  • Verpflichtende Beteiligung von Bürger*innen und Kommunen

Kern

  • Jährlich 0,2 Ct/kWh für die tatsächlich eingespeister Strommenge an die Kommunen im Umkreis von 2,5 km (gemäß § 6 EEG)
  • Sowie zusätzliches Beteiligungsangebot an die Bürger*innen und/ oder Kommunen im Umkreis von 2,5 km
  • Angebot reicht aus; Einigung muss nicht stattfinden
    • Jährliche Beteiligung in Höhe von 0,1 ct/kWh für Gemeinden, Landkreise oder betroffene Einwohner*innen

oder

    • Beteiligung mit einem Anteil von 20 % an WEA direkt gesellschaftsrechtlich oder in Form einer kapitalgebenden Schwarmfinanzierung
    • Arten der finanziellen Beteiligung: Überlassung eines Teils der Anlagen, Nachrangdarlehen, kapitalgebende oder kreditgebende Schwarmfinanzierung, Sparprodukte und die verbilligte Lieferung von Energie (Liste nicht abschließend)
  • Sanktion: 1 Million Euro bei Verweigerung, 500.000 Euro bei unzureichender Umsetzung

Zweckbindung

  • „Die Gemeinden und Landkreise haben die Finanzmittel aus der Akzeptanzabgabe für Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der Akzeptanz von Windenergieanlagen oder Freiflächenanlagen zu verwenden.“

Erstattungsfähigkeit

  • Die Akzeptanzabgabe ist erstattungsfähig, wenn die 0,2 ct/kWh nach § 6 Abs. 4 EEG freiwillig gezahlt werden. Dann können die Vorhabenträger*innen sich das Geld vom Netzbetreiber erstatten lassen. Vorhabenträger*innen haben zudem die Möglichkeit, eine Rückerstattung für Zahlungen nach § 4 Abs. 1 NWindPVBetG beim Netzbetreiber zu beantragen.

Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen (Bürgerenergiegesetz NRW – BürgEnG)
In Kraft seit: 28.12.2023; Gesetzestext; FAQ-Katalog der Landesregierung

Rahmen

  • Verpflichtende Beteiligung von Bürger*innen sowie Kommunen

Kern

  • Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung über finanzielle Beteiligung der Gemeinden und Anwohner*innen im Umkreis von 2,5 kmAngebot reicht aus; Einigung muss nicht stattfinden
    • z. B.: Gesellschaftsanteile, Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen, Anlagenprodukte, vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte, pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohner*innen, Finanzierung einer gemeinnützigen Stiftung (Liste nicht abschließend)
    • Ersatzbeteiligung bei nicht-fristgerechter Einigung: Offerte für Nachrangdarlehen in Höhe von 90.000 € je MW installierter Leistung an Anwohner*innen und 0,2 Ct/kWh an Kommune über 20 Jahre
    • Solange Vorhabenträger Verpflichtungen der Ersatzbeteiligung nicht erfüllt: Ausgleichsabgabe: 0,8 Ct/kWh an Kommune über 20 Jahre bzw. bis Vorgaben der Ersatzbeteiligung erfüllt werden

Zweckbindung

  • Akzeptanzförderung von WEA (z. B. über „Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, Förderung kommunaler Veranstaltungen“)

Erstattungsfähigkeit

  • FAQ der Landesregierung: „Ein […] Angebot [nach § 6 EEG] ist eine von diversen Möglichkeit [sic!] zur Erfüllung der Pflichten aus dem Bürgerenergiegesetz NRW und daher freiwillig, sodass die Erstattungsfähigkeit bei einem Angebot gemäß § 6 EEG 2023 im Rahmen einer Beteiligungsvereinbarung und im Rahmen der Ersatzbeteiligung grundsätzlich unverändert bleibt.“

Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen im Saarland (Saarländisches Gemeindebeteiligungsgesetz –SGBG)
Verabschiedet am 12.06.2024; Gesetzestext

Rahmen

  • Verpflichtende Beteiligung von Kommunen und Bürger*innen 

Kern

  • Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung über finanzielle Beteiligung der Gemeinden und Anwohner*innen im Umkreis von 2,5 km
    • z. B.: Beteiligung nach § 6 EEG, Beteiligung an der Projektgesellschaft, Kauf von Anlegen und Anlagenprodukten, vergünstigte Stromtarife und Sparprodukte, pauschale Zahlungen oder Finanzierung einer gemeinnützigen Stiftung
  • Bei Nicht-Einigung: 0,2 Ct/kWh nach § 6 EEG
  • Sanktion bei Weigerung oder unzureichender Umsetzung: 0,8 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge

Zweckbindung

  • Akzeptanzförderung von WEA (z. B. über „Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, Förderung kommunaler Veranstaltungen“)

Erstattungsfähigkeit

  • § 4, Absatz 3, Satz 3: „Die Beteiligungsvereinbarung kann auch den Abschluss einer Vereinbarung nach dem § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mitbeinhalten, kann über diese aber auch hinausgehen beziehungsweise diese ergänzen.“

Gesetz zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz – EEErtrBetG)
Verabschiedet am 12.06.2024; Gesetzestext

Rahmen

  • Verpflichtende Beteiligung von Kommunen

Kern

  • Jährlich 0,2 Ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste und für die fiktive Strommenge an die Kommunen im Umkreis von 2,5 km (gemäß § 6 EEG)
  • Öffnungsklausel: Kommunen und Vorhabenträger können individuelle Vereinbarung treffen; dies ist dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft bekannt zu geben
  • Sanktion: bis 100.000 Euro bei Verweigerung

Zweckbindung

  • Akzeptanzförderung von WEA (z. B. über „Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, Förderung kommunaler Veranstaltungen oder sozialer Aktivitäten“)

Erstattungsfähigkeit

  • § 5, Absatz 1, Satz 3: „Bestandteil einer solchen [individuellen] Vereinbarung kann eine Zahlung auf der Grundlage von § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sein.“ – Laut Gesetzesbegründung ist damit „die Anrechenbarkeit von Vereinbarungen nach § 6 EEG für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz ab[gesichert].“

Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks (ThürWindBeteilG)
Verabschiedet am 12.06.2024; Gesetzestext

Rahmen

  • Verpflichtende Beteiligung von Kommunen

Kern

  • 0,2 Ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste und für fiktive Strommenge an Kommunen im Umkreis von 2,5 km
  • Sanktion: 0,5 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste und für die fiktive Strommenge bei Weigerung oder unzureichender Umsetzung

Zweckbindung

  • Akzeptanzförderung von WEA (z. B. über „Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, Förderung kommunaler Veranstaltungen“)

Landesbeteiligungsgesetze in Planung

Aktuell befindet sich das Sachsen-Anhalt in einem Gesetzgebungsverfahren. Die Landesregierung beabsichtigt, die Abgabe nach § 6 EEG verpflichtend zu machen, wobei der Entwurf zusätzlich die Möglichkeit einer individuellen Vereinbarung vorsieht.

Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien
Zeitschiene: Zweiter Gesetzentwurf im April 2024; erste Beratung in der Sitzungswoche vom 23. – 25.04.2024, zweite Beratung wahrscheinlich im Herbst

Rahmen

  • Verpflichtende Beteiligung von Kommunen

Kern

  • 6 Euro je Kilowatt Nennleistung an Kommunen im Umkreis von 2,5 km
  • Reduzierung um 50 % für WEA, die innerhalb eines Kalenderjahres keine finanzielle Förderung nach dem EEG oder einer auf Grund des EEG erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben
  • Öffnungsklausel: Vorhabenträger und Kommunen können individuelle Vereinbarung über finanzielle Beteiligung treffen

Zweckbindung

  • Akzeptanzförderung von WEA

Erstattungsfähigkeit

  • Der erste Entwurf sah eine Verrechnung der Landesabgabe mit den Abgaben nach § 6 EEG vor. Dies entfällt im zweiten Entwurf.