Der Unternehmer / Anlagenverantwortliche

Der Unternehmer ist die Schlüsselfigur. Er trägt für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz die alleinige Verantwortung. Seine Position wird definiert in der DIN VDE 0105-100. Es ist seine unternehmerische Pflicht, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Kann er selbst dieser Pflicht nicht ausreichend nachkommen, muss er Führungskräfte in seinem Unternehmen in die Verantwortung einbinden und seine unternehmerischen Aufgaben an fachkundige und zuverlässige Mitarbeiter übertragen. Tut er das nicht, trifft ihn unter Umständen ein Organisationsverschulden gemäß § 823 BGB.

Mit der Übertragung und Delegierung reduziert sich seine Pflicht darauf, die beauftragten Mitarbeiter zu überwachen. In der Elektrotechnik handelt es sich hierbei um „Elektrofachkräfte“. Eine Elektrofachkraft ist in der DIN VDE 0105-100 definiert. Der Unternehmer ist jedoch in der Pflicht, seine Mitarbeiter regelmäßig zu kontrollieren. Stellt sich heraus, dass er eine Person ohne hinreichende Qualifikation beauftragt hat, kann ihn ein Auswahlverschulden treffen.

Der Umfang der übertragenen Verantwortung hängt in der Elektrotechnikbranche von der Aufgaben- und Kompetenzzuweisung im Unternehmen ab. Die DIN VDE 1000-10:2009-01 unterscheidet daher zwischen der einfachen Elektrofachkraft (EFK) und der verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK). Alle anderen Mitarbeiter (Facharbeiter anderer Berufe, EuP) dürfen elektrotechnische Tätigkeiten nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft ausüben.

Die einfache „Elektrofachkraft“ (EFK)

Die „Elektrofachkraft“ (EFK) erkennt aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung sowie ihrer fachlichen Erfahrungen und Kenntnisse der wichtigen Normen rechtzeitig mögliche Gefahren und kann übertragene Arbeiten richtig beurteilen.

Die „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ (EFK ffT)

In vielen Bereichen fallen elektrotechnische Tätigkeiten an, die grundsätzlich von Elektrofachkräften (EFK) durchzuführen sind, oft aber von Nicht-Elektrofachkräften ausgeführt werden müssen. Deshalb wurde in der DGUV Vorschrift 3 die Möglichkeit einer „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ (EFK ffT) geschaffen.

Die „verantwortliche Elektrofachkraft“ (vEFK) – ohne übertragene fachliche Leitung

Die „verantwortliche Elektrofachkraft“ (vEFK) ohne übertragene Leitung hat nach DIN VDE 1000-10:2009-01 eine fachbezogene Ausbildung als Elektromeister, Elektrotechniker oder Elektroingenieur (oder eine gleichwertige Ausbildung) und übt in ihrem zuständigen Bereich des Unternehmens Fach- und Aufsichtsverantwortung sowohl für dort tätige Fachkräfte als auch für eine bestimmte Betriebs- und Anlagentechnik aus.

Die verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK) – mit übertragener fachlicher Leitung

Der „verantwortlichen Elektrofachkraft“ (EFK) mit übertragener fachlicher Leitung nach DIN VDE 1000-10:2009-01 ist zudem die fachliche Leitung eines Betriebes oder einer Unterabteilung des Betriebs übertragen.

Die „befähigte Person“ (bP)

Arbeitsmittel müssen regelmäßig geprüft werden. Dafür fordert die BetrSichV eine „befähigte Person“ (bP). Die bP muss neben Ausbildung, Erfahrung und Kenntnis der Normen auch die „Fachkenntnis zur Prüfung von Arbeitsmitteln“ mitbringen. Die bP kann nur eine EFK sein, die auf dem Gebiet „Messen und Prüfen“ besonders fortgebildet ist. Wichtig: Die bP unterliegt in Bezug auf ihre Messergebnisse keinen vorgesetzten Weisungen, sie darf aufgrund dieser Tätigkeit keine beruflichen Nachteile erleiden.

Die „Elektrotechnisch unterwiesene Person“ (EuP)

Eine „Elektrotechnisch unterwiesene Person“ (EuP) ist von einer EFK oder bP angelernt und über Gefahren unterrichtet worden. Sie wurde auch über alle Schutzeinrichtungen und -maßnahmen informiert. Eine typische EuP arbeitet in einem Prüfteam nach DIN VDE 0701-0702. Dieser Mitarbeiter muss einmal jährlich unterwiesen werden.

Rechtsquellenbezug für Beschäftige in der Elektroindustrie
Unternehmer / Anlagenverantwortlicher VDE 0105-100
Elektrofachkraft (EF) DGUV Vorschrift 3, VDE 0105-100
Verantwortliche Elektrofachkraft vEF VDE 1000-10
Befähigte Person bP für Prüfaufgaben BetrSichV, TRBS 1203
Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) DGUV Vorschrift 3, VDE 0105-100
AuS-Personal DGUV Vorschrift 3
Auszubildender im Bereich Elektrotechnik ArbSchG § 4, 6, besonders Schutzbedürftige

 


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