Der Ausbau der Photovoltaik in Deutschland erfolgt aktuell meist auf Gebäudedächern oder Freiflächen. Für Freiflächenanlagen bieten sich auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke an. Bei der Sicherung dieser Flächen stoßen Projektentwickler:innen zwar in vielen Fällen auf großes Interesse der Landwirt:innen, jedoch immer wieder auch auf Bedenken. Mit ein wenig Know-how können diese ausgeräumt werden.

Insbesondere vier Vorbehalte werden oft hervorgebracht:

  1. Bei einer Verpachtung des Grundstückes für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage entfalle die steuerbegünstigte Vererbung.
  2. Nach Ablauf der Verpachtung sei eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich.
  3. Man bekomme man nur einen Bruchteil der Gewinne, die durch die hohen Strompreise erzielt würden.
  4. Es bestehe die Gefahr, dass nach dem Vertragsabschluss die Anlage nicht oder viel zu spät errichtet werde und dadurch Pachterlöse erst deutlich später flössen.

In der Tat, diese Probleme sind möglich. Sie können aber vermieden werden.

Nachteilige Effekte für den Erbfall verhindern

Beispiel Nummer 1: Landwirt:innen, die ihr Land heute selbst bewirtschaften, profitieren von Steuerbegünstigungen bei der Vererbung der Fläche. Diese Steuerbegünstigungen entfallen, wenn die Fläche einem Betreiber für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage überlassen wird. Was viele nicht wissen: Man kann sowohl eine Fläche für Photovoltaik verpachten als auch von der Steuerbegünstigung profitieren.

Um dies zu erreichen, muss den Landwirt:innen eine Option über eine Kleinstbeteiligung an der Betreibergesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG parallel zum Abschluss des Nutzungsvertrags eingeräumt werden. Dadurch wird die Fläche zum Sonderbetriebsvermögen und kann von ähnlichen Steuerbegünstigungen profitieren, wie Land, dass selbst bewirtschaftet wird. Bei der Ausgestaltung der Beteiligung können die Interessen der Projektierer:innen und Betreibenden mitberücksichtigt werden, etwa indem die Beteiligungsoption erst mit Baureife eingeräumt wird und Mitwirkungsrechte in der Satzung auf ein Minimum beschränkt werden. Möglicherweise wird die Gefahr, die Steuerbegünstigung zu verlieren, künftig auch durch eine Gesetzesänderung gelöst. In dem Eckpunktepapier zur Photovoltaikstrategie der Bundesregierung wird dies angedeutet.

 

Anschließende landwirtschaftliche Nutzung absichern 

Beispiel Nummer 2: Die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage macht die Änderung des Flächennutzungsplans und eine Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Bisher zur landwirtschaftlichen Nutzung planungsrechtlich zugelassene Flächen werden dann als Sondergebiet Energie ausgewiesen. Das Problem: Nach Ablauf der Betriebszeit der Photovoltaikanlage ist eine landwirtschaftliche Nutzung planungsrechtlich nicht mehr automatisch garantiert.

Dies kann verhindert werden. Bereits bei der Planung der Freiflächenanlage kann im Bebauungs- und Flächennutzungsplan eine Folgenutzung im Sinne der Grundstückseigentümer:innen festgesetzt werden. Im Baugesetzbuch ist dies in § 9 Abs. 2 für den Bebauungsplan festgelegt. Die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft sieht diese Möglichkeit auch für Flächennutzungspläne vor. Auch im Durchführungsvertrag zwischen der Kommune und den Projektentwickler:innen ist eine entsprechende Regelung möglich. Projektierer:innen können sich im Nutzungsvertrag gegenüber den Landwirt:innen verpflichten, auf eine solche Folgenutzung hinzuwirken.

 

An hohen Stromerlösen beteiligen

Beispiel Nummer 3: Aufgrund der hohen Strompreise im vergangenen Jahr gehen viele Landwirt:innen davon aus, dass Betreibende von Freiflächenanlagen als Stromproduzent:innen hohe Erlöse erzielen. Davon wollen sie, erst einmal verständlich, auch profitieren. Jedoch: Erstens sind die hohen Erlöse für die Anlagenbetreibenden nicht sicher, sondern vom Marktgeschehen abhängig. Zudem ist der Börsenstrompreis wieder drastisch gesunken: 2022 lag der durchschnittliche Preis bei astronomisch hohen 235 Euro pro Megawattstunde, also 23,5 Cent pro Kilowattstunde. 2023 sank der Wert auf nur noch rund der Hälfte – und ist damit auf das Niveau von 2021 zurückgegangen.

Betreibende können daher keine fixen Nutzungsentgelte vereinbaren, die hohe Stromerlöse erfordern. Möglich ist aber eine erfolgsabhängige Pacht. In der Windenergie ist das längst Standard. Man paart einfach die Mindestpacht als Grundabsicherung mit einer erfolgsabhängigen Pacht, die einen gewissen Anteil der Erträge an die Landwirt:innen umlegt. Konkret können das gestaffelte Pauschalen sein, die ansteigen, wenn höhere durchschnittliche Erträge je produzierter Kilowattstunde erzielt werden.

 

Ernsthaftigkeit der Planungsabsichten sicherstellen

Beispiel Nummer 4: Landwirt:innen machen sich auch oft Sorgen, dass die Projektierer:innen nach der Vergabe der Fläche das Projekt nicht mit der nötigen Energie verfolgen und die erforderlichen Investitionen in die Freiflächenanlage auf die lange Bank schieben. In diesem Fall käme es nicht oder erst verspätet zur Errichtung der Anlage und damit auch nicht oder spät zu den erhofften Pachtzahlungen. Entsprechend zurückhaltend sind Flächeneigentümer:innen oft bei der Verpachtung.

Um dieses Problem zu vermeiden, sollten Projektierer:innen und Betreibende Vertrauen in Ernsthaftigkeit der Planungsabsichten aufbauen. Das funktioniert natürlich in erster Linie nicht durch eine vertragliche Regelung, sondern durch das Auftreten der Verhandlungsführenden und das Standing des Unternehmens. Der Vertrauensaufbau kann aber vertraglich handfest untermauert werden; beispielsweise durch das Einräumen von Kündigungsrechten, falls kein Projektfortschritt erfolgt, sowie durch regelmäßige Informationsverpflichtungen zum Projektfortschritt.

 

Fazit

Viele Landwirt:innen zeigen sich zwar aufgeschlossen gegenüber einer Verpachtung ihrer Agrarflächen für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage. Oft haben sie aber auch berechtigte Bedenken. Diese können mit rechtlichen Regelungen und ein wenig Fingerspitzengefühl ausgeräumt werden.

 

Autorin

Julia Braun ist Rechtsanwältin und Partnerin des interdisziplinären Beratungsunternehmens Sterr-Kölln & Partner, das auf erneuerbare Energien und kommunale Energieversorgung spezialisiert ist. Standorte von Sterr-Kölln & Partner sind Freiburg, Berlin und Paris. Das 1979 gegründete Unternehmen beschäftigt rund 40 Mitarbeitende.


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