Tinne Van der Straeten, belgische Ministerin der Energie;
"Der heutige Tag bedeutet einen Meilenstein für die EU auf ihrem Weg zu einer CO₂-freien und grüneren Zukunft für alle. Mit der Annahme der Reform des Strommarkts stärken wir die Verbraucherinnen und Verbraucher, gewährleisten Versorgungssicherheit und ebnen den Weg für einen stabileren, vorhersagbareren und nachhaltigeren Energiemarkt."
Stabilere und vorhersehbarere Energiepreise bei Sicherstellung eines effizient funktionierenden Marktes sowie Vermeidung von Verzerrungen des Binnenmarkts
Strombezugsverträge (power purchase agreements – PPAs) sind langfristige Verträge, die den Kunden und Investoren Stabilität bieten; mit den aktualisierten Vorschriften werden ihre Einführung gefördert und überflüssiger Verwaltungsaufwand und Gebühren beschnitten. Entsprechend ihren Dekarbonisierungsplänen können die Mitgliedstaaten im Rahmen von Strombezugsverträgen weiter Investitionen in erneuerbare Energien unterstützen, unter anderem durch die Einrichtung von Garantieregelungen.
Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten für ihre direkten Preisstützungssysteme auch zweiseitige Differenzverträge oder gleichwertige Systeme mit denselben Auswirkungen nutzen, um neue Investitionen in die Stromerzeugung zu fördern und sicherzustellen, dass die Strompreise weniger stark von Preisschwankungen auf den von fossilen Brennstoffen abhängigen Märkten beeinflusst werden.
Im Rahmen eines zweiseitigen Differenzvertrags mit einer öffentlichen Einrichtung würden Energieerzeuger über eine Mindestvergütung geschützt, wobei ihr effizienter Betrieb und ihre effiziente Teilnahme an den Strommärkten sowie ihre Reaktion auf Marktbedingungen sichergestellt werden sollten. Während Hochpreisphasen müssten sie überhöhte Einnahmen zurückzahlen, die dann (unter Vermeidung von Verzerrungen des Wettbewerbs und des Handels im Binnenmarkt) an Endkunden verteilt, zur Senkung der Stromkosten der Endkunden investiert oder für den Ausbau von Verteilernetzen verwendet werden können.
Zweiseitige Differenzverträge können für Investitionen in neue Anlagen zur Stromerzeugung aus folgenden Quellen gelten: Windenergie, Solarenergie, geothermische Energie, Wasserkraft ohne Speicher und Kernenergie.
Besser für künftige Krisen gewappnet
Mit den neuen Vorschriften erhält der Rat die Befugnis, auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission im Falle sehr hoher Preise auf den Stromgroßhandelsmärkten oder bei einem starken Anstieg der Preise für Endkunden eine Krise auszurufen.
Zu den Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Falle der Ausrufung einer Stromkrise zu ergreifen sind, gehören bereits im Rahmen der geltenden EU-Vorschriften bestehende Maßnahmen, etwa eine weitere Senkung der Strompreise für schutzbedürftige und benachteiligte Kunden. Die Mitgliedstaaten sollten auch unverhältnismäßige Verzerrungen des Strombinnenmarkts vermeiden, unter anderem durch die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Versorger während der Krise.
Schutz und Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher
Die Mitgliedstaaten werden ihre Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger und von Energiearmut betroffener Kunden, einschließlich eines Verbots von Stromsperren, verstärken. Mit der Reform werden auch Vorhaben für die gemeinsame Energienutzung gefördert, mit denen die bestehenden Bestimmungen über Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften ergänzt werden.
Gewährleistung der Versorgungssicherheit
Auf dem Weg zu einem CO₂-freien System werden die sogenannten Kapazitätsmechanismen – Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegen Probleme bei der Angemessenheit der Ressourcen – zu einem strukturell bedeutenderen Element des Strommarkts werden und nicht mehr befristet sein. Damit wird die Versorgungssicherheit verbessert und die Flexibilität erhöht, da der Anteil der erneuerbaren Energien nach und nach steigen wird.
Nächste Schritte
Mit der heute förmlich angenommenen Strommarktverordnung wird die aktuelle Stromverordnung geändert. Zudem enthält sie gezielte Änderungen der ACER-Verordnung. Die Verordnung wird nun unterzeichnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Sie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und anschließend in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit wurden die Bestimmungen zur Änderung der aktuellen Stromrichtlinie und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie von der vorgeschlagenen Verordnung getrennt. Sie wurden zu einer eigenständigen Richtlinie, die ebenfalls heute förmlich angenommen wurde. Die Mitgliedstaaten der EU haben bis zu sechs Monate Zeit, um ihre nationalen Rechtsvorschriften an die Bestimmungen der Strommarktrichtlinie anzupassen.
Hintergrund
Die Kommission hat die Vorschläge zur Reform der Strommarktgestaltung in der EU als Reaktion auf die hohen und schwankenden Energiepreise des Jahres 2022 am 14. März 2023 vorgelegt. Das Reformpaket umfasste die Strommarktgestaltungsverordnung und einen Vorschlag für eine Verordnung zum Schutz vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt. Letztere hat der Rat am 18. März 2024 förmlich angenommen.
Die Verhandlungen über die Reform des Strommarkts zwischen den beiden gesetzgebenden Organen, dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament, wurden am 19. Oktober 2023 aufgenommen und binnen weniger als zwei Monaten mit einer vorläufigen Einigung am 13. Dezember 2023 abgeschlossen.
Quelle: Rat der Europäischen Union
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