Um die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen, ist ein zügiger Aus­bau der Erneuerbaren und insbesondere der Windenergie erforderlich. Als ein wesentlicher Grund für den seit einiger Zeit stockenden Ausbau der Windenergie an Land wird u. a. die lange Dauer von Genehmigungs­verfahren genannt; so vergehen von der Antragstellung bis zur Behörden­entscheidung im Durchschnitt mehr als 22 Monate. Ein Grund dafür ist auch die oft unzureichende personelle Ausstattung der Genehmigungsbe­hörden, die sich kurzfristig kaum beheben lässt, auch wenn die Bundes­regierung Unterstützung in diesem Bereich zugesagt hat.

Ein Instrument zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren könnte der Einsatz von Projektmanager*innen in der Funktion eines Behördensachverständigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes­Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) sein, denn er kann die Genehmigungsbehörde im Einzelfall unterstützen. Recherchen der Fachagentur Windenergie an Land e. V. (FA Wind) bei Behörden und der Projektiererschaft ergaben jedoch, dass in der Praxis bezüglich der Einsatzmöglichkeiten von Projektmanager*innen weitgehend Unkenntnis herrscht. Einerseits ist es rechtlich unklar, welche Aufgaben eine derartige Person tatsächlich übernehmen kann, und andererseits, wie die Auswahl und die Beauftragung vergaberechtlich zu gestalten sind. Auch stellen sich Fragen in Bezug auf die Kontrolle und die Haftung einer Projektmanager*in sowie bezüglich der Kostenübernahme durch den Antragsteller. Unsicherheiten bestehen hinsichtlich eines Anforderungs­profils, welches die Projektmanager*in erfüllen sollte, und auch ist seine rechtliche Stellung im Genehmigungsverfahren unklar.

Diese und weitere Punkte ließ die FA Wind durch ein Konsortium aus Rechtsanwält*innen der Kanzlei Becker Büttner Held sowie Mitarbeitenden des Energieunternehmens Enertrag AG aufarbeiten. Die Ergebnisse wur­den in einem Hintergrundpapier veröffentlicht mit dem Ziel, die Einsatz­möglichkeiten eines Projektmanagers in der Branche sowie bei Behörden bekannt zu machen und die offenen Fragen weitestgehend zu klären.

Zusammenfassend kam es zu folgenden Ergebnissen:

  • Beim Einsatz einer Projektmanager*in bedient sich die Genehmigungs­behörde im Wege der sogenannten funktionalen Privatisierung eines Dritten, der als Verwaltungshelfer unterstützend tätig wird. Der Einsatz eines Projektmanagers ist auch diversen Fachgesetzen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren bekannt.
  • Die Projektmanager*in ist weisungsgebunden – er darf keine abschlie­ßenden Entscheidungen treffen und nicht hoheitlich tätig werden. Seine Aufgaben beziehen sich vor allem auf die Vorbereitung des behördlichen Genehmigungsaktes und umfassen vor allem die Kom­munikation mit wesentlichen Akteuren wie dem Antragsteller und an­deren Behörden, die Organisation von Terminen sowie die mögliche Vorbereitung von Entscheidungen. Wichtig ist hierbei, dass jederzeit die Letztentscheidungsverantwortung der Behörde sichergestellt sein muss. Die Genehmigungsbehörde bleibt nicht nur zuständig und ver­antwortlich (Gewährleistungsverantwortung), sondern sie trifft auch die Pflicht, die Projektmanager*in zu beaufsichtigen. 
  • Aufgrund der vielfältigen Aufgaben ist auch das Anforderungsprofil einer Projektmanager*in facettenreich. Einerseits sind Fachkenntnisse aus mehreren Bereichen erforderlich, so vor allem fundierte fachliche und rechtliche Kenntnisse im Bereich der Genehmigung von Wind­energieanlagen. Andererseits sind gute Organisations­ und Kommu­nikationsfähigkeiten unabdingbar, um jederzeit ein gutes Vertrauens­verhältnis zwischen den Akteuren herstellen zu können.
  • Bei Haftungsfragen sind die drei Beteiligten – Genehmigungsbehörde, Antragsteller*in, Projektmanager*in– zu betrachten: Hier gibt es einerseits das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Projektmanager*in, welches in gewissen Fällen als „Vertrag zugunsten Dritter“ die Antragstel­ler*in in seinen Schutzbereich miteinbeziehen kann. Hieraus könnten dann dem Antragsteller Schadensersatzansprüche gegenüber der Projektmanager*in zuwachsen. Andererseits kann unter Umständen das Land – als Rechtsträger der Behörde – die Projektmanager*in in Regress nehmen, wenn es von einem Dritten, z. B. der Antragsteller*in, im Wege der Amtshaftung in Anspruch genommen wird. 
  • Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 der 9. BImSchV trägt die Antragsteller*in die Kosten der Projektmanager*in. In der Praxis wird die Projektmanager*in häufig zunächst von der Behörde bezahlt, die sich dann die Kosten als Auslagen vom Antragsteller erstatten lässt.
  • Die Behörde hat bei der Bestellung einer Projektmanager*in ver­gaberechtliche Vorgaben zu beachten, sodass in vielen Fällen eine Ausschreibung erfolgen muss. Die Behörde hat die Möglichkeit, einen „Pool“ an potenziellen Projektmanager*innen zu bilden, indem sie mit mehreren in Frage kommenden Projektmanager*innen Rahmenverträge abschließt. Anschließend kann sie aus dem so gebildeten „Pool“ bei Bedarf die Projektmanager*in auswählen, wobei stets das Vergaberecht zu beachten ist. 

Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Einbindung von Projektmanager*innen insgesamt gute Chancen dafür bietet, die Genehmigungsbehörden zu entlasten und damit die Verfahren spürbar zu beschleunigen. Eine zeit­liche Verkürzung von Genehmigungsverfahren ist somit durch den Einsatz einer Projektmanager*in durchaus möglich.


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