Der FGW-Fachausschuss Betriebsdaten & Standortertrag hat am 20.12.2023 die Revision 3 der TR 10 verabschiedet.

Die TR 10 des FGW e.V. spezifiziert die im EEG 2017, EEG 2021 und EEG 2023 festgelegte Überprüfung der Standortgüte von Windparks nach fünf, zehn und fünfzehn Betriebsjahren. Um die Vorgaben des EEG zu erfüllen, wurde ein regelbasiertes Verfahren festgelegt, nach welchem entgangene Erträge quantifiziert werden können. Die Technische Richtlinie der FGW stellt die Grundlage für die Bestimmung der Standortgüte im Betrieb dar und ist maßgeblich relevant für die Definition der Vergütung für die im Ausschreibeverfahren bestehenden Windenergieprojekte.

Die bedeutendste Änderung durch Revision 3 ist, dass nur das sogenannte detaillierte Verfahren zur Anwendung kommt. Zukünftig werden alle entgangenen Erträge, also auch die durch das Einspeisemanagement und die Direktvermarktung, über das TR 10 Verfahren berechnet. Das vereinfachte Verfahren für zeitliche Verfügbarkeiten von 97 % oder besser entfällt. Grund hierfür sind fehlende Informationen bei den Abrechnungen sowohl zum Einspeisemanagement wie auch zur Direktvermarktung. Da aus den Abrechnungen die Zeiträume, für die eine Entschädigung erfolgt ist, nicht hervorgeht, können diese auch in den Betriebsdaten nicht identifiziert werden. Nach Revision 3 werden diese Zeiträume nun über die Statusmeldungen bestimmt und die zugehörigen entgangenen Erträge für den Standortertrag ermittelt. Die Abrechnungen zum Einspeisemanagement und Direktvermarktung bleiben hiervon unberührt.

Mehr unter: Wind-FGW | FGW e.V. revisioniert TR 10 „Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme“

 

Der FGW-Fachausschuss Windpotenzial hat auf der Sitzung am 28.11.2023 die zwölfte Revision der TR 6 „Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen“ verabschiedet.

Der Fachausschuss Windpotenzial (FAWP) hat für die Revision 12 der TR 6 die gesamte Richtlinie sprachlich und inhaltlich im Hinblick auf die zu erfüllenden Anforderungen eines TR 6-Gutachtens überarbeitet. Es ist nun sprachlich klar geregelt, welche Anforderungen einzuhalten sind (Muss-Bestimmung), von welchen nur mit Begründung abgewichen werden darf (Soll-Bestimmung) oder, welche als Empfehlung zu verstehen sind (Kann-Bestimmung).

Im Zuge dieser Überarbeitung wurden zudem die Anforderungen an die Repräsentativität neu formuliert und ein Verfahren (bezeichnet als T-RIX) erarbeitet, das mit Hilfe des Ruggedness-Index (RIX) zulässige Abstände für die Anwendung von Eingangsdaten (Windmessungen oder Vergleichs-WEA) je nach Komplexität von Standorten berechnen kann. Das Verfahren ist im Anhang der TR 6 beschrieben. Eine Veröffentlichung zu diesem neuen Verfahren ist hier zu finden: https://zenodo.org/records/10078649.

Zusätzlich wurden die Anforderungen zum einen an die „Datenintegrität“ in Bezug auf Windmessungen und Vergleichs-WEA konkretisiert und zum anderen die an die Dokumentation zu einem TR 6-Gutachten neu formuliert.

Mehr unter: Wind-FGW | FGW e.V. verabschiedet Revision 12 der TR 6 „Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen“

Quelle: FGW e.V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien

 


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