Hermann Albers, Präsident des Bundesverbands WindEnergie BWE: „In seiner Entscheidung hat das OVG in Greifswald den Fokus ganz klar auf § 2 EEG gelegt: Der Ausbau der Erneuerbaren Energien steht im überragenden öffentlichen Interesse und ist somit in der Schutzgüterabwägung entsprechend gewichtig einzubeziehen. Darauf hatte bereits die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern in einem Anwendungsrundscheiben hingewiesen. Das StALU hatte trotzdem noch im Verfahren die Nichtanwendbarkeit des § 2 EEG vorgetragen.

Gerade der Umgang mit Belangen des Denkmalschutzes entwickelt sich seit einiger Zeit zu einem der größten Hindernisse beim Ausbau der Windenergie an Land. Wir begrüßen, dass das OVG hier die Hierarchie der Belange deutlich herausgestellt hat. Trotzdem bedarf es nach unserer Auffassung auch einer gesetzgeberischen Entscheidung in diesem Zusammenhang.“

Im konkreten Fall war der Antrag des Unternehmens seit 2020 bei der Behörde vollständig eingereicht. Nach einem Einspruch des Landesamtes für Kultur- und Denkmalpflege (LAKD) hatte das StALU keine Entscheidung mehr getroffen, obwohl die Gesetzeslage Fristen von sieben bzw. im Falle vereinfachter Verfahren drei Monaten vorsieht und die Genehmigungsbehörde den Einwand prüfen und zu einer eigenen Überzeugung kommen muss.

Hermann Albers:

„Das Urteil zeigt deutlich, dass Untätigkeitsklagen kein stumpfes Schwert sind. Die Tatsache, dass das OVG herausstellt, dass Behörden entscheiden müssen, ist eine wichtige Klarstellung. Die Schlussfolgerung aus dem Urteil ist, dass in den Genehmigungsprozess mehr Dynamik kommen kann. Dies wird dazu beitragen, die politischen Ziele für den Ausbau der Windenergie zu erreichen.“

Weitere Klagen wegen Untätigkeit sind beim OVG in Greifswald noch anhängig. Das Urteil ist die zweite grundsätzliche Entscheidung innerhalb weniger Monate für den Ausbau der Windenergie. Erst im vergangenen November hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, dass ein Gesetz aus Thüringen, welches die Nutzung von Waldgebieten für die Windenergie pauschal untersagt, nicht verfassungskonform ist.

Zur Pressemitteilung des OVG Greifswald


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