Der Ausbau der Windenergie an Land scheint zwar die tiefen Tiefs der vergangenen Jahre durchschritten zu haben, ist aber nach wie vor weit davon entfernt, ein Niveau zu erreichen, das notwendig wäre, um bis zum Jahr 2035 eine treibhausgasneutrale Stromversorgung zu erreichen. Voraussetzung hierfür wären nicht zuletzt ausreichend geeignete, planerisch ausgewiesene Flächen. Die Regierungskoalition hatte sich hierfür bereits in ihrem Koalitionsvertrag auf ein Ziel geeinigt, wonach zwei Prozent der Landesflächen für die Windenergie ausgewiesen werden sollen. Nun macht sich die Politik an die Umsetzung dieses 2 %-Ziels und will dabei auch die bislang langwierigen und fehleranfälligen Planungsverfahren in den Ländern vereinfachen und beschleunigen. Nachdem der Entwurf für ein Windenergie-an-Land-Gesetz (WaLG) inzwischen vorliegt, kann ein erstes Zwischenfazit gezogen werden.

Verknüpfung von Ausbauzielen und Flächenausweisung

Schon bislang mussten Planungsträger in den Ländern der Windenergie zumindest substanziell Raum verschaffen (sog. Substanzgebot). Diese Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts sollte jedoch nur offensichtliche Verhinderungsplanungen ausschließen und war in der Praxis allein dazu geeignet die Flächenausweisungen für die Windenergie auf rund 0,8 % der Flächen zu bringen. Verknüpft mit den Ausbauzielen des Bundes war die Vorgabe nie. Um zu verhindern, dass die Flächenausweisungen auch weiterhin für die gesteckten Ziele zu gering und je nach politischer Ambition in den Ländern erfolgen, wurde schon länger eine bundes-rechtliche Vorgabe gefordert. Den Ländern soll nun, orientiert an den jeweiligen Flächenpotenzialen, durch das Windflächenbedarfsgesetz als Teil des WaLG aufgegeben werden, wie viel Fläche jeweils für die Wind-energie auszuweisen ist. In Summe sollen so rechtzeitig bis Ende 2032 zwei Prozent der Flächen (1,4 % bis Ende 2026) zusammenkommen, um den Beitrag der Windenergie für eine klimaneutrale Stromversorgung realisieren zu können.

Ein letzter Versuch planerischer Steuerung

Unverändert bleibt die räumliche Steuerung der Windflächen in den Ländern insoweit, als sie nicht zuletzt aus Akzeptanzgründen auch weiterhin über Planungsverfahren auf Ebene der Raumordnung oder der gemeindlichen Bauleitplanung vorgenommen werden kann. Dem im Vorfeld des Reformprozesses diskutierten Verzicht auf eine detaillierte Steuerung der Windenergie zugunsten ihres Ausbaus allein auf Grundlage der planersetzenden Privilegierungsregelung wurde damit zwar eine Absage erteilt. Die Entwürfe sorgen aber für den Fall vor, dass die in der bundesrechtlichen Bedarfsregelung vorgesehenen Flächenmengen in den Ländern bis zu den festgelegten Fristen nicht erreicht werden. In diesem Fall soll in den betroffenen Planungsräumen der weitere Ausbau der Windenergie allein auf Grundlage der planersetzenden Regelung in § 35 BauGB erfolgen, bis die Ziele auf diesem Weg erreicht werden. Der Gesetzgeber gibt einer planerischen Lösung so zwar noch einmal den Vorzug. Auf säumige Planungsträger würde aber nicht noch einmal gewartet.

Kurzfristige Fortsetzung der Durststrecke?

Befürchtet wird, dass der skizzierte Weg zu einer verbesserten Flächenbereitstellung für die Windenergie allzu lange dauern würde. Richtig ist, ganz kurzfristig werden so über die bestehende Flächenkulisse hinaus keine zusätzlichen Flächen im großen Umfang für die Windenergie hinzukommen. Die ganz kurzfristige Beschleunigung des Windenergieausbaus müsste auch über den Abbau von Hemmnissen in den Zulassungsverfahren erreicht werden. Eine Auflösung der Konflikte mit Flugsicherungseinrichtungen und dem Naturschutz sind hier nur zwei, wenn auch zwei zentrale Punkte, die parallel zum planungsrechtlichen Reformprozess gesetzgeberisch zu bewältigen sind. Doch auch die Planungsverfahren müssen schneller werden, damit die erhoffte Beschleunigung auf Zulassungsebene nicht gleich wieder durch Flächenmangel ausgebremst wird. Zuletzt dauerten Planungsverfahren für die Windenergie auf Raumordnungsebene im Schnitt 5 bis 7 Jahre. So lange kann man sich nicht noch einmal Zeit nehmen.

Planungsbeschleunigung durch Planungsvereinfachung

Die notwendige Beschleunigung der Planungsverfahren soll insbesondere durch deren deutliche Vereinfachung erreicht werden. Mit der Ausrichtung der Verfahren auf klare Flächenziele würde nicht nur das nebulöse Substanzgebot, sondern auch die fehlerträchtige und aufwändige Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen in ihrer heutigen Form überflüssig. Eine stärkere Fokussierung der Planungsverfahren auf diejenigen Flächen, die der Windenergie zur Verfügung gestellt werden sollen, wird möglich. Die gesamträumlichen Zusammenhänge dürfen dadurch zwar nicht aus dem Blick geraten, ihre Berücksichtigung würde aber dennoch deutlich weniger Planungsressourcen als bislang in Anspruch nehmen. Werden die Flächenziele des Windflächenbedarfsgesetzes durch die positive Ausweisung von Windflächen erreicht, tritt außerhalb dieser die planungsrechtliche Privilegierung der Windenergie außer Kraft und eine Konzentration der Anlagen würde im Interesse anderweitiger Raumnutzungen auch weiterhin erreicht.

Weniger steinig, aber der Weg bleibt lang

Verfolgt man den im Entwurf zum Windenergie-an-Land-Gesetz aufgezeigten Weg konsequent, kann der Bundesgesetzgeber die Flächenbereitstellung für die Windenergie ein gutes Stück voranbringen und zahlreiche Steine für die Planungsträger aus dem Weg räumen. Zeit wird die Flächenbereitstellung aber dennoch brauchen. Das kann man angesichts des sich verschärfenden Klimawandels und der akut bedrohten Versorgungssicherheit kritisieren. Man sollte deshalb weitere Beschleunigungspotenziale im Gesetzgebungsverfahren heben. Möglich scheint hier unter anderem neben einer Verhinderung von Endlosschleifen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungsverfahren die Etablierung einer positiven Vorwirkung von Planentwürfen, auf deren Grundlage bereits vor ihrem endgültigen Inkrafttreten ein weiterer Zubau der Windenergie stattfin-den könnte. Zudem könnte auch die bereits grundsätzlich vorgesehene Regelung für Repoweringstandorte noch weiter gestärkt werden. Auf diese Weise würde der Gesetzgeber jedenfalls einige der in den letzten Jahren „weggeplanten“ Altstandorte für Repoweringvorhaben kurzfristig wieder öffnen. Am Ende würde es trotz aller Bemühungen des Bundesgesetzgebers um Verbindlichkeit auch auf die Umsetzung der Vorgaben in den Ländern im Geiste einer gemeinsamen Kraftanstrengung ankommen. Zunächst aber ist nun der Bundesgesetzgeber gefragt die Entwürfe noch weiter zu verbessern und umzusetzen.

Dieser Fachbeitrag wurde erstmals im BetreiberBrief 2/2022 veröffentlicht.


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