Die Beteiligung von Kommunen an Erneuerbare-Energien-Projekten regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz in § 6 EEG. Es ermöglicht Windenergie-Betreiberinnen und -Betreibern, Kommunen mit 0,2 Cent/Kilowattstunde an der Erzeugung grünen Stroms zu beteiligen. Dieser Paragraph wurde 2023 auch für Bestandsanlagen geöffnet. Gleichzeitig ermächtigt der Bund die Länder in § 22b EEG, zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz zu erlassen. Dies gibt den Ländern die Befugnis, eigene Vorschriften zur verbindlichen Einbindung von Gemeinden zu erlassen. Die nicht verbindliche Formulierung der Bundesregelung in § 6 EEG („Betreiber sollen“) in Kombination mit der Öffnungsklausel in 22b EEG ermunterte die Bundesländer, eigene Gesetzesvorhaben auf den Weg zu bringen.
Daraufhin hat sich in den Bundesländern eine Dynamik um Beteiligungsgesetze entwickelt. Mittlerweile liegt bereits eine Vielzahl an Gesetzen und Gesetzesinitiativen vor. Die folgende Zusammenstellung bietet einen Überblick über die Gesetzesinitiativen der Bundesländer und fasst die wesentlichen Kernelemente der Gesetze bzw. der Gesetzesentwürfe zusammen.
Das älteste Länderbeteiligungsgesetz existiert in Mecklenburg-Vorpommern, wo bereits 2016 eine Regelung in Kraft trat. Im Jahr 2019 folgte Brandenburg mit der Einführung einer jährlichen Pauschalabgabe pro Windenergieanlage. Eine Kombination aus kommunaler und Bürgerbeteiligung wurde von Nordrhein-Westfalen im Dezember 2023, von Niedersachsen im April 2024 sowie vom Saarland im Juni 2024 beschlossen. Sachsen und Thüringen haben sich hingegen für eine rein kommunale Zahlungsweise entschieden und verabschiedeten ebenfalls im Juni 2024 ein entsprechendes Beteiligungsgesetz, wobei in Sachsen die Möglichkeit einer individuellen Vereinbarung besteht.
Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG M-V)
In Kraft seit: 28.05.2016; Novellierung ist im Jahr 2024 vorgesehen; Gesetzestext
Rahmen
Kern
Zweckbindung
Novellierung
Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe an Gemeinden im Umfeld von Windenergieanlagen (Windenergieanlagenabgabengesetz – BbgWindAbgG)
In Kraft seit: 19.06.2019; Gesetzestext
Rahmen
Kern
Zweckbindung
Novellierung
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Ertrag von Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
In Kraft seit: 18.04.2024; Gesetzestext
Rahmen
Kern
oder
Zweckbindung
Erstattungsfähigkeit
Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen (Bürgerenergiegesetz NRW – BürgEnG)
In Kraft seit: 28.12.2023; Gesetzestext; FAQ-Katalog der Landesregierung
Rahmen
Kern
Zweckbindung
Erstattungsfähigkeit
Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen im Saarland (Saarländisches Gemeindebeteiligungsgesetz –SGBG)
In Kraft seit: 19.07.2024; Gesetzestext
Rahmen
Kern
Zweckbindung
Erstattungsfähigkeit
Gesetz zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz – EEErtrBetG)
In Kraft seit: 29.06.2024; Gesetzestext
Rahmen
Kern
Zweckbindung
Erstattungsfähigkeit
Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks (ThürWindBeteilG)
In Kraft seit: 19.07.2024; Gesetzestext
Rahmen
Kern
Zweckbindung
Aktuell befindet sich das Sachsen-Anhalt in einem Gesetzgebungsverfahren. Die Landesregierung beabsichtigt, die Abgabe nach § 6 EEG verpflichtend zu machen, wobei der Entwurf zusätzlich die Möglichkeit einer individuellen Vereinbarung vorsieht.
Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien
Zeitschiene: Zweiter Gesetzentwurf im April 2024; erste Beratung in der Sitzungswoche vom 23. – 25.04.2024, zweite Beratung wahrscheinlich im Herbst
Rahmen
Kern
Zweckbindung
Erstattungsfähigkeit
Rahmen
Kern
Zweckbindung
Erstattungsfähigkeit
Gesetzestext § 4 Abs. 1 Satz 4:
„Ein Vorhabenträger, der mit den betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Vereinbarung nach§ 6 Abs. 4 EEG 2023 schließt, die ihn zu Zuwendungen in einer dem Satz 1 entsprechenden Höhe für die in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs.3 Satz 1 EEG 2023 genannten Strommengen verpflichtet, ist für die Dauer der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung von der Zahlung der Akzeptanzabgabe befreit, wenn er die Vereinbarung dem für Energie zuständigen Ministerium (Fachministerium) innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windenergieanlage oder der ersten Anlage des Freiflächenvorhabens vorlegt.“
FAQ der Landesregierung:
„Die Akzeptanzabgabe ist erstattungsfähig, wenn die 0,2 ct/kWh nach § 6 Abs. 4 EEG freiwillig gezahlt werden. Dann können die Vorhabenträger sich das Geld vom Netzbetreiber erstatten lassen. Vorhabenträger haben zudem die Möglichkeit, eine Rückerstattung für Zahlungen nach § 4 Abs. 1 NWindPVBetG beim Netzbetreiber zu beantragen.“
Gesetzestext § 7 Abs. Satz 3:
„Die Beteiligungsvereinbarung kann auch den Abschluss einer Vereinbarung nach dem §6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beinhalten.“
FAQ der Landesregierung:
„Die Möglichkeit zur Beteiligung nach §6 EEG 2023 gilt auch in Nordrhein-Westfalen. Ein entsprechendes Angebot ist eine von diversen Möglichkeit [sic!] zur Erfüllung der Pflichten aus dem Bürgerenergiegesetz NRW und daher freiwillig, sodass die Erstattungsfähigkeit bei einem Angebot gemäß §6 EEG 2023 im Rahmen einer Beteiligungsvereinbarung und im Rahmen der Ersatzbeteiligung grundsätzlich unverändert bleibt.“
Gesetzestext § 4 Abs. 3 Satz 3:
„Die Beteiligungsvereinbarung kann auch den Abschluss einer Vereinbarung nach dem § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mitbeinhalten, kann über diese aber auch hinausgehen beziehungsweise diese ergänzen.“
Auszug aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 Satz 3:
„Eine Ausgleichsmöglichkeit ergibt sich jedoch dann, wenn eine im Gesetz berücksichtigte Beteiligung über §6 EEG genutzt wird. Bei dieser Variante können sich Vorhabenträger die Zahlungen in Höhe von 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde vom Netzbetreiber erstatten lassen, sofern es sich dabei um EEG-geförderte Strommengen handelt. Dadurch kann dieser Teil der finanziellen Auswirkungen teilweise oder nahezu vollständig begrenzt werden.“
Gesetzestext § 5 Abs. 1 Satz 3: Individualvereinbarung
„Bestandteil einer solchen Vereinbarung kann eine Zahlung auf der Grundlage von §6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sein.“
Auszug aus der Gesetzesbegründung:
„Im Interesse des kommunalen Selbstverwaltungsrechtes bleibt es den anspruchsberechtigten Gemeinden überlassen, mit den Betreibern eigene Beteiligungsmodelle zu entwickeln und zu vereinbaren. […] Teil einer solchen Vereinbarung kann eine Zahlung auf der Grundlage von § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sein. Sofern eine Beteiligung nach § 6 EEG vereinbart wird, stellt diese eine Individualvereinbarung gem. § 5 dar und unterliegt den dort normierten Anforderungen und der Anzeigepflicht.“
Gesetzestext § 4 Abs.2:
„Als angemessene Beteiligung gilt grundsätzlich, wenn der Vorhabenträger beziehungsweise die Vorhabenträgerin die Standortgemeinde und die betroffenen Gemeinden nach § 6 Abs. 2 EEG 2023 mit der dort vorgesehenen Höchstsumme finanziell beteiligt.“
Auszug aus der Gesetzesbegründung:
„Absatz 2 normiert den Regelfall der finanziellen Beteiligung, die finanzielle Beteiligung nach § 6 Abs. 2 EEG 2023 mit der dort vorgesehenen Höchstsumme von 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 EEG 2023 zuzüglich eines direkten Beteiligungsangebots für die berechtigten Einwohnerinnen und Einwohner.“