Bei einigen der Vermarktungsoptionen für Windstrom, etwa der Direktlieferung oder der Eigenversorgung, gibt es noch rechtliche Probleme. Der BWE rechnet daher damit, dass für viele Weiterbetriebsanlagen die Direktvermarktung die beste Option ist. Betreiber sollten die Angebote der Direktvermarkter jedoch genau prüfen.

Folgende sechs Punkte sollten in DV-Verträgen beachtet und möglichst verhandelt werden:

  1. Vereinbarung der Preise abhängig von Risikoaffinität des Betreibers und betriebswirtschaftlichen Faktoren
  2. Keine Sonderkündigungsrechte für den Direktvermarkter
  3. Keine Pönale-Regelung zu Lasten des Anlagenbetreibers
  4. Auch negative Strompreise werden zwar eingepreist, doch grundsätzlich vergütet
  5. Kündigungsmöglichkeiten des Anlagenbetreibers bei Repowering oder Außerbetriebnahme
  6. Wert bzw. Zuordnung der Grünstromeigenschaft (insbesondere bei Industriekunden-DVV)

Die vom BWE ausgearbeitete Checkliste hilft bei der Abwägung des richtigen Vertrages. Grundsätzlich kann der Direktvermarkter den Strom über Direktvermarktungsverträge an der Strombörse oder an Industriekunden verkaufen. Beide haben Vor- und Nachteile für Anlagenbetreiber.

Strombörse:
Hier können Betreiber etwa von steigenden Strompreisen profitieren, sie tragen aber ebenso das Risiko, falls der Preis sinkt.
Industriekunden:
Bei Industriekunden werden dagegen in der Regel im Vorfeld feste Abnahmepreise zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Der Vorteil: Betreiber können über die vertragliche Laufzeit eine feste Vergütung einplanen.

Frühzeitiges Handeln wichtig!

Der BWE empfiehlt Betreibern, sich frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen und Direktvermarktungsverträge an der Strombörse bis spätestens Herbst 2020 sowie mit Industriekunden noch 2019 oder Anfang 2020 abzuschließen. Der Zeitrahmen bei beiden Vermarktungsmodellen ist auch abhängig vom Investitionsbedarf in die Anlagen. Betreiber von älteren Bestandsanlagen sollten zunächst die Kosten für den Weiterbetrieb ihres Windenergieprojekts ermitteln. Anhand dieser Kosten lässt sich ein Mindestpreis je Kilowattstunde errechnen, der für einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb erforderlich ist.

Was Sie beim Abschluss eines Direktvermarktungsvertrags für Anlagen ohne EEG-Vergütung beachten müssen und was dabei noch wichtig ist, hat der BWE in einer Checkliste mit 20 Fragen und Antworten zusammengefasst.


Weiterführende Informationen:


Neben der Checkliste für Direktvermarktungsverträge können Sie im Mitgliederbereich auf der BWE-Internetseite auch den Leitfaden „Erlösoptionen außerhalb des EEG: Eigenversorgung – Direktlieferung – Power-to-X und Regelleistung“ herunterladen.


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