Während der aktuelle Anlagenpark eine durchschnittliche installierte Leistung von 1,8 Megawatt hat, verfügen die im ersten Halbjahr 2020 genehmigten Anlagen bereits über eine durchschnittliche Leistung von 4,2 Megawatt. Dies macht deutlich, wie hoch das Potenzial von Repowering ist. Der Bundesverband WindEnergie fordert deshalb dazu auf, gesetzliche Regelungen zu treffen, die ein schnelles und effizientes Repowering auf den bereits etablierten Standorten ermöglicht. Dazu könnte für heute durch die Windenergie genutzte Flächen (sogenannten Bestandflächen) ein Repoweringsrecht geschaffen werden. So ließe sich ein schneller Impuls setzen, um die ab 2021 sukzessive aus der EEG-Förderung fallenden Kapazitäten zügig zu ersetzen.

„Deutschland kann – angesichts von fast 16.000 Megawatt die bis 2025 aus der Förderung ausscheiden – der zentrale Markt für Repowering in Europa werden. Dieses industrie- und energiepolitische Potenzial gilt es jetzt zu erschließen“, forderte Hermann Albers, Präsident des Bundesverbands WindEnergie. „Schon seit Jahren weisen wir darauf hin, dass der Schlüssel im Repowering liegt. Hierzu haben wir 2017 konkrete Vorschläge zur Einbettung in die Regionalplanung vorgelegt und 2018 nochmals eine effiziente Flächennutzung durch Repowering eingefordert. Am 14. Oktober 2020 hatte der Bundeswirtschaftsminister zu einem Runden Tisch eingeladen. Dort haben wir - unseren bisherigen Positionen folgend - unterstrichen, dass der Weiterbetrieb für uns die Brücke zum Repowering darstellt. Um diese Brücke zu sichern, braucht es einen wirtschaftlichen Rahmen, der die Verwerfungen am Strommarkt für die kommenden 2 bis 3 Jahre glättet. Gleichzeitig ist eine nationale Repoweringstrategie erforderlich. Wir erwarten hier einen Vorschlag des Bundeswirtschaftsministers“, machte Hermann Albers deutlich.

Eine nationale Repoweringstrategie müsse aus Sicht des BWE fünf zentrale Punkte beinhalten:

  1. Bestandsflächen anerkennen
    Die Bundesländer müssen Klarheit über die Flächenkulisse schaffen. Dabei gilt es, ein besonderes Augenmerk auf die infrastrukturell erschlossenen und gut akzeptierten Bestandsflächen zu legen. In diesen sollte grundsätzlich ein Repowering erfolgen, auch für Einzelanlagen. Hier lässt sich die bestehende Infrastruktur nutzen. Dies minimiert zugleich neue Eingriffe in die Natur. Das Einvernehmen der Standortkommune ist erforderlich. Ein solches Repoweringrecht in Bestandsflächen wäre ggf. unter Berücksichtigung bestehender Bebauungs- und Flächennutzungspläne der Kommunen die Basis für einen schnellen und starken klima- und industriepolitischen Impuls.
  1. Repowering in der Regionalplanung stärken
    Repowering-Vorhaben sollen von Bund, Ländern und Kommunen auf Bestandsflächen im Rahmen der Planaufstellung leichter realisiert werden können. Länder müssen dafür Ausnahmegenehmigungen auch im Fall von Moratorien ermöglichen. So eröffnen sich Kommunen und Ländern neue Gestaltungsräume. Dies kann erfolgen durch:
  • die Wahl und entsprechende Ausgestaltung von sog. weichen Tabukriterien (gegebenenfalls
  • differenziert nach den allgemeinen Tabukriterien für Neuvorhaben und denjenigen für das
  • standorterhaltende Repowering),
  • regionalplanerische Ausnahmen und
  • die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten bzw. sog. weißen Flächen in Bereichen, in denen
  • grundsätzlich harte oder weiche Tabukriterien entgegenstehen.

Wir verweisen hier auf den BWE-Leitfaden: Regionalplanung und Repowering: Planerische Gestaltungsmöglichkeiten“.

  1. Repowering in vereinfachten Verfahren besonders berücksichtigen
    Die Dauer der Genehmigungsverfahren muss dringend verkürzt und wieder auf ein angemessenes Maß zurückgeführt werden. Die Bundesländer sind in der Verantwortung, die zuständigen Behörden mit ausreichend Personal und technischem Equipment auszustatten.
    Die in § 2 Nr. 5 der 9. BImSchV vorgesehenen Projektmanager müssen eingesetzt werden. Sie beraten die Genehmigungsbehörden inhaltlich und unterstützen technisch sowie organisatorisch z. B. bei der Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen nach § 7 der 9. BImSchV. Dies beschleunigt die Verfahren.
    Bei Überschreitung der für die Zwischenschritte der 9. BImSchV vorgesehenen Fristen müssen Gebühren reduziert oder ausgesetzt werden.
    Es gilt klarzustellen, dass bei ausbleibender Stellungnahme der Fachbehörde (Fristversäumnis) die Zustimmungsfiktion durch die BImSch-Behörde oder anderweitige Kenntniserlangung (§ 11 der 9. BImSchV) zwingend erfolgt.
    Es ist notwendig beim Verwaltungsgericht eine Kontrollinstanz (Schiedsstelle) zur Überprüfung von Behördenentscheidungen während des Genehmigungsverfahrens einzurichten. Diese soll isolierte Einzelfragen überprüfen können (z. B. Vollständigkeitserklärung zu Antragsunterlagen).

Eine ausführliche Stellungnahme des BWE zur Vereinfachung von Genehmigungsverfahren finden Sie hier unter Ziffer 6 im Aktionsplan Genehmigungen.

  1. Ausgleichsmaßnahmen werden angerechnet
    Bei der Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollten die für die Bestandsanlage bereits veranlassten Maßnahmen berücksichtigt werden.
  2. Weiterbetrieb als Brücke nutzen
    Der Weiterbetrieb ist die entscheidende Voraussetzung für das Repowering. Da nach der Stilllegung ein rascher Rückbau erforderlich wird, geht ohne Weiterbetrieb die Bestandfläche verloren. Weiterbetrieb ist deshalb ein Instrument zur Flächensicherung. Er muss über 2 bis 3 Jahre überbrückend wirtschaftlich ausgestaltet werden. Dazu soll – wie im EEG 2021 vorgeschlagen – der Jahresmarktwert über 3 Jahre garantiert und bis zur Höhe der durch die Fachagentur Wind an Land ermittelten Betriebskosten aufgefüllt werden, so dass eine anlagenspezifische Vergütung von bis zu 4,6 Cent erreicht wird.

„Es braucht jetzt entschlossenes Handeln des Gesetzgebers. Die Windenergie ist der starke Leistungsträger der modernen Energiewirtschaft. Es braucht ein Anwachsen der installierten Leistung mit effizienten Anlagen. Dafür reicht der gegenwärtige Rechtsrahmen nicht aus. Der Gesetzentwurf für das EEG 2021 gibt allerdings die notwendigen Anknüpfungspunkte. Diese gilt es nun zu nutzen“, so Hermann Albers.