Technische Einrichtungen > 100 kW
Die Anforderungen an den Einbau technischer Einrichtungen für das Einspeisemanagement werden konkretisiert. Auch Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW sollen nun – ebenso wie Bestandsanlagen – technische Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung vorhalten. Der bisherige Gesetzeswortlaut fordert für Neuanlagen demgegenüber lediglich Einrichtungen zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung. Nach Aussage des BMWi handelte es sich hierbei um ein Redaktionsversehen. Betroffen sind Anlagen, die seit dem 01.01.2021 bis zur Markterklärung des BSI über die Verfügbarkeit intelligenter Messsysteme in Betrieb genommen wurden bzw. werden.
Windenergieanlagen an Land
Die wohl einschneidendste Änderung besteht in der Streichung des Ausschreibungsverfahrens zur Anschlussförderung für Windenergieanlagen (wir berichteten hier). Nach dem Vorschlag des BMWi soll eine Anschlussförderung nur noch für Windenergieanlagen an Land möglich sein, deren Vergütungsanspruch am 31.12.2020 endete. Diese sollen nur noch im Kalenderjahr 2021 eine gesetzliche Anschlussförderung in Höhe des Monatsmarktswertes zuzüglich eines Zuschlags erhalten können. Die zeitlich gestaffelte Zuschlagshöhe soll unverändert bleiben. Allerdings soll der Zuschlag künftig an eine Reihe zusätzlicher Voraussetzungen geknüpft werden.
Etwa müssen sämtliche gewährten Beihilfen mitgeteilt werden. Zudem soll der Anlagenbetreiber pro Anlage durch Erklärung gegenüber dem Netzbetreiber festlegen, bis zu welchem Höchstbetrag Zuschläge in Anspruch genommen werden sollen. Diese Höchstbeträge zuzüglich der gewährten Beihilfen dürfen im gesamten Portfolio des Anlagenbetreibers und mit ihm verbundener Unternehmen einen Betrag von 1,8 Mio. € nicht überschreiten. Das BMWi begründet dies mit beihilferechtlichen Vorgaben. Die – ohnehin zeitlich eng begrenzte – Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Anschlussförderung wird damit in jedem Fall erheblich verkompliziert.
Im derzeit geltenden EEG 2021 ist zudem eine Reduzierung des Ausschreibungsvolumens für Windenergieanlagen an Land bei drohender Unterzeichnung vorgesehen. Hiervon hat die Bundesnetzagentur für den Gebotstermin 01.05.2021 erstmals Gebrauch gemacht (siehe hier). Grundlage hierfür ist u.a. die Anzahl der Genehmigungen, die seit dem letzten Gebotstermin an das Marktstammdatenregister gemeldet wurde. Nach dem Änderungsvorschlag des BMWi soll hierfür künftig anstelle des Gebotstermins das Ende der Meldefrist vor dem Gebotstermin maßgeblich sein. Damit würden auch Genehmigungen, die in den vier Wochen vor dem letzten Gebotstermin an das MaStR gemeldet wurden, bei der Berechnung berücksichtigt. Im Ergebnis dürfte dadurch eine mögliche Reduzierung des Ausschreibungsvolumens künftig geringer ausfallen.
Klarstellung zum Flexibilitätszuschlag
Schließlich ist eine Klarstellung in den Übergangsvorschriften zur Inanspruchnahme des Flexibilitätszuschlages bei Biomasseanlagen in der Anschlussförderung vorgesehen. Anlagen, die bereits vor 2021 einen Zuschlag für die Anschlussförderung erhalten haben, sollen von einer Begrenzung des Flexibilitätszuschlages auf die zusätzlich bereitgestellte Leistung sowie von den neu eingeführten qualitativen Anforderungen an die Flexibilisierung nicht betroffen sein.
Weiteres Verfahren
Der Entwurf ist zwischen den Ressorts noch nicht abgestimmt. Dem Vernehmen nach soll er in der kommenden Woche im Kabinett behandelt werden. Im Anschluss ist eine Einbringung in die laufende EnWG-Novelle vorgesehen. Gern halten wir Sie hierzu weiter auf dem Laufenden.