In den meisten Fällen dürfte es für ein verständnisloses Kopfschütteln oder ggf. noch ein resigniertes Schulterzucken sorgen. Doch die gute Nachricht ist: Wird das Thema Stromsteuer richtig gelöst, zahlen Windparks fast nichts! Daher nützt es nichts, den Kopf in den Sand zu stecken. Im Gegenteil: In vielen Windparks besteht akuter Handlungsbedarf! Dieser Artikel gibt einen kompakten Überblick zur Thematik der Stromsteuer im Windpark und fasst die wichtigsten Aspekte für Betreiber von Windkraftanlagen zusammen. (Hinweis: Dieser Artikel bildet nicht die gesamte Komplexität aller in der Praxis möglichen Konstellationen ab und berücksichtigt keine individuell vorliegenden Faktoren. Im Zweifel sollte daher eine professionelle Rechtsberatung hinzugezogen werden.)

Warum ist die Stromsteuer für Windkraftanlagen überhaupt relevant?

Kurz und knapp gesagt: In einem Windpark treten typischerweise Stromlieferungen und -verbräuche auf, die steuerrechtlich relevante Sachverhalte darstellen (mehr zu diesen Stromlieferungen s.u.). Deshalb greifen die einschlägigen Vorgaben des Stromsteuergesetzes (StromStG) bzw. der Stromsteuerverordnung (StromStV). Da die Stromsteuer eine Selbstveranlagungssteuer ist, sind Betreiber von Windenergieanlagen grundsätzlich dazu verpflichtet sich selbst darum zu kümmern und steuerlich korrekt zu handeln – ohne, dass es dazu einer gesonderten Aufforderung durch eine Finanzbehörde o.ä. bedarf. Insbesondere müssen jährlich im Rahmen der Stromsteuererklärung die richtigen Mengen an das zuständige Hauptzollamt gemeldet und die Stromsteuer bezahlt werden (sofern keine Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme vorliegt, s.u.).

Die „Schonfrist“ für Windparks bei der Stromsteuer läuft ab

Aus verschiedenen, z.T. „historisch gewachsenen“ Gründen sind viele Betreiber von Windkraftanlagen ihren stromsteuerrechtlichen Pflichten bislang nicht oder nicht hinreichend nachgekommen. Die Generalzolldirektion schätzt, dass bis zu 70% der Betreiber keine korrekte Stromsteueranmeldung abgegeben haben. Bislang wurden diese Versäumnisse von den Hauptzollämtern z.T. sehr kulant gehandhabt. Nun hat die Generalzolldirektion jedoch angekündigt, diese Versäumnisse deutlich strenger zu behandeln. Hinzu kommt, dass die Hauptzollämter über das inzwischen öffentliche Marktstammdatenregister eine einfache Möglichkeit haben, potenzielle Steuerschuldner in ihrem Zuständigkeitsbereich zu identifizieren. Auch ein Datenabgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und Hauptzollämtern kann stattfinden.

Typische Situation im Windpark: Querlieferungen ohne Messung

Eine zentrale Anforderung der Hauptzollämter bei der Stromsteuererklärung ist die genaue Aufschlüsselung der verbrauchten bzw. geleisteten Strommengen je nach (Strom)steuerrechtlichem Sachverhalt. Und genau hier liegt die größte Schwierigkeit für Betreiber von Windenergieanlagen. Denn einerseits werden die betreffenden Mengen innerhalb eines Windparks i.d.R. gar nicht erst (vollständig) messtechnisch erfasst und andererseits ist die Zuordnung des richtigen steuerrechtlichen Sachverhaltes nicht ganz trivial. In einem Windpark liegt typischerweise folgende Konstellation vor: Hinter einem Netzverknüpfungspunkt befinden sich Windturbinen verschiedener Betreibergesellschaften; die zentrale Messung von Erzeugung und Strombezug erfolgt jedoch nur am Netzverknüpfungspunkt. In einer solchen Konstellation sind für die korrekte Ermittlung der Stromsteuer relevanten Mengen folgende Sachverhalte zu trennen. Zunächst muss für jede Windkraftanlage für jedes Zeitintervall ermittelt werden, welche Art von Verbrauch vorliegt. In Frage kommen vor allem:

  • Selbstverbrauch aus Erneuerbaren Energien (§9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG)
  • Strom zur Stromerzeugung (§9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG)

Im Betrieb einer Windkraftanlage deckt diese ihren internen Verbrauch selbst. Diese nicht unerhebliche Verbrauchsmenge darf jedoch in der Stromsteuererklärung nicht vergessen werden und ist typischerweise deutlich höher als der Verbrauch im Stillstand. Darüber hinaus muss anschließend unterschieden werden, aus welcher Quelle der Strom geliefert wird, wenn die Windenergieanlage stillsteht (vgl. Abbildung). Im Windpark stammt der Strom dann entweder

  • aus einer anderen WEA desselben Betreibers (Querlieferung), oder
  • aus einer WEA eines anderen „Dritten“ Betreibers im Park (Querlieferung), oder
  • aus dem Netz.

Erschwerend hinzu kommt, dass die o.g. Fälle in unterschiedlicher Kombination auftreten können und sich im Tagesverlauf ständig ändern, je nachdem wie der Wind weht und ob die Windkraftanlage gerade stillsteht oder in Betrieb ist. Insbesondere die Querlieferungen zwischen Windenergieanlagen desselben oder eines „Dritten“ Betreibers vor Ort sind nur schwierig zu ermitteln. Häufige Fehler bei der Stromsteuerklärung sind daher, dass diese Querlieferungen gar nicht gemeldet werden und / oder nur die Stillstandsverbräuche gemeldet werden, welche auf Basis von (unpassenden bzw. zu niedrigen) Herstellerangaben ermittelt wurden.

Stromsteuer relevante Mengen im Windpark richtig ermitteln

Die o.g. Schwierigkeiten führen in der Praxis häufig zu uneinheitlichen, widersprüchlichen oder unplausiblen Meldungen an die Hauptzollämter. Dort können sie wiederum zu verstärkten Nachfragen führen und einen großen Klärungsbedarf hervorrufen. Um dies zu vermeiden, sollten Betreiber sich bemühen, die Mengen so sorgfältig wie möglich zu ermitteln. Im Übrigen bestehen gesetzliche Aufzeichnungspflichten. Grundsätzlich erlaubt das Stromsteuerrecht (im Gegensatz zum diesbezüglich verschärften EEG) hierzu die Mengenermittlung durch eine sachgerechte Schätzung. Eine solche Schätzung muss allgemein plausibel und von einem Dritten nachvollziehbar sein und entsprechend dokumentiert werden. Je weniger Daten für eine Schätzung verfügbar sind, desto höher müssen verwendete Sicherheitsaufschläge sein. Als Richtwert für realistische Verbrauchswerte einer Windenergieanlage sollten Betreiber davon ausgehen, dass selbst für kleinere Anlagen (2 MW Klasse) Verbräuche von über 100 MWh pro Jahr anfallen.

Tipps zum Ablauf der Meldung, Befreiung und Erstattung der Stromsteuer

Bei allen Querelen, die die Stromsteuererklärung für Windparkbetreiber mit sich bringt, hat sie jedoch auch etwas Gutes. Denn fast alle o.g. Mengen im Windpark können von der Stromsteuer befreit werden bzw. eine Erstattung der Stromsteuer kann beantragt werden. Im Endeffekt zahlt ein Windpark also fast nichts. Die Voraussetzung hierzu ist jedoch, dass die stromsteuerrechtlichen Pflichten zunächst sauber erfüllt werden! Hierzu folgen nun einige Tipps und Hinweise.

Der eleganteste Weg für Betreiber, um von vorneherein möglichst wenig Stromsteuer zahlen zu müssen, ist die Einholung entsprechender Erlaubnisse vom Hauptzollamt. Dazu gehören u.a.

  • die Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Selbstverbrauch aus Erneuerbaren Energien
  • die Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom zur Stromerzeugung (i.d.R. für WEA Betreiber nicht mehr möglich)

Liegen diese Erlaubnisse vor, muss für die betreffenden Mengen keine Stromsteuer bezahlt werden. Andernfalls gilt: Ohne Erlaubnis keine Befreiung. Ein wichtiger Hinweis an dieser Stelle ist jedoch, dass trotz Vorliegen einer solchen Erlaubnis in jedem Falle eine Anmeldung der betreffenden Mengen an das Hauptzollamt weiterhin jährlich (fristgerecht) erfolgen muss.

Liegt keine Erlaubnis zur stromsteuerbefreiten Entnahme vor, fällt (zunächst) für alle Mengen die volle Stromsteuer an. Neben der jährlich fristgerechten Meldung dieser Mengen muss dann auch die entsprechende Stromsteuer bis spätestens zum 25. Juni (unaufgefordert) vom Betreiber bezahlt werden. Anschließend besteht jedoch die Möglichkeit, sich die gezahlte Stromsteuer für befreite Strommengen erstatten zu lassen. Hierzu ist bis spätestens zum 31.12. der richtige Entlastungsantrag beim Hauptzollamt zu stellen. Wiederum ein wichtiger Hinweis: Es können nur Strommengen entlastet werden, für die auch zuvor Stromsteuer angemeldet bzw. bezahlt wurde.

Fazit und Handlungsempfehlung

Betreiber von Windenergieanlagen sollten das Thema Stromsteuer in jedem Falle sehr ernst nehmen. Denn eine Nichterfüllung der Pflichten kann sonst u.U. schmerzhaft werden. So kann es einerseits passieren, dass eine nachträgliche Erstattung der Stromsteuer nicht mehr möglich ist. Andererseits kann das Hauptzollamt eine eigene Schätzung der Mengen bzw. Steuerlast festsetzen, welche ggf. deutlich höher bzw. „konservativer“ ausfällt. Zudem können – je nach Einzelfall – auch Nachforderungen bzgl. der Vergangenheit erfolgen.

Konkret sollten Betreiber daher für jeden Windpark ihren Status quo bei der Stromsteuer ermitteln und prüfen, welche Befreiungen bzw. Erlaubnisse vorliegen, welche Anträge bereits gestellt und welche Meldungen ggf. bereits erfolgt sind. Dabei sollte auch der persönliche Kontakt bzw. individuelle Dialog mit dem zuständigen Hauptzollamt gesucht werden. Anschließend sollte die Ermittlung der Stromsteuer relevanten Mengen (ggf. unter Zuhilfenahme einer geeigneten Softwarelösung) sowie die fristgerechte Steuererklärung an das Hauptzollamt erfolgen.

Vertiefende Informationen finden Betreiber im Informationsschreiben der Generalzolldirektion sowie im Hintergrundpapier des BWE (exklusiv für BWE-Mitglieder).

Eine geeignete Lösung für Windparks finden Betreiber in der opti.node Software von node.energy. Die Softwarelösung implementiert speziell für die Anwendungsfälle der Stromsteuer und EEG-Umlage entwickelte Schätzverfahren, welches basierend auf SCADA-Daten, offiziellen Zählerdaten, beteiligten Rechtseinheiten etc. die automatische Bestimmung aller Mengen je nach stromsteuerrechtlichem (bzw. EEG rechtlichem) Sachverhalt ermöglichen und nachprüfbar dokumentieren. Zusätzlich werden die zu verwendenden amtlichen Vordrucke bzw. Meldeformulare an der richtigen Stelle mit den entsprechenden Mengen und allen benötigten Angaben automatisch befüllt und bereitgestellt.


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