Die TR 1 wurde in ihrer 19. Revision vollständig überarbeitet und richtet sich nun an den Vorgaben aus der IEC 61400-11 Ed. 3.1. Darüber hinaus wurden die Anforderungen gerade in Bezug auf die schalltechnische Nachweisführung nach BImSchG erweitert und bestimmte Angaben konkretisiert (z. B. zu verwendender Toleranzbereich der Leistungskennlinie oder zu verwendende Frequenzauflösung der Schmalbandanalyse).

Grundsätzlich erfolgt die Bestimmung der schalltechnischen Parameter wie Schallleistungspegel und Tonhaltigkeit im Nahbereich einer Windenergieanlage (WEA) für Windgeschwindigkeiten auf Nabenhöhe in WEA- und betriebsmodusabhängigen Windgeschwindigkeitsklassen mit einer Intervallbreite von 0,5 m/s. Die bisher verwendete, vor allem im Nachweisverfahren nach BImSchG üblichen, Angaben in den standardisierten Windgeschwindigkeitsklassen von 6 m/s bis 10 m/s auf 10 m über Grund entfällt. Ersatzweise wird für jede Windgeschwindigkeitsklasse in Nabenhöhe die korrespondierende Windgeschwindigkeit in 10 m über Grund angegeben.

Bei der Ermittlung der Messunsicherheit wurde gegenüber der IEC 61400-11 Ed. 3.1 ein anderer Ansatz gewählt. Darüber hinaus wurde noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass die ermittelte Messunsicherheit die Qualität der Einzelvermessung wiederspiegelt. Sie damit nicht als Maß für die Reproduzierbarkeit einer Messung anzusehen und folglich nicht auf das Messergebnis aufzuschlagen.

Neben der objektiven Beschreibung der schalltechnischen Eigenschaften wurde in der Revision 19 wesentlich mehr Wert auf die subjektive Beschreibung des von der WEA abgestrahlten Geräusches gelegt. Dies bezieht sich vor allem auf den immissionsrelevanten Fernbereich.

Ab dem 01.03.2021 ist zur Bestimmung der Schallemission von WEA die Revision 19 der TR 1 maßgeblich. Alle früheren Revisionen der TR 1 behalten, gerade im Bezug auf derzeitig laufende Nachweisverfahren nach BImSchG, weiterhin ihre Gültigkeit.