Nach dem deutschen Kohleausstiegsgesetz soll die Verstromung von Kohle in Deutschland bis Ende des Jahres 2038 auf null reduziert werden. Deutschland hat beschlossen, mit den Hauptbetreibern von Braunkohlekraftwerken, RWE und Lausitz Energie Kraftwerke AG („LEAG“), Vereinbarungen zu schließen, um die vorzeitige Stilllegung von Braunkohlekraftwerken zu fördern. 2021 meldete Deutschland bei der Kommission Pläne an, nach denen diesen Betreibern eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 4,35 Mrd. EUR gewährt werden soll: Davon waren 2,6 Mrd. EUR für die RWE-Braunkohleanlagen im Rheinland und 1,75 Mrd. EUR für die LEAG-Anlagen in der Lausitz vorgesehen.

Im März 2021 leitete die Kommission ein eingehendes Prüfverfahren ein, um festzustellen, ob die Pläne Deutschlands Beihilfen darstellen. Im Dezember 2022 teilte Deutschland der Kommission eine Änderung der Vereinbarung zwischen Deutschland und RWE mit. So wurde unter anderem die Berechnung der entgangenen Gewinne von RWE geändert, um aufzuzeigen, dass die Entschädigung in Höhe von 2,6 Mrd. EUR gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Im März 2023 weitete die Kommission ihr Prüfverfahren auf die von Deutschland neu mitgeteilten Elemente aus.

 

Bewertung der Kommission

Das eingehende Prüfverfahren hat ergeben, dass die Maßnahmen zugunsten von RWE eine Beihilfe darstellen, da dem Kraftwerksbetreiber ein Vorteil gewährt wird. Gleichzeitig stellte die Kommission jedoch auch Folgendes fest:

  • Die Beihilfe für RWE ist erforderlich, damit die – derzeit gewinnbringend arbeitenden – RWE-Braunkohlekraftwerke stillgelegt werden. RWE benötigt einen Anreiz für die Stilllegung und muss für den Austritt aus dem Markt entschädigt werden, damit die Ziele Deutschlands im Umweltschutzbereich und in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 erreicht werden können.
  • Die Beihilfe ist geeignet, da andere Politikinstrumente weder eine so gezielte und planbare Stilllegung noch einen Konsens zwischen Deutschland und den Kraftwerksbetreibern ermöglichen würden.
  • Ferner ist die Beihilfe angemessen, da sie nicht über das erforderliche Minimum hinausgeht und keine Überkompensation gewährt wird (der Nettogegenwartswert der entgangenen Gewinne von RWE ist messbar höher als der Nettogegenwartswert der Entschädigung).

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass der Beitrag der Maßnahme zu den EU-Umwelt- und Klimaschutzzielen schwerer wiegt als eine etwaige beihilfebedingte Verfälschung des Wettbewerbs. Aus diesen Gründen hat die Kommission die Maßnahme Deutschlands nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Der heutige Beschluss betrifft nicht das förmliche Prüfverfahren der Kommission in Bezug auf die Ausgleichsmaßnahme zugunsten für LEAG. Die Kommission befindet sich zu dieser Maßnahme in konstruktivem Austausch mit den deutschen Behörden, auch in Bezug auf die laufenden Kontakte zwischen den deutschen Behörden und LEAG. Der Kommission ist in vollem Umfang bewusst, dass die Herausforderungen angegangen werden müssen, die sich aus dem Kohleausstieg für die betroffenen Gebiete und die Arbeitnehmer in Ostdeutschland ergeben. Sie arbeitet eng mit den deutschen Behörden zusammen, um zu praktikablen Lösungen für die Herausforderungen aus dem Kohleausstieg zu gelangen. Der heutige Beschluss zeigt, dass solche Lösungen gefunden werden können.

 

Hintergrund

Im europäischen Grünen Deal wurde anerkannt, dass die weitere Dekarbonisierung des Energiesystems entscheidend ist, um die Klimaziele in den Jahren 2030 und 2050 zu erreichen. 75 % der Treibhausgasemissionen der EU entstehen durch die Erzeugung und den Verbrauch von Energie in allen Wirtschaftszweigen. Daher muss ein Energiesektor entwickelt werden, der sich weitgehend auf erneuerbare Energiequellen stützt; dies muss durch den raschen Ausstieg aus der Kohle und die Dekarbonisierung von Gas ergänzt werden.

In den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 wird erläutert, wie die Kommission die Vereinbarkeit solcher Beihilfen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen, mit dem Binnenmarkt prüfen wird.

Diese Leitlinien gelten seit Januar 2022 und schaffen für die Mitgliedstaaten einen flexiblen und zweckmäßigen Rahmen, um Beihilfen zu gewähren, die die Ziele des Grünen Deals gezielt und kosteneffizient unterstützen. Die Vorschriften wurden mit den wichtigen im europäischen Grünen Deal festgelegten Zielvorgaben der EU und neueren Änderungen im europäischen Energie- und Umweltrecht in Einklang gebracht und tragen der zunehmenden Bedeutung des Klimaschutzes Rechnung. Sie enthalten Abschnitte zu Beihilfen für erneuerbare Energien, Energieeffizienzmaßnahmen, Beihilfen für saubere Mobilität, Infrastruktur, Kreislaufwirtschaft, die Verringerung der Umweltverschmutzung, den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität, Beihilfen für die Schließung von Kohlekraftwerken sowie zu Maßnahmen für die Energieversorgungssicherheit.


Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission, sagt:

"Unser eingehendes Prüfverfahren hat bestätigt, dass der Entschädigungsbetrag von 2,6 Mrd. EUR für RWE mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist. Durch die Maßnahme wird die Stilllegung von Braunkohlekraftwerden gefördert, was im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals zur Dekarbonisierung der Wirtschaft beiträgt."

Quelle: Europäische Kommission

 


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