Zur Erinnerung: Der Erlass gilt für Anlagen mit maximal 6 Maschinen, deren Leistung pro Turbine nicht mehr als 3 MW beträgt.

Diese Entsperrung ist jedoch nur bis zu einer Leistungssteigerung von 1 MW für den gesamten Windpark (also nicht etwa pro Turbine) und auch nur bis zum 31. Dezember 2023 gestattet.
Um diese Möglichkeit in Anpruch zu nehmen, muss der Betreiber folgende Schritte durchführen:

EDF muss mindestens einen Monat vor Anhebung der Leistung und in jedem Fall vor dem 31. Oktober 2023 von der beabsichtigten Leistungsänderung benachrichtigt werden
Beim Netzbetreiber muss gemäß Art. D. 342-10 Code de l’énergie (Energiegesetzbuch) ein spezifischer Nachtrag zum Netzanschlussvertrag beantragt werden. Der Netzbetreiber hat eine einmonatige Frist ab Eingang des Antrags, um dem Betreiber ein entsprechendes Vertragsangebot zuzusenden.
Die Leistungssteigerung darf nicht durch einen Austausch der Turbinen erzielt werden. Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass der Text keine Regelungen zu möglichen Abweichungen von der Drosselung von Anlagen aufgrund der Vorschriften zum Artenschutz enthält. Anscheinend sollen durch den Erlass keine Ausnahmen für derartige Drosselungen ermöglicht werden.

Obwohl diese Maßnahme auf den ersten Blick interessant erscheint, gilt sie allerdings nur bis zum 31. Dezember 2023.

Um die Möglichkeit einer Leistungssteigerung ihrer Turbinen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Betreiber vieler Windparks zuerst weitere Anträge stellen wie etwa einen Antrag auf Änderung ihrer Anlagengenehmigung, was zwangsläufig zusätzlich Zeit in Anspruch nehmen wird.
Dementsprechend ist es fraglich, ob sich für diese Anlagen der Aufwand, welcher allenfalls einige Monate oder Wochen vor dem 31. Dezember 2023zu einem Ergebnis führen kann, überhaupt lohnt.