Sowohl Betreiber von Neuanlagen in der Ausschreibung und niedrigerer Vergütung als auch Betreiber von Anlagen, die ab 2020 keine staatliche Förderung mehr bekommen werden, müssen angesichts des steigenden Kostendrucks ihre Instandhaltungs- und Wartungskonzepte überdenken. Oft wird diskutiert, anstelle eines Vollwartungsvertrages einen Wartungsvertrag mit geringerem Leistungsumfang abzuschließen und die entstehenden „Lücken“ durch Maschinen-Versicherungen zu schließen.
In welchen Fällen stellen Versicherungen eine sinnvolle Ergänzung zum einfachen Wartungsvertrag dar?
Martina Beese: Eine Versicherung ist in jedem Fall sinnvoll oder gar erforderlich, um das Investitionsgut und den Ertrag abzusichern. Schädigungen geschehen durch Einflüsse von außen aber auch aus dem Betrieb heraus. Solange sich eine WEA in der Finanzierung befindet, ist eine Absicherung der WEA als Sicherungsgut immer Grundlage der Kreditbewilligung der finanzierenden Bank. Aber auch außerhalb der Finanzierung gilt es die WEA abzusichern.
Welche Lücken zwischen Vollwartung und Wartungsvertrag können Versicherungen füllen und welche nicht?
Lücken, die sich im Verhältnis zwischen “Vollwartung“ und Wartung ergeben, kann eine Versicherung nur bedingt füllen. Die dahinterstehenden Konzepte unterscheiden sich wesentlich. Es ist also ein Irrglaube, anzunehmen, durch die Kombination eines Wartungsvertrages gemeinsam mit einer Maschinenbruchversicherung erziele man den gleichen Effekt wie bei einem vollumfänglichen Instandhaltungskonzept mit Verfügbarkeit (Rundum-sorglos-Paket). Kostenersparnis wird immer dazu führen, dass Risiken zum Betreiber zurückgeführt werden. Weniger Leistungen, mehr Risiken; darüber muss man sich bewusst sein. Lassen Sie uns die Chancen und Risiken gerne auf der BWE-Konferenz Service, Instandhaltung und Betrieb mit Fachleuten diskutieren.
Was müssen Betreiber bei dem Abschluss von Versicherungen aus juristischer Sicht beachten?
Die Prämienhöhe ist nicht alles! Hier ist es wie bei jedem Vertrag: Auf die besonderen und individuellen Bedingungen kommt es an. Das beginnt schon beim Versicherungsumfang, geht weiter über die Abzugs- und Abschreibungsgrundlagen und die Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Wartung und Prüfungen. Wer sich im Versicherungsrecht auskennt, weiß um die Tücken und die Schnittstellen. Leider lassen sich diese nicht ohne Weiteres aus den doch meist sehr umfangreichen Bedingungswerken entnehmen. Hier wird mancher Betreiber im Schadensfall überrascht und enttäuscht sein.