2022 stammte Schätzungen zufolge 47% der Strommenge aus Erneuerbaren Energien, vorrangig aus Wind und Sonne. Das ist viel – aber noch lange nicht genug. Denn 2030 wollen wir bei 80 Prozent liegen – bei einem deutlich höheren Stromverbrauch. Grund für den zurückliegenden Erfolg war viel Wind und Sonne – aber auch ein deutlicher Ausbau der Solarenergie. Allein im Mai und Juni 2022 haben Solaranlagen etwa so viel Strom eingespeist wie alle Erdgas- und Steinkohle-Kraftwerke zusammen. Das ist ein neuer Höchststand.

Wichtigste Stellschraube für den längerfristig erfolgreichen Ausbau erneuerbaren Energien sind der Abbau bürokratischer Hürden, höhere Förderungen und die engere Einbeziehung der Bundesländer. Dafür haben wir an vielen Stellen neue Regeln vorgelegt. Die wichtigsten finden sich im Erneuerbaren-Energien-Gesetz. In Summe verdreifachen wir den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu Wasser, zu Lande und auf dem Dach.

Zentral ist der neu eingeführte Grundsatz, dass die Erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Damit haben sie bei Abwägungsentscheidungen künftig Vorrang vor anderen Interessen. Das ist für die Verantwortlichen in Behörden und Gerichten ein klarer Handlungs-Leitfaden und wird das Tempo von Planungs- und Genehmigungsverfahren erhöhen.

Mehr Sonnenstrom von Dächern und Freiflächen

Eine Reihe von 2022 erreichten Verbesserungen beschleunigen den Ausbau von Photovoltaik:

  • EEG-Umlage wird abgeschafft und damit wurde auch die Definition der Personenidentität beim Eigenverbrauch gestrichen.
  • Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) regelt, dass es hinter dem Netzverknüpfungspunkt keine Umlagen mehr gibt. Eine wichtige Entbürokratisierung, die vor allem vielen privaten Nutzerinnen und Nutzern helfen wird.
  • Bei Dachanlagen in der Festvergütung wird die Vergütung deutlich angehoben: Von bis zu 6,24 Cent pro Kilowattstunde (kWh) auf bis zu 13,4 Cent pro kWh. Die erhöhten Fördersätze gelten für Anlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen werden.
  • Ab 2023 lassen sich Anlagen mit Voll- und Teileinspeisung kombinieren. Damit lohnt es sich noch häufiger, die Dächer voll zu belegen.
  • Die Degression der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze bis Anfang 2024 wird ausgesetzt und dann auf eine halbjährliche Degression umgestellt.
  • Bei großen Dachanlagen gibt es keinen Mindest-Eigenverbrauchsanteil mehr außerhalb der Ausschreibung. Das sichert die Wirtschaftlichkeit.
  • Die Flächenkulisse für Freiflächenanlagen wird ausgebaut: Seitenrandstreifen entlang von Autobahnen und Schienen werden deutlich erweitert, bei benachteiligten Gebieten ist sowohl die alte als auch die neue Flächenkulisse zugelassen und es kommen neue Kategorien wie Agri-PV, Floating-PV und Moor-PV hinzu. Diese werden in die PV-Freiflächenausschreibung integriert. Bestimmte Agri-PV-Anlagen sowie Moor-PV-Anlagen erhalten einen Bonus in den Ausschreibungen.
  • Zur Beschleunigung wird die maximale Gebotsgröße für Ausschreibungstermine von 20 auf 100 Megawatt erhöht. So ist eine Erweiterung bestehender Anlagen möglich.
  • Streichung der 70%-Regelung für alle Neuanlagen bis einschließlich 25 kW installierter Leistung, die nach dem 14.09.2022 in Betrieb genommen werden; ab dem 01.01.2023 bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung.
  • Ausschreibungen erst ab 1 MW (bisher 750 kW).
  • Ausnahmen von Ausschreibungen für Bürgerenergie-Solaranlagen bis 6 MW. Vergütung mit Durchschnitt aus höchsten noch bezuschlagten Gebotswerten des Vorjahres.
  • Verbesserungen beim Mieterstrom: Deckel (500 MW pro Jahr) wird aufgehoben, 100 kW-Begrenzung bei Anlagengröße entfällt ebenso wie die EEG-Umlage.
  • Mit einem neuen Förderprogramm werden Bürgerenergiegesellschaften in der Projektierungsphase von finanziellen Risiken entlastet. Außerdem werden – wie bei Windenergie-Projekten – die Ausschreibungsbedingungen verbessert.
  • Standardisierung und Digitalisierung werden den Netzanschluss bis 30 Kilowatt installierter Leistung vereinfachen und beschleunigen. Profitieren werden private PV-Dachanlagen-Betreiberinnen und -Betreiber.
  • Bei kleinen EE-Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung wird es zur Ausnahme, dass der Netzbetreiber beim Anschluss anwesend sein muss. Durch den vereinfachten Netzanschluss können Anlagen schneller in Betrieb genommen werden.
  • Um kurzfristig für Entlastung bei Zertifizierungsverfahren zu sorgen, wurde die „Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen“ (NELEV) angepasst. Akkreditierte Zertifizierungsstellen können bis 31.12.2025 das Anlagenzertifikat unter der Auflage erteilen, dass fehlende Nachweise innerhalb von 18 Monaten nachgereicht werden. Stromerzeugungsanlagen von 135 bis 950 kW dürfen dadurch vorläufig ans Netz angeschlossen werden.
  • Das Jahressteuergesetz enthält weitere Erleichterungen: Die Anhebung des Schwellenwertes für die einkommenssteuerliche Befreiung von PV-Anlagen steigt von 10 auf 30 kW und der 0% Steuersatz gilt für Lieferung und Installation von PV-Anlagen.

2022 konnten wir an vielen entscheidenden Stellschrauben drehen. Das ist aber nicht das Ende: Das BMWK erarbeitet eine Photovoltaik-Strategie und hat dazu Branchenworkshops durchgeführt. Ziel ist, mit weiteren Maßnahmen den PV-Ausbau auf Gebäuden und Freiflächen voranzubringen.

Mehr Wind ernten

Windenergie ist die zweite wichtige Säule eines Systems, das Deutschlands Energieversorgung bis spätestens 2045 klimaneutral und unabhängig von fossilen Importen macht. Auch hier sind auf Initiative des BMWK viele neue Regelungen in Kraft getreten, die den Ausbau dieser sauberen und leistungsstarken Energieform fördern und beschleunigen.

Ausbau Windenergie an Land

  • 2%-Flächenziel für alle Bundesländer: Die Länder sind verpflichtet, ausreichend Flächen für den Ausbau der Windenergie an Land zur Verfügung zu stellen.
  • Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften bis zu einer Größe von 18 MW (Wind) und 6 MW (PV Freiflächen) müssen ab 2023 nicht mehr an Ausschreibungen teilnehmen; Bürgerenergieprojekte erhalten dann auch ohne Ausschreibung eine Vergütung.
  • Die Erschließung von windschwächeren Standorten insbesondere im Süden Deutschlands wird deutlich attraktiver. Das Referenzertragsmodell wird dafür für windschwache Standorte verbessert.
  • Bundesnetzagentur erhält die Möglichkeit, den Höchstwert für Ausschreibungen anzupassen, falls die Preise für die Rohstoffe von Windenergieanlagen um mehr als 15 % gestiegen sind.
  • Neujustierung der Abstände zu Funknavigation bringt alleine 4-5 Gigawatt zusätzliche Wind-Leistung. Bis Ende 2022 wurden rund 120 neue Anlagen aufgrund der neuen Regeln genehmigt.
  • Weitere Reformen:
    o Anpassung des Baugesetzbuches erleichtern Repowering deutlich und vereinfachen und beschleunigen das Planungsverfahren.
    o Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes erleichtert die Vereinbarkeit von Windenergie und Naturschutz.
    o Befristet bis zum 31. März 2023 können Betreibende von Windenergieanlagen die Grenzwerte der TA-Lärm um 4 dB (A) und die zum Schutz vor Schattenschlag überschreiten. Der Wegfall der Lärmabschaltungen ermöglicht es den Betreibern vor allem nachts mehr Strom zu erzeugen.
    o Das Energiesicherungsgesetz ermöglicht Änderungen zur Leistungssteigerung (Softwareupdates, Typenänderung) schnell und unbürokratisch

All dies wird zu einem stärkeren Ausbau und beschleunigten Verfahren beitragen. Allerdings nimmt es einige Zeit in Anspruch, bis die neuen Flächen tatsächlich ausgewiesen sind oder Genehmigungsverfahren nach den neuen Regeln abgeschlossen werden können. Wir arbeiten parallel daran, weitere bürokratische Hürden abzubauen.

Ausbau Wind auf See

  • Die Ausbauziele wurden auf mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr 2035 und mindestens 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045 erheblich gesteigert und im WindSeeG verankert. Zugleich wurden die Ausschreibungsmengen massiv angehoben.
  • Neben der Ausschreibung von bereits voruntersuchten Flächen werden zukünftig auch bisher nicht zentral voruntersuchte Flächen ausgeschrieben. Dafür werden neue Ausschreibungsdesigns eingeführt:
    o Bei zentral voruntersuchten Flächen erhalten Bieter auf Basis von qualitativen Kriterien sowie eines Zahlungsgebots den Zuschlag.
    o Bei nicht zentral voruntersuchten Flächen wird ein dynamisches Verfahren eingeführt: Bieten bei nicht zentral voruntersuchten Flächen mehrere Bieter mit 0-Cent-Geboten, beginnt ein dynamisches Verfahren. Ausgewählt wird dann der Bieter mit der höchsten Zahlungsbereitschaft.
    o Die Einnahmen fließen in die Offshore-Netzumlage, in Naturschutz und in die umweltschonende Fischerei. Die Einnahmen leisten somit einen Beitrag zur Senkung der Stromkosten und erhöhen die Akzeptanz des Ausbaus, indem Belange des Naturschutzes und der Fischerei gestärkt werden.
  • Die WindSeeG-Novelle beschleunigt alle Verfahren und verkürzt die Auftragsvergabe um mehrere Jahre. Die Netzanbindung wird früher vergeben, die Planungs- und Genehmigungsverfahren werden gestrafft und die Prüfungen gebündelt. Zudem wurde der Offshore-Ausbau in Abwägungsentscheidungen mit anderen öffentlichen Gütern gestärkt und steht künftig explizit im überragenden öffentlichen Interesse.
  • Bund, Länder und die Übertragungsnetzbetreiber haben Ende 2022 die „Offshore-Realisierungsvereinbarung“ unterzeichnet. Kernstück der Vereinbarung ist die Einigung auf konkrete Zeitpläne für festgelegte Meilensteine hinsichtlich des Beginns und Endes der relevanten Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie Baubeginn und Inbetriebnahme von Offshore-Netzanbindungssystemen.

Biogas

  • Im Energiesicherungsgesetz wurde für die Jahre 2022 und 2023 eine Sonderregelung für die EEG-Förderung von bestehenden Biogasanlagen geschaffen. Dies schafft in der Krise einen vorübergehenden Anreiz, dass die Stromerzeugung aus Biogas gesteigert wird und damit in diesem Umfang auf die Verstromung von Erdgas verzichtet werden kann.
  • Begleitend wurden Erleichterungen im Genehmigungsrecht (Bundes-Immissionsschutzgesetz) geschaffen werden. Durch eine Vollzugshilfe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz für bestehende und für eine flexibilisierte Energieerzeugung ausgelegte Biogasanlagen wird die Möglichkeit geschaffen, befristet ohne Genehmigung mehr Rohbiogas zu erzeugen. Mit dem zusätzlich erzeugten Biogas sollen, die bisher nur zeitweise (bedarfsorientiert) betriebenen Leistungskapazitäten im Dauerbetrieb betrieben werden können. Die Vollzugshilfe liegt seit 26. September 2022 vor.

Quelle: BMWK