Herr Dr. Frank, welche Herausforderungen ergeben sich durch die Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung für die Branchenakteure, insbesondere Betreiber, Projektierer und Finanzierer?
Dr. Oliver Frank: § 9 Abs. 8 EEG (neu) sieht vor, dass Betreiber ihre WEA mit Einrichtungen zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) ausrüsten müssen. Diese Pflicht besteht außer in Fällen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit für sämtliche Bestands- und Neuanlagen schon ab dem 01.07.2020. Das ist eine äußerst ambitionierte Zeitplanung, die die Branche vor große Herausforderungen stellt.
Das Gesetz beinhaltet einige unklare Formulierungen. Bei welchen Punkten besteht Diskussionsbedarf?
Dr. Oliver Frank: Es ist schon unklar, was der Gesetzgeber mit dem Wort „ausstatten“ meint. Reicht es aus, die WEA mit BNK-Systemen auszurüsten oder müssen diese – womöglich schon bis zum 01.07.2020 – auch in Betrieb genommen werden? Da die Transponderlösung als bislang luftverkehrsrechtlich nicht zugelassene Variante im Gesetz ausdrücklich erwähnt wird, stellt sich außerdem die Frage, ob bei der Installation entsprechender Empfangsgeräte im Vergleich zu den zugelassenen Aktiv- und Passivradarsystemen Besonderheiten bestehen.
Der Bundesnetzagentur kommt in dieser Angelegenheit eine zentrale Rolle zu, da sie die Umsetzungsfrist verlängern sowie Ausnahmen zulassen kann. Findet ein Austausch zwischen BWE und BNetzA statt und wenn ja, wie gestaltet sich dieser?
Dr. Oliver Frank: Der BWE steht mit der Bundesnetzagentur in Kontakt und setzt sich dafür ein, dass möglichst kurzfristig ein Workshop unter Beteiligung von Wirtschafts- und Verkehrsministerium sowie der BNetzA stattfindet, auf dem offene Punkte diskutiert und hoffentlich einer Lösung zugeführt werden können. Auch für die BNetzA ist die Thematik der BNK neu, sodass ein tiefgehender Austausch für beide Seiten Sinn macht.
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Vielen Dank für das Interview!