Die Beteiligung von Kommunen an Erneuerbare-Energien-Projekten regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz in § 6 EEG. Es ermöglicht Windenergie-Betreiberinnen und -Betreibern, Kommunen mit 0,2 Cent/Kilowattstunde an der Erzeugung grünen Stroms zu beteiligen. Dieser Paragraph wurde 2023 auch für Bestandsanlagen geöffnet. Gleichzeitig ermächtigt der Bund die Länder in § 22b EEG, zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz zu erlassen. Dies gibt den Ländern die Befugnis, eigene Vorschriften zur verbindlichen Einbindung von Gemeinden zu erlassen. Die nicht verbindliche Formulierung der Bundesregelung in § 6 EEG („Betreiber sollen“) in Kombination mit der Öffnungsklausel in 22b EEG ermunterte die Bundesländer, eigene Gesetzesvorhaben auf den Weg zu bringen.
Daraufhin hat sich in den Bundesländern eine Dynamik um Beteiligungsgesetze entwickelt. Mittlerweile liegt bereits eine Vielzahl an Gesetzen und Gesetzesinitiativen vor. Die folgende Zusammenstellung bietet einen Überblick über die Gesetzesinitiativen der Bundesländer und fasst die wesentlichen Kernelemente der Gesetze bzw. der Gesetzesentwürfe zusammen.
Das älteste Länderbeteiligungsgesetz existiert in Mecklenburg-Vorpommern, wo bereits 2016 eine Regelung in Kraft trat. Das Gesetz zielt auf eine Beteiligung der Bürger*innen ab. Darauf folgte 2019 Brandenburg. Dort implementierte das Land eine jährliche, an die Kommunen zu leistende Pauschalabgabe pro Windenergieanlage, die im Jahr 2024 auf eine leistungsbasierte Zahlung umgestellt werden soll. Eine Mischung aus kommunaler Beteiligung und Bürgerbeteiligung beschlossen Nordrhein-Westfalen im Dezember 2023, Niedersachsen im April 2024 sowie das Saarland im Juni 2024. Auf eine rein kommunale Zahlung setzen die Bundesländer Sachsen und Thüringen, das ebenfalls im Juni 2024 ein Beteiligungsgesetz verabschiedeten. Die sächsische Regelung enthält jedoch die Option zu einer individuellen Vereinbarung.
Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG M-V)
In Kraft seit: 28.05.2016; Novellierung ist im Jahr 2024 vorgesehen; Gesetzestext
Rahmen
Kern
Zweckbindung
Novellierung
Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe an Gemeinden im Umfeld von Windenergieanlagen (Windenergieanlagenabgabengesetz – BbgWindAbgG)
In Kraft seit: 19.06.2019; Novellierung ist im Jahr 2024 vorgesehen; Gesetzestext
Rahmen
Kern
Zweckbindung
Novellierung
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Ertrag von Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
In Kraft seit: 18.04.2024; Gesetzestext
Rahmen
Kern
oder
Zweckbindung
Erstattungsfähigkeit
Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen (Bürgerenergiegesetz NRW – BürgEnG)
In Kraft seit: 28.12.2023; Gesetzestext; FAQ-Katalog der Landesregierung
Rahmen
Kern
Zweckbindung
Erstattungsfähigkeit
Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen im Saarland (Saarländisches Gemeindebeteiligungsgesetz –SGBG)
Verabschiedet am 12.06.2024; Gesetzestext
Rahmen
Kern
Zweckbindung
Erstattungsfähigkeit
Gesetz zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz – EEErtrBetG)
Verabschiedet am 12.06.2024; Gesetzestext
Rahmen
Kern
Zweckbindung
Erstattungsfähigkeit
Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks (ThürWindBeteilG)
Verabschiedet am 12.06.2024; Gesetzestext
Rahmen
Kern
Zweckbindung
Aktuell befindet sich das Sachsen-Anhalt in einem Gesetzgebungsverfahren. Die Landesregierung beabsichtigt, die Abgabe nach § 6 EEG verpflichtend zu machen, wobei der Entwurf zusätzlich die Möglichkeit einer individuellen Vereinbarung vorsieht.
Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien
Zeitschiene: Zweiter Gesetzentwurf im April 2024; erste Beratung in der Sitzungswoche vom 23. – 25.04.2024, zweite Beratung wahrscheinlich im Herbst
Rahmen
Kern
Zweckbindung
Erstattungsfähigkeit