Neuregelung der isolierten Positivplanung im BauGB
Der neue § 245e Abs. 1 BauGB stellt klar: Stellt ein Planungsträger in einem Flächennutzungsplan oder Raumordnungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dar, kann sich die Abwägung auf die Belange beschränken, die durch die Darstellung der zusätzlichen Flächen berührt werden. Voraussetzung ist: Die „Grundzüge der Planung“ müssen erhalten bleiben. Hiervon ist nach der Neuregelung regelmäßig auszugehen, „wenn Flächen im Umfang von nicht mehr als 25 Prozent der schon bislang dargestellten Flächen zusätzlich dargestellt werden„.
Positive Vorwirkung von Planentwürfen im BauGB
Antragsteller, die auf das Inkrafttreten einer neue Konzentrationsplanung angewiesen sind, dürfte die Neuregelung in § 245e Abs. 4 BauGB besonders freuen. Künftig entfalten Entwürfe von Flächennutzungsplänen und Regionalplänen eine positive Vorwirkung! Gab es für den Planentwurf bereits eine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung und ist anzunehmen, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen entspricht, so steht eine bisher geltende außergebietliche Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB einem Vorhaben nicht entgegen.
Diese Neuregelungen der isolierten Positivplanung und Vorwirkung von Planentwürfen treten am 1. Februar 2023 in Kraft. Sie sind ab dann sowohl für Gemeinden als auch für viele Antragsteller von erheblicher Bedeutung.