Hier besteht ein erhebliches juristisches Risiko für Betreiber von elektrischen Anlagen, denn die Kenntnis sämtlicher Rahmenbedingungen ist Unternehmerpflicht. Für den Bereich der Elektrotechnik bedeutet dies letztlich den Aufbau einer rechtssicheren Organisation. Dazu gehören u. a. die Beauftragung einer für die Leitung des elektrotechnischen Bereiches verantwortlichen Elektrofachkraft, das Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und daraus folgend die genaue Festlegung von geeigneten Prüffristen.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbschG)
Das Arbeitsschutzgesetz ist die höchste Instanz in Deutschland zur Organisationspflicht des Unternehmers im Arbeits- und Gesundheitsschutz und übersetzt EU-Richtlinien in nationales Recht. Es verpflichtet den Betreiber von elektrischen Anlagen, für eine geeignete Organisation in seinem Unternehmen zu sorgen und die erforderlichen Mittel dafür bereitzustellen. Er muss dabei auf die Art der Tätigkeiten und die Anzahl seiner Beschäftigten Rücksicht nehmen. Er muss dafür sorgen, dass alle betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden, alle Maßnahmen in die Arbeitsprozesse eingebunden sind und alle Mitarbeiter ihre Mitwirkungspflicht einhalten.
Die Generalklausel im ArbschG ist der § 13. Dieser erlaubt dem Unternehmer, „zuverlässige“ und „fachkundige“ Personen in eigener Verantwortung zu beauftragen. Eine weitere wichtige Vorschrift ist der § 5 ArbschG. Dieser verpflichtet den Unternehmer, die Arbeitsbedingungen nach möglichen Gefahren für seine Beschäftigten zu beurteilen.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die BetrSichV ist dem ArbschG untergeordnet. Sie regelt die Verwendung von Arbeitsmitteln durch den Unternehmer und deren Nutzung durch die Beschäftigten. Die BetrSichV konkretisiert also das ArbschG, zum Beispiel bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.
Wichtig zu wissen: Im Jahr 2015 wurde die BetrSichV tiefgreifend reformiert. Damit man auf der gerichtsfesten Seite bleibt, sollte sich der Betreiber in seiner Eigenschaft als Unternehmer, Anlagenverantwortlicher, Elektrofachkraft oder als befähigte Person regelmäßig informieren.
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit führen die BetrSichV weiter aus und definieren den aktuellen Stand der Technik. Sie sind Regelwerke, die auf arbeitswissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen beruhen. Sie sorgen für einen sicheren Betrieb sowie die sichere Nutzung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Die TRBS werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) erarbeitet und im Ministerialblatt veröffentlicht. Sie ergänzen Bundesgesetze und haben einen entsprechenden Rang.
Wichtig für Betreiber von elektrischen Anlagen sind insbesondere: TRBS 1203 (befähigte Person), TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung), TRBS 1112 (Instandhaltung) und TRBS 1201 (Prüfung von Arbeitsmitteln).
Die VDE-Normen
Die Normen des VDE sind keine Gesetze im eigentlichen Sinne. Sie sind ein Regelwerk, das von einer privaten Organisation eigeninitiativ erstellt wurde. Allerdings erhalten sie gesetzlichen Charakter durch den § 49 im Energiewirtschaftsgesetz. Darin wird die Errichtung von Energieanlagen nach den „anerkannten Regeln der Technik“ verlangt. Es wird nun allgemein angenommen, dass die VDE-Normen diese anerkannten Regeln am besten darstellen.
Für Prüfer aus der Elektrotechnik sind die wichtigsten (Dach-) Normen die DIN VDE 0100 (für fest installierte Anlagen) und die DIN VDE 0701-0702 mit allen (Unter-) Normen für (mobile elektrische Anlagen). DIN VDE 1000-10 regelt die Qualifikation von Elektrofachkräften. Daneben ist die DIN VDE 0105-100 für den Betrieb von Anlagen wichtig, also insbesondere für die Wiederholungsprüfung.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ist der Verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen.
Für Elektrotechniker ist insbesondere die Vorschrift 3 (früher BGV A3) bedeutsam. Sie regelt die Unfallverhütungsvorschrift zu „elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln“.
Verstöße gegen das DGUV-Regelwerk verursachen bei Unfällen Nachteile bei Versicherungsleistungen und Leistungen, die von den Berufsgenossenschaften erbracht werden.
Von der „Elektrofachkraft“ zur „befähigten Person“ zum Prüfen von elektrischen Anlagen
Das Prüfen von elektrischen Anlagen ist ausschließlich sogenannten „befähigten Personen“ (bP) vorbehalten. Diese müssen im Gegensatz zu Elektronikfachkräften (EFK) neben Ausbildung, Erfahrung und Kenntnis der Normen zudem die „Fachkenntnis zum Prüfen elektrischer Anlagen“ nachweisen können. Eine bP kann also nur weiterqualifizierte EFK sein.
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