Dies hat zugleich Auswirkungen auf den Inhalt des Zuwendungsvertrages (zum Mustervertrag der Fachagentur Windenergie an Land für WEA siehe unsere News vom 16.09.2021).

Zu den wichtigsten Inhalten der beabsichtigten Neufassung des § 6 EEG:

Ausweitung auf Bestands-WEA und Bestands-Freiflächen-PVA

Die Übergangsvorschrift § 100 Abs. 2 EEG 2023-RefE enthält am Ende den Satz „Auch für sonstige Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen nach Absatz 1 ist § 6 dieses Gesetzes anzuwenden.

Im Referententwurf findet sich hierzu folgende Erläuterung: „Für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2021 einen Zuschlag erhalten haben oder in Betrieb gegangen sind, ist § 6 EEG 2023 nach Satz 2 ebenfalls anzuwenden. Künftig können daher auch bestehende Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen den betroffenen Gemeinden Zahlungen leisten. Dafür gelten dieselben Bedingungen wie für Neuanlagen.“

Diese in der Branche nicht unumstrittene Gleichstellung von Bestands- und Neuanlagen (siehe die Stellungnahme des BWE e.V., dort Seite 21) führt zugleich dazu, dass auch bei Bestandsanlagen die an Gemeinden geleistete Zuwendung vom Netzbetreiber zu erstatten ist, wenn bzw. solange die WEA bzw. Freiflächen-PVA finanzielle Förderung nach dem EEG erhält. Denn § 6 Abs. 5 EEG 2023-RefE enthält keine Regelung, die die Anwendung auf Bestandsanlagenbetreiber einschränkt oder ausschließt.

Ausweitung auf Windenergieanlagen in der sonstigen Direktvermarktung

An der bestehehenden Vorschrift wurde und wird vielmals bemängelt, dass Windenergieanlagen, die außerhalb der finanziellen Förderung des EEG stehen, vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen sind.

Diesbezüglich ergab bzw. ergibt sich auch derzeit noch ein Problem in der praktischen Anwendung des Mustervertrages der Fachagentur Windenergie an Land:

§ 6 EEG in der aktuellen Fassung sieht vor, dass nur Betreiber von WEA, die eine finanzielle Förderung nach dem EEG erhalten, die Zuwendung anbieten (und damit auch zahlen) dürfen. Gemäß § 7 des Mustervertrages setzt allerdings die Kündigung des Anlagenbetreibers voraus, dass der Anspruch auf finanzielle Förderung aufgrund des Endes des Vergütungszeitraums endet. Bei vorzeitigem Wechsel der WEA aus der finanziellen Förderung nach EEG ist demnach eine Vertragskündigung nicht vorgesehen.

Nicht nur um dieses Problem bei der Gemeindebeteiligung zu beseitigen, wird in § 6 Abs. 2 Satz 1 EEG 2023-RefE der Teilsatz „und für die Anlage eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen wird“ gestrichen. Damit dürfen auch WEA an Land, die keine finanzielle Förderung nach dem EEG erhalten, die betroffenen Kommunen finanziell beteiligen.

Allerdings sieht der Referentenentwurf ausdrücklich auch in der Neufassung des Abs. 5 vor, dass die Erstattung der Zuwendung durch den Netzbetreiber weiterhin nur erfolgt, wenn bzw. solange WEA eine finanzielle Förderung nach dem EEG tatsächlich erhalten.

Änderung bei PV-Freiflächenanlagen

Gemäß Referentenentwurf soll den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Abschluss eines Zuwendungsvertrages nach § 6 EEG 2023 von der Festschreibung naturschutzrechtlicher Vorgaben für den Anlagenbetreiber abhängig zu machen. Hierzu ist eine entsprechende Ergänzung in § 6 Abs. 4 S. 2 EEG 2023-RefE vorgesehen.

Ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs soll hierdurch sichergestellt werden, dass die betreffenden Flächen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Anlage als artenreiches Grünland entwickelt werden.

Verpflichtende Zuwendung „wenn eine, dann alle“, Umverteilung abgelehnter Beträge

In § 6 Abs. 2 EEG 2023 soll gemäß Referentenentwurf nach Satz 3 ein neuer Satz 4 eingefügt werden. Demnach soll der Betreiber, wenn er einer Gemeinde eine Zuwendung anbietet, allen betroffenen Gemeinden ein Angebot unterbreiten müssen. Sodann soll am Ende des Absatzes eine neue Regelung eingefügt werden: Falls eine oder mehrere Gemeinde(n) / Landkreis(e) das Angebot ablehnen, soll der entfallende Betrag auf die betroffenen Gemeinden/Landkreise anteilig verteilt werden können, die einer Zahlung zugestimmt haben.

Diese Änderung wird im Referententwurf nur kurz begründet. Ihr Sinn und Zweck liegt allerdings auf der Hand. Sowohl auf Seiten der Anlagenbetreiber als auch auf Seiten der Gemeinden soll Klarheit in der Kommunikation hergestellt werden. Taktische Erwägungen auf beiden Seiten sollen unterbleiben. Und es sollen keine Beträge mehr für die Gemeindebeteiligung „verfallen“, wenn eine Gemeinde / ein Landkreis die Zuwendung nicht haben möchte. Diese Beträge dürfen nun auf die anderen betroffenen Gemeinden / Landkreise umverteilt werden. Eine solche Umverteilung war bisher unzulässig, was zu Recht kritisiert wurde.

Fazit

Durch die geplanten Änderungen in § 6 EEG 2023-RefE wird nicht nur der Anwendungsbereich der Norm erheblich erweitert. Sie erleichtern auch in wesentlichen Punkten der finanziellen Gemeindebeteiligung die rechtssichere Handhabung. Anwendungsprobleme dürfte es nur im Bereich der Verknüpfung der finanziellen Zuwendung mit der Festschreibung naturschutzrechtlicher Vorgaben bei Freiflächen-PVA geben. Wir halten Sie auf dem Laufenden!


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