Geldwäschegesetz vs. Geldwäschestraftat

Zunächst sollte deutlich gemacht werden, was oft falsch verstanden wird: Mit dem Geldwäschegesetz (GwG) sollen nicht etwa Straftäter bestraft werden. Hierfür gibt es einen eigenen Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB). Nach dem Geldwäschegesetz sollen vielmehr schon im Vorhinein mögliche Geldwäschehandlungen verhindert werden. Aus diesem Grund wurden Adressaten bestimmt, bei denen grundsätzlich die Gefahr besteht, dass Geldwäscher sie ausnutzen könnten. Diese Adressaten werden im Geldwäschegesetz als „Verpflichtete“ bezeichnet und müssen umfassende Vorkehrungen schaffen.

Auch die Erneuerbaren Energien schließt das Geldwäschegesetz mit ein

Das Geldwäschegesetz sieht einen großen Kreis von sogenannten “Verpflichteten” vor: Betroffen sind nicht nur Banken und Versicherungen, sondern auch Immobilienmakler, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Kunsthändler bis hin zu “Güterhändlern”. Dabei ist der Begriff der Güterhändler so schwammig gemeint, wie er sich anhört - im Kern sind alle Unternehmen verpflichtet, die mit Gütern handeln. Der Begriff „Güter“ wird zudem weit ausgelegt. Demnach kommt es nicht auf den Aggregatzustand an, oder ob der Gegenstand beweglich oder unbeweglich ist. Somit sind auch Unternehmen vom Geldwäschegesetz erfasst, die mit Strom, Wasser oder Gas handeln. Demnach sind Energieversorger ebenso wie Zulieferer betroffen. Auch können Anlagenbetreiber durch die Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten in den Kreis der Adressaten des Geldwäschegesetzes fallen.

Welche Anforderungen müssen Betroffene nach dem Geldwäschegesetz erfüllen?

Sollten Sie unter das Geldwäschegesetz fallen, sind viele Anforderungen zu beachten. Regelmäßig ist ein umfassendes Risikomanagement zu etablieren. Dabei ist der genaue Umfang abhängig von der konkreten Geschäftssituation. Relevant sind Schwellenwerte und das potentielle Risiko der Geldwäsche. Das Risikomanagement umfasst unter anderem eine Risikoanalyse; die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen; ein Hinweisgebersystem; Schulungen der Mitarbeiter sowie die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten. Zusätzlich zum Risikomanagement sind Sorgfaltspflichten zu erfüllen: Die Vertragspartner, die auftretende Person sowie mögliche wirtschaftlich Berechtigte müssen identifiziert und die Angaben müssen nach dem Know-Your-Customer-Prinzip („Kenne deinen Kunden“) überprüft werden. Es sind offizielle Register heranzuziehen, Datenbanken zu nutzen sowie öffentliche Informationen einzuholen. Bei dem Verdacht auf Geldwäsche ist eine Meldung zwingend an eine extra eingerichtete Behörde beim Zoll, die Financial Intelligence Unit, abzugeben.

Immer mehr Prüfungen und höhere Sanktionen bei Verstößen

Mit dem Geldwäschegesetz wird ernst gemacht: Immer mehr Prüfungsverfahren fanden in den vergangenen Jahren statt. Die Vor-Ort-Prüfungen der Aufsichtsbehörden bei Unternehmen im Finanzsektor stiegen von 39 Prüfungen im Jahr 2017 auf 122 Prüfungen im Jahr 2019 an. Ebenso wurden bei den Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor insgesamt 1.360 Prüfungen im Jahr 2017 und schon im Jahr 2019 3.448 Prüfungen durchgeführt. Tendenz weiterhin steigend.

Auch die Sanktionen erhöhen sich: Während die BaFin im Jahr 2017 noch geringe Geldbußen verhängte, waren es im Jahr 2019 schon Geldbußen in Millionenhöhe. Die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor verhängten im Jahr 2017 noch insgesamt Geldbußen über 73.561 Euro. Im Jahr 2019 waren es schon 168.007 Euro. Dabei ist der mögliche Sanktionsrahmen vom Gesetzgeber weitreichend. Den Unternehmen drohen bei Verstößen Bußgeldern bis zu 10 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes. Besonders empfindlich ist darüber hinaus, dass sogenannte “naming-and-shaming”: Die Verantwortlichen und die Unternehmen werden öffentlich auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz genannt. Dies kann zu empfindlichen Reputationsrisiken führen. Auch davon machen die Aufsichtsbehörden zunehmend Gebrauch.

Ausblick

Die Regeln der Geldwäschebekämpfung unterliegen einer bemerkenswerten Dynamik.  Fundamentale Änderungen zeichnen sich nunmehr auf europäischer Ebene ab. Am 20. Juli 2021 hat die EU-Kommission ein umfangreiches Paket für die Geldwäschebekämpfung vorgeschlagen. Danach könnte sich die Situation für Güterhändler zukünftig ändern. Nach dem Entwurf einer neuen europäischen Geldwäscheverordnung sollen Güterhändler nicht mehr Teil des Adressatenkreises sein. Ob dieser Entwurf standhält, wird nun kontrovers diskutiert. Entscheidend wird dabei für die Güterhändler sein, ob die Bargeldoberschwelle von 10.000 Euro beschlossen wird. Wird diese abgelehnt, dann wird zu diskutieren sein, ob Güterhändler doch weiterhin Adressaten der Geldwäscheregelungen bleiben müssen.