Mit Eröffnung des Konsultationsverfahrens veröffentlichte die Bundesnetzagentur zugleich einen Konsultationsentwurf, aus dem sich die geplanten Festsetzungen ergeben. Für Solaranlagen auf Grünland, das kein Moorboden ist und gleichzeitig landwirtschaftlich als Dauergrünland genutzt wird, werden beispielsweise Regelungen zu den auf der Fläche zulässigen Pflanzenarten getroffen und die Anforderungen an die Gleichzeitigkeit der Nutzung durch Solaranlagen und Landwirtschaft definiert.

Hinsichtlich der Solaranlagen auf wiedervernässten Moorböden konkretisiert der Konsultationsentwurf die Anforderungen an die Wiedervernässung. So soll etwa – entsprechend der Gesetzesbegründung – die Wiedervernässung darauf abzielen, Mindestwasserstände von maximal 10 cm unter Flur im Winter und max. 30 cm unter Flur im Sommer zu erreichen. Klargestellt werden soll zudem, dass die Errichtung der Solaranlagen vor dem Beginn der Wiedervernässungsmaßnahmen erfolgen darf. Die Inbetriebnahme darf dagegen erst nach Beginn der Wiedervernässungsmaßnahmen stattfinden. Unerheblich soll dabei sein, ob die Solaranlagen aufgeständert und fest im Boden verankert oder schwimmend auf der Fläche als sog. floating PV errichtet werden.

Die beteiligte Kreise haben nun bis zum 17.03.2023 Gelegenheit, zum Konsultationsentwurf und den dort zusätzlich aufgeworfenen Fragen (z.B. hinsichtlich geeigneter Nachweise) Stellung zu nehmen.