Eine Überschrift
Non qui occaecat et aute irure. Qui mollit culpa magna. Officia ullamco aliquip est aute incididunt velit aliquip reprehenderit pariatur est. Ullamco reprehenderit quis ut elit deserunt veniam eiusmod. Qui in reprehenderit enim esse ullamco irure ipsum cillum aliqua in duis pariatur laborum eiusmod.1 Ex nulla velit fugiat qui est proident nisi esse sunt.
Duis cupidatat cillum veniam cillum sunt voluptate dolor consequat cillum quis sit culpa laborum dolor. Veniam sunt fugiat ad. Velit nisi dolore sunt occaecat ipsum anim sit reprehenderit Lorem eu officia duis.ABC Tempor culpa consequat eu ullamco ullamco sint culpa amet aliquip fugiat sit excepteur exercitation excepteur. Qui elit deserunt minim deserunt incididunt magna aliqua sint in esse ad enim. Dolore anim anim non consequat dolor officia cillum ex culpa velit culpa.2 Magna commodo nostrud cupidatat eu ea deserunt ipsum duis sit. Dolor adipisicing nostrud excepteur nostrud anim sunt anim quis dolore dolore ullamco nisi laborum.
Sit anim exercitation ad aliquip aliqua reprehenderit sunt sit aliquip magna sint cillum nulla. Eiusmod cillum excepteur nisi sunt sint eiusmod labore sunt Lorem id quis magna proident qui incididunt. Ex commodo elit est occaecat ex ex ullamco elit cupidatat est labore elit dolor laborum. Cupidatat proident qui quis occaecat ipsum non sint et laborum elit irure sunt sint dolor sit. Consectetur dolor deserunt exercitation qui et.
(die Fußnoten können willkürlich im Text hinterlegt werden - unabhängig vom Absatz)
Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG M-V)
In Kraft seit: 28.05.2016; Novellierung ist im Jahr 2024 vorgesehen; Gesetzestext
Rahmen
- Verpflichtende Beteiligung von Bürger*innen sowie Kommunen
Kern
- Kommunen und Bürger*innen im Umkreis von 5 km sind mit mindestens insgesamt 20 % an der Betreibergesellschaft zu beteiligen; drei Möglichkeiten
- Direkte Beteiligung: Betreiber verkauft 10 % Gesellschaftsanteile an die Kommune und 10 % an die Bürger*innen; Kaufpreis maximal 500 Euro
- Indirekte Beteiligung: Betreiber bietet z. B. günstigeren Lokalstromtarif an; dann entfällt direkte Beteiligung
- Ersatzfall: Abgabe an Kommune. Dazu wird die vergütete Nettostrommenge mit dem prognostizierten Gewinn an 10 % Gesellschaftsanteilen verrechnet; Sparbrief für Bürger*innen
- Öffnungsklausel: Vorhabenträger und Kommunen können individuelle Vereinbarung über finanzielle
Beteiligung treffen
Zweckbindung
- Mittel aus Ersatzbeteiligung müssen zur Akzeptanzförderung von erneuerbaren Energien eingesetzt werden
Novellierung
- Im Jahr 2024 vorgesehen
- Der Entwurf liegt noch nicht vor (Stand: Oktober 2024)
- Im Jahr 2021 wurde eine Öffnungsklausel über eine individuelle Einigung eingefügt; diese stellt mittlerweile den Regelfall dar.
Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe an Gemeinden im Umfeld von Windenergieanlagen (Windenergieanlagenabgabengesetz – BbgWindAbgG)
In Kraft seit: 19.06.2019; Gesetzestext
Rahmen
- Verpflichtende Beteiligung von Kommunen
Kern
- Betreiber zahlen jährliche Sonderabgabe von 10.000 Euro pro WEA an Kommunen im Umkreis von 3 km
Zweckbindung
- Akzeptanzförderung von WEA (z. B. über „Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, Förderung kommunaler Veranstaltungen, sozialer Aktivitäten“)
Novellierung
- Die Novellierung war für das Jahr 2024 vorgesehen, wird jedoch nicht mehr vor den Landtagswahlen (22.09.2024) erfolgen.
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Ertrag von Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
In Kraft seit: 18.04.2024; Gesetzestext
Rahmen
- Verpflichtende Beteiligung von Bürger*innen und Kommunen
Kern
- Jährlich 0,2 Ct/kWh für die tatsächlich eingespeister Strommenge an die Kommunen im Umkreis von 2,5 km (gemäß § 6 EEG)
- Sowie zusätzliches Beteiligungsangebot an die Bürger*innen und/ oder Kommunen im Umkreis von 2,5 km
- Angebot reicht aus; Einigung muss nicht stattfinden
- Jährliche Beteiligung in Höhe von 0,1 ct/kWh für Gemeinden, Landkreise oder betroffene Einwohner*innen
oder
-
- Beteiligung mit einem Anteil von 20 % an WEA, direkt gesellschaftsrechtlich oder in Form einer kapitalgebenden Schwarmfinanzierung
- Arten der finanziellen Beteiligung: Überlassung eines Teils der Anlagen, Nachrangdarlehen, kapitalgebende oder kreditgebende Schwarmfinanzierung, Sparprodukte und die verbilligte Lieferung von Energie (Liste nicht abschließend)
- Sanktion: 1 Million Euro bei Verweigerung, 500.000 Euro bei unzureichender Umsetzung
Zweckbindung
- „Die Gemeinden und Landkreise haben die Finanzmittel aus der Akzeptanzabgabe für Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der Akzeptanz von Windenergieanlagen oder Freiflächenanlagen zu verwenden.“
Erstattungsfähigkeit
- FAQ der Landesregierung: „Die Akzeptanzabgabe ist erstattungsfähig, wenn die 0,2 ct/kWh nach § 6 Abs. 4 EEG freiwillig gezahlt werden. Dann können die Vorhabenträger*innen sich das Geld vom Netzbetreiber erstatten lassen. Vorhabenträger*innen haben zudem die Möglichkeit, eine Rückerstattung für Zahlungen nach § 4 Abs. 1 NWindPVBetG beim Netzbetreiber zu beantragen.“
Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen (Bürgerenergiegesetz NRW – BürgEnG)
In Kraft seit: 28.12.2023; Gesetzestext; FAQ-Katalog der Landesregierung
Rahmen
- Verpflichtende Beteiligung von Bürger*innen sowie Kommunen
Kern
- Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung über finanzielle Beteiligung der Gemeinden und Anwohner*innen im Umkreis von 2,5 kmAngebot reicht aus; Einigung muss nicht stattfinden
- z. B.: Gesellschaftsanteile, Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen, Anlagenprodukte, vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte, pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohner*innen, Finanzierung einer gemeinnützigen Stiftung (Liste nicht abschließend)
- Ersatzbeteiligung bei nicht-fristgerechter Einigung: Offerte für Nachrangdarlehen in Höhe von 90.000 € je MW installierter Leistung an Anwohner*innen und 0,2 Ct/kWh an Kommune über 20 Jahre
- Solange Vorhabenträger Verpflichtungen der Ersatzbeteiligung nicht erfüllt: Ausgleichsabgabe: 0,8 Ct/kWh an Kommune über 20 Jahre bzw. bis Vorgaben der Ersatzbeteiligung erfüllt werden
Zweckbindung
- Akzeptanzförderung von WEA (z. B. über „Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, Förderung kommunaler Veranstaltungen“)
Erstattungsfähigkeit
- FAQ der Landesregierung: „Ein […] Angebot [nach § 6 EEG] ist eine von diversen Möglichkeit [sic!] zur Erfüllung der Pflichten aus dem Bürgerenergiegesetz NRW und daher freiwillig, sodass die Erstattungsfähigkeit bei einem Angebot gemäß § 6 EEG 2023 im Rahmen einer Beteiligungsvereinbarung und im Rahmen der Ersatzbeteiligung grundsätzlich unverändert bleibt.“
Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen im Saarland (Saarländisches Gemeindebeteiligungsgesetz –SGBG)
In Kraft seit: 19.07.2024; Gesetzestext
Rahmen
- Verpflichtende Beteiligung von Kommunen und Bürger*innen
Kern
- Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung über finanzielle Beteiligung der Gemeinden und Anwohner*innen im Umkreis von 2,5 km
- z. B.: Beteiligung nach § 6 EEG, Beteiligung an der Projektgesellschaft, Kauf von Anlegen und Anlagenprodukten, vergünstigte Stromtarife und Sparprodukte, pauschale Zahlungen oder Finanzierung einer gemeinnützigen Stiftung
- Bei Nicht-Einigung: 0,2 Ct/kWh nach § 6 EEG
- Sanktion bei Weigerung oder unzureichender Umsetzung: 0,8 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge
Zweckbindung
- Akzeptanzförderung von WEA (z. B. über „Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, Förderung kommunaler Veranstaltungen“)
Erstattungsfähigkeit
- § 4, Absatz 3, Satz 3: „Die Beteiligungsvereinbarung kann auch den Abschluss einer Vereinbarung nach dem § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mitbeinhalten, kann über diese aber auch hinausgehen beziehungsweise diese ergänzen.“
Gesetz zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz – EEErtrBetG)
In Kraft seit: 29.06.2024; Gesetzestext
Rahmen
- Verpflichtende Beteiligung von Kommunen
Kern
- Jährlich 0,2 Ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste und für die fiktive Strommenge an die Kommunen im Umkreis von 2,5 km (gemäß § 6 EEG)
- Öffnungsklausel: Kommunen und Vorhabenträger können individuelle Vereinbarung treffen; dies ist dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft bekannt zu geben
- Sanktion: bis 100.000 Euro bei Verweigerung
Zweckbindung
- Akzeptanzförderung von WEA (z. B. über „Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, Förderung kommunaler Veranstaltungen oder sozialer Aktivitäten“)
Erstattungsfähigkeit
- § 5, Absatz 1, Satz 3: „Bestandteil einer solchen [individuellen] Vereinbarung kann eine Zahlung auf der Grundlage von § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sein.“ – Laut Gesetzesbegründung ist damit „die Anrechenbarkeit von Vereinbarungen nach § 6 EEG für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz ab[gesichert].“
Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks (ThürWindBeteilG)
In Kraft seit: 19.07.2024; Gesetzestext
Rahmen
- Verpflichtende Beteiligung von Kommunen
Kern
- 0,2 Ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste und für fiktive Strommenge an Kommunen im Umkreis von 2,5 km
- Sanktion: 0,5 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste und für die fiktive Strommenge bei Weigerung oder unzureichender Umsetzung
Zweckbindung
- Akzeptanzförderung von WEA (z. B. über „Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, Förderung kommunaler Veranstaltungen“)
Zweite Überschrift
(im Text können auf bestehende Fußnoten verwiesen werden)
Non qui occaecat et aute irure. Qui mollit culpa magna.2 Officia ullamco aliquip est aute incididunt velit aliquip reprehenderit pariatur est. Ullamco reprehenderit quis ut elit deserunt veniam eiusmod. Qui in reprehenderit enim esse ullamco irure ipsum cillum aliqua in duis pariatur laborum eiusmod.Ex nulla velit fugiat qui est proident nisi esse sunt.
Duis cupidatat cillum veniam cillum sunt voluptate dolor consequat cillum quis sit culpa laborum dolor. Veniam sunt fugiat ad.1 Velit nisi dolore sunt occaecat ipsum anim sit reprehenderit Lorem eu officia duis. Tempor culpa consequat eu ullamco ullamco sint culpa amet aliquip fugiat sit excepteur exercitation excepteur. Qui elit deserunt minim deserunt incididunt magna aliqua sint in esse ad enim. Dolore anim anim non consequat dolor officia cillum ex culpa velit culpa. Magna commodo nostrud cupidatat eu ea deserunt ipsum duis sit. Dolor adipisicing nostrud excepteur nostrud anim sunt anim quis dolore dolore ullamco nisi laborum.