Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat am 27. September 2022 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht veröffentlicht. Mit der Einführung der Paragrafen 249a und 249b BauGB soll ein Beitrag zur russland-unabhängigen Energiesicherheit und eine Beschleunigung des Ausbaus Erneuerbarer Energien bewirkt werden.

§ 249a und § 249b BauGB: Die Regelungen im Überblick

Mit § 249a BauGB soll ein ausdrücklicher Privilegierungstatbestand für Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff (Elektrolyseure), in räumlich-funktionalem Zusammenhang zu bestehenden Windenergieanlagen, geschaffen werden.

Die Verordnungsermächtigung in § 249b BauGB soll den Ländern mit Braunkohletagebau ermöglichen diese Flächen beschleunigt mit Windenergie- und/oder Photovoltaik-Anlagen zu belegen.

Ausblick: Die Zielrichtung stimmt.

Der Gesetzesentwurf beinhaltet Regelungen die der Förderung des Ausbaus Erneuerbarer Energien dienen, lässt jedoch vorhandenes Potenzial ungenutzt. Um die geplante baurechtliche Beschleunigung des Ausbaus kurzfristig zu erreichen bedarf es weitreichenderer Anpassungen:

  • Gründe für die in § 249a BauGB beinhaltete Beschränkung der Privilegierung von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff nur in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit Windenergieanlagen sind nicht ersichtlich. Vielmehr sollte für eine umfassende und infrastrukturell sinnvolle Nutzung diese auch für PV-Freiflächenanlagen gelten.
  • Die vorgeschlagene Regelung des § 249b BauGB sollte neben Braunkohle-Tagebauflächen, die nur in wenigen Bundesländern flächenmäßig relevant sind, auch für weitere Flächen, wie z.B. bergrechtlich festgestellte, planfestgestellte oder abfallrechtlich genehmigte Flächen (Halden und Kippen) gelten. Eine Ausweitung auf solche Flächen ist sowohl energetisch-quantitativ wie auch qualitativ im Hinblick auf den Bodenwert zielführender, da die Nutzung der Verordnungsermächtigung damit für alle Bundesländer attraktiv werden würde.
  • Die Ausgestaltung des § 249b BauGB als „kann-Regelung“ sowie die Voraussetzung „ohne den Tagebau zu gefährden“ schränkt die zu erwarteten baurechtlichen Auswirkungen für neue Anlagen unnötig ein und führt möglicherweise zu einem Leerlaufen. Eine Regelung im Sinne einer Umsetzungspflicht und ein Verweis auf § 38 BauGB (Vorrang von Fachplanungen) würden dagegen tatsächlich zu einer Beschleunigung des Ausbaus führen.

Aufgrund der angespannten energiepolitischen Lage ist der Handlungsdruck auf Bundesebene groß. Dennoch bleibt zu hoffen, dass die Vorschläge und Kritikpunkte der Energiebranche und Rechtspraxis im weiteren Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung finden und die Regelungen mit Weitsicht getroffen werden.


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