Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu:

„Diese polnische Regelung ist ein sehr gutes Beispiel dafür, wie die Wettbewerbspolitik es den Mitgliedstaaten ermöglichen kann, umweltfreundliche Energieprojekte wie Offshore-Windparks zu unterstützen. Sie bietet Unternehmen einen Anreiz, in umweltfreundliche Projekte dieser Art zu investieren, wenn sie andernfalls nicht investiert hätten. Wir hoffen, dass es in Zukunft viele solcher Initiativen geben wird, die einen Beitrag zum Grünen Deal der EU zu leisten, ohne dass der Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig verzerrt würde.“

Polnische Regelung

Polen hat Pläne zur Einführung einer neuen Förderregelung für Offshore-Windparks bei der Kommission angemeldet. Die Offshore-Windkrafttechnologie steckt in Polen noch in den Anfängen.

Die Beihilfe wird in Form eines zweiseitigen Differenzvertrags über 25 Jahre gewährt, für insgesamt bis zu 100 000 Volllaststunden pro Megawatt installierter Kapazität. Bei diesem Modell wird der variable Aufschlag aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem Marktpreis für Strom errechnet. Liegt der Marktpreis unter dem Referenzpreis, haben die Beihilfeempfänger Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen den beiden Preisen. Liegt der Marktpreis jedoch über dem Referenzpreis, müssen die Beihilfeempfänger die Differenz zwischen den beiden Preisen an den Staat zahlen.

Die Regelung wird in zwei Phasen umgesetzt. In der ersten Phase werden Beihilfen für Offshore-Projekte wegen der sehr begrenzten Projektzahl durch Ausnahme von der Auktionspflicht gewährt. So wird der Referenzpreis der Projekte in der ersten Phase auf Grundlage der Kosten administrativ festgelegt, wobei der Höchstbetrag bei 319,60 PLN/MWh (71,82 EUR/MWh) liegt. Nach Erhalt der Umweltgenehmigung (mit den endgültigen technischen Projektmerkmalen) wird der Kommission für jedes Projekt eine Einzelanmeldung mit einem Geschäftsplan vorgelegt. Auf der Grundlage des jeweiligen Geschäftsplans wird die Kommission die konkrete Höhe der Betriebsbeihilfe einzeln prüfen.

In der zweiten Phase der Regelung werden die Beihilfen im Wege offener und wettbewerbsorientierter Auktionen, die ab 2025 organisiert werden, gewährt. Der Referenzpreis der Projekte wird auf der Grundlage des jeweiligen Angebots festgelegt.

Die Gesamtmittelausstattung für die bis 2030 laufende Regelung beträgt 22,5 Mrd. EUR.

Bewertung durch die Kommission

Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014.

Die Kommission stellte fest, dass die Beihilfe notwendig ist und einen Anreizeffekt hat, weil die Offshore-Windenergieprojekte ohne die öffentliche Förderung nicht durchgeführt würden. Die Beihilfe ist auch angemessen und auf das erforderliche Minimum begrenzt. Die positiven Auswirkungen der Maßnahme, insbesondere die positiven Auswirkungen auf die Umwelt, fallen stärker ins Gewicht als ihre etwaigen negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen.

Polen hat sich ferner verpflichtet, eine Ex-post-Bewertung durchzuführen und die Merkmale der Regelung so zu evaluieren.

Auf dieser Grundlage ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die polnische Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist, da sie im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal Projekte für Offshore-Windparks fördert. Dies wird den Ausbau der Erzeugung erneuerbarer Energien durch die Offshore-Windtechnologie in Polen erleichtern und zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verzerren.

Hintergrund

Nach den Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014 können die Mitgliedstaaten Projekte wie die polnische Regelung für Offshore-Windparks unter bestimmten Voraussetzungen fördern. Mithilfe der Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten die ehrgeizigen energie- und klimapolitischen EU-Ziele zu geringstmöglichen Kosten für die Steuerzahler und ohne übermäßige Verzerrungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt erreichen können.

In der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU aus dem Jahr 2018 wurde eine EU-weite verbindliche Zielvorgabe für den Anteil der erneuerbaren Energien festgelegt: Sie sollen spätestens im Jahr 2030 einen Anteil von 32 % erreichen. Mit der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal hat die Kommission im Jahr 2019 ihre Klimaziele höher gesteckt. Ab dem Jahr 2050 sollen keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr verursacht werden. Im April 2021 haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament vorläufig ein Nettoziel von 55 % für 2030 vereinbart, das die Grundlage für das Legislativpaket „Fit for 55“ bildet, das im Juni 2021 vorgelegt werden soll.

In der unlängst veröffentlichten Offshore-Strategie der EU wird die Bedeutung der Offshore-Windenergie für den Grünen Deal hervorgehoben.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses im Beihilfenregister auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter der Nummer SA.55940 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.