Ein Problem ist seit jeher die finanzielle Beteiligung der Standortgemeinden im weitesten Sinne. Dass sowohl Projektierer als auch Gemeinden sich dabei leicht im rechtlichen Graubereich bewegen können, war und ist allgemein bekannt. Nicht zuletzt mit Blick auf die bekannt gewordenen Strafermittlungen und Verurteilungen1 wurde dies daher üblicherweise vermieden. Nach Wahrnehmung der Verfasserin hat allerdings die Einführung
von § 6 EEG 2021 (vormals § 36 k EEG 2021) sowohl bei Projektierern als auch bei Gemeinden zu der Auffassung geführt, dass jedenfalls die schriftliche Zuwendungsvereinbarung nach dieser Vorschrift nie strafrechtlich relevant sein könne. Schließlich lautet es in § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 EEG 2021: „Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuches. Satz 2 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.“ Geflissentlich wird dabei übersehen, dass die Zuwendung eine freiwillige Leistung ohne Gegenleistung ist und dass die Beteiligten nur bei tatsächlicher Berücksichtigung dieser Vorgabe kein Strafrechtsrisiko eingehen.

Aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der bisherigen Gesetzeshistorie lässt sich klar erkennen, dass der Gesetzgeber den Abschluss von Zuwendungsvereinbarungen als den Regelfall, den „Normalfall“ bei Projekten zur Realisierung von Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen installiert wissen will (nicht umsonst ist die Zuwendung so strukturiert, dass der Betreiber sie, wenn und solange er EEG-Förderung in Anspruch nimmt, vom Netzbetreiber erstattet erhält). Trotzdem hat er sich dafür entschieden, sie als freiwillige Leistung zu konstruieren, die im Regelfall aufgrund eines schriftlichen Zuwendungsvertrages gezahlt werden soll. Darin liegt letztendlich die Ursache für die Anwendungsprobleme, mit denen sich der vorliegende Beitrag beschäftigt.

Den ganzen Beitrag, der in der REE 03/2022 erschienen ist, lesen Sie hier.