1. Was ist eine Tiefgründung?

Durch die Tiefgründung wird die Tragfähigkeit des Baugrunds erhöht. Mithilfe der Rüttelstopfverdichtung wird geeignetes Zugabematerial, z. B. Kies oder Schotter, säulenförmig in das Erdreich eingebracht, bis der Baugrund entsprechend verdichtet ist.

2. Umfang der Rückbauverpflichtung

Über den Umfang der Rückbaupflicht bei Tiefgründungen herrscht zwischen den Genehmigungsbehörden und der Branche Uneinigkeit, weil die Erlasslage in den einzelnen Bundesländern auf den vollständigen Rückbau aller Anlagenbestandteile abstellt.

Die Rückbauverpflichtung ergibt sich grundsätzlich aus § 35 BauGB, wonach der Genehmigungsinhaber eine Verpflichtungserklärung zum Rückbau der Anlage abgeben muss. Mit dieser Erklärung verpflichtet er sich zur Beseitigung der Bodenversiegelung nach der dauerhaften Aufgabe der genehmigten Nutzung, um abschließend möglichst geringe Eingriffe in die Bodenstruktur zu haben. Von einer dauerhaften Nutzungsaufgabe ist gemäß § 15 BImSchG immer dann auszugehen, wenn die Einstellung des Betriebs gegenüber der unteren Immissionsschutzbehörde angezeigt wird oder sich die Aufgabe aus einer konkreten Auflage aus der Genehmigung ergibt. Ohne Auflage erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wurde.

Fraglich ist vor dem Hintergrund des Zwecks der Rückbauverpflichtung, ob für die Tiefgründung eine Ausnahmemöglichkeit besteht. Für eine solche Ausnahme und gegen die aktuelle Erlasslage spricht, dass die Erlasse selbst nicht rechtsverbindlich sind, sondern lediglich als Orientierungshilfe für die Gerichte dienen. Zudem treffen weder die Gesetze noch die Windenergieerlasse eine Unterscheidung zwischen Flachgründung und Tiefgründung. Allerdings wäre eine solche Unterscheidung durchaus praxisorientiert, denn der Rückbau einer Tiefgründung ist technisch anspruchsvoll und bedeutet einen erheblichen Eingriff in die Bodenstruktur – der immer größer wird, je tiefer die Gründung zurückgebaut werden soll. Das Verbleiben der Pfähle im Boden im Verhältnis zum mit dem kompletten Rückbau verbundenen großflächigen Bodenaushub hat dagegen in Summe wesentlich geringere Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt und die Bodenstruktur.

3. Hinweise für die Praxis

Bevor es während der Rückbauphase zu unliebsamen Diskussionen mit der Aufsichtsbehörde über den tatsächlichen Umfang der Rückbauverpflichtung kommt, empfiehlt es sich für betroffene Betreiber, frühzeitig das Gespräch mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zu suchen. Dabei sollte man in einem gemeinsamen Dialog den Zweck der Rückbauverpflichtung beleuchten und möglicherweise durch die Vorlage entsprechender Bodengutachten der Behörde aufzeigen, dass ein vollständiger Rückbau der Pfahlgründung zu erheblichen Mehrbelastungen des Bodens führt und daher schlicht unverhältnismäßig ist.


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20180611_bwe_hintergrundpapier_rueckbau.pdf
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