So wie dies in einigen anderen Bundesländern gehandhabt wird (z.B Baden-Württemberg oder Niedersachsen) soll die Pflicht ab 01.07.2022 zunächst für alle Gebäude die ausschließlich gewerblicher oder industrieller Nutzung dienen und ab dem 01.01.2023 alle weiteren Nichtwohngebäude der PV-Pflicht unterfallen. Nach dem Entwurf soll diese Verpflichtung auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die ab dem 01.01.2025 begonnen wird, gelten.

Von dieser Verpflichtung sollen nach Abs. 3 Dachflächen ausgenommen sein, deren Fläche bis zu 50qm beträgt. Ebenso sollen dem Wohngebäude dienende Gebäude oder Gebäudeteile wie Garagen, Carports oder schuppen ausgenommen sein. Zudem soll die Verpflichtung nicht für unterirdische Bauten, Gewächshäuser, Traglufthallen und Zelte sowie lediglich vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Gebäude gelten. Außerdem soll die Pflicht nach Abs. 4 entfallen, wenn die Installation technisch nicht möglich ist oder nur mit einem unangemessenen Aufwand erfüllt werden könnte.

Sobald die Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes beschlossen und in Kraft getreten ist, werden wir Sie über diesen Blog infomieren.

 

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