Das Gericht begründete seine Entscheidung mündlich zusammenfassend u.a. damit, dass der Planungsträger Landschaftsschutzgebiete, in denen per Verordnung ein Bauverbot besteht zu Unrecht als harte Tabuzonen ausgeschlossen hat. Hieran hatte es schon in der mündlichen Verhandlung Zweifel angedeutet. Zudem kritisierte das Gericht, dass der Planungsträger bei der Bestimmung der weichen Tabukriterien seine Typisierungsbefugnis generell überspannt hat. Insbesondere konnte es nicht nachvollziehen, warum ausgerechnet in Mittelthüringen aus Vorsorgegründen ein 1.250m-Abstand zu Wohnnutzungen sachgerecht sein soll, während in den übrigen Planungsregionen – so im Übrigen auch der Windenergieerlass – ein Abstand von 1.000m für ausreichend erachtet wird.

Die schriftlichen Urteilsgründe folgen in den nächsten Wochen. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird.