Da die für die Windenergienutzung vorgesehenen Flächen häufig schon ausgenutzt sind und die neuen Anlagen mit ihren zunehmenden Höhen auch mehr Raum beanspruchen, besteht die Herausforderung beim Repowering darin, den Austausch der Anlagen planungsrechtlich abzusichern. Ein Repowering bedarf daher einvernehmlicher Lösungen, die vor dem Hintergrund einer zügigen Umsetzbarkeit des Repoweringvorhabens mit der Standortgemeinde entwickelt werden müssen.
Gemeindliche Pläne
Windparkplaner sind regelmäßig mit der Situation konfrontiert, dass ein älterer Flächennutzungsplan Gebiete für die Windenergienutzung darstellt, diese vollständig überbaut wurden und der Plan aufgrund seiner Konzentrationswirkung den übrigen Außenbereich für Windvorhaben ausschließt. Eine Anpassung und Veränderung von Darstellungen des Flächennutzungsplans z. B. auch zur Höhe der Anlagen wird erforderlich oder die für die Windenergie dargestellten Flächen müssen angepasst oder verschoben werden.
Häufig bedarf es der Aufhebung alter Bebauungspläne, die mit Ihren Festsetzungen zu den Standorten und Abmessungen der Altanlagen für das Repowering nicht nutzbar sind. Diese Aufhebung kann durch die Neuaufstellung eines Bebauungsplans mit der Festsetzung „Sondergebiet Windenergie“ ergänzt werden, ggf. verbunden mit dem Zusatz, dass das Gebiet für das Repowering vorgesehen ist und Festsetzungen zum Repowering vorsehen.
Rechtliche Stabilität älterer Bauleitplanung
Die alten Bauleitpläne sind in ihrer Wirksamkeit stabil (sog. Grundsatz der Planerhaltung). Es läuft eine Frist zur Rüge von Fehlern, die regelmäßig zum Zeitpunkt des Repowerings verstrichen ist. Selbst sofern der Flächennutzungsplan schwere Mängel aufweist – so fehlt es bei älteren Plänen regelhaft an einer Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen im Rahmen der planerischen Abwägung – ist er wirksam und durch die rechtsanwendende Behörde bei der Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Repoweringvorhabens anzuwenden. Man steht als Planer des Repowering meist schlecht da, wenn man mit dem Kopf durch die Wand will.
Anpassung älterer Bauleitpläne
Sehr häufig stehen die Gemeinden einem Repowering nicht ablehnend gegenüber, insbesondere, wenn es gute Erfahrungen während des Betriebs der Anlagen gab. Aber es gibt auch die Fälle, in der die Gemeindepolitik schlicht nichts von der Windenergienutzung und so einem Repowering wissen will. Tritt ein solcher Fall ein, sollte man zunächst dennoch in einvernehmlicher Abstimmung eine Änderung, Ergänzung oder die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes anstreben. Gerade wenn man ohnehin nicht will, bestehen oft erhebliche Vorbehalte, eine für wirksam gehaltene Bauleitplanung ganz ohne Not noch einmal „anzufassen“, insbesondere da dies kostenintensiv und langwierig ist und man fürchtet, den relativ hohen Anforderungen in Bezug auf eine wirksame Konzentrationsplanung nicht gerecht werden zu können. Kurz: Es besteht Sorge wegen einer entstehenden Rechtsunsicherheit. Hier bietet es sich an, anzubieten die Bauleitplanung der Gemeinde eng zu begleiten und durch einen städtebaulichen Vertrag zu flankieren, der das Projekt beschreibt und Vereinbarungen zu Beseitigung und Rückbau bestimmter Altanlagen, ggf. zu einem bestimmten Rückbauzeitpunkt, oder Regelungen zur Kostentragung, enthält. Gerade für kleine Kommunen ist die Neuplanung eine ungewohnte und anspruchsvolle städtebauliche Aufgabe. Man muss die Sorgen der Kommunen ernst nehmen und versuchen die Furcht durch Aufklärung zu zerstreuen.
Verhandlungen mit der Gemeinde – Schaffung einer Position
Ist eine einvernehmliche Abstimmung nicht unmittelbar erreichbar, lohnt sich häufig eine nähere Prüfung der Wirksamkeit der alten Pläne. So kann man seine Verhandlungsposition gegenüber der Gemeinde verbessern und insbesondere aufzeigen, dass eine Anpassung und Neuaufstellung letztlich alternativlos sind.
Es gibt eine Sollbruchstelle bei der Flächennutzungsplanung, die die Windenergienutzung steuert. Häufig entspricht die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans, die zum Inkrafttreten erforderlich ist, nicht den rechtlichen Anforderungen. Hier lohnt sich immer ein Blick auf dieses Dokument, es ist nämlich erforderlich, dass die gesamträumliche Konzentrationswirkung erkennbar wird; was meist nicht der Fall ist. Mangels rechtlicher Wirksamkeit werden auch die o.g. Rügefristen nicht ausgelöst. Damit kann auch das gewünschte Repowering – ohne Zutun der Gemeinde – planungsrechtlich zulässig sein.
Gerade diese Fehler bilden eine Grundlage für Gespräche mit den Gemeindevertretern. Denn ohne Anpassung der Bauleitpläne besteht die Gefahr, dass Projektierer über den Klageweg eine Zulassung für Windenergieanlagen im gesamten Gemeindegebiet erreichen könnten. Das Repowering bietet so häufig die Chance, die den alten Plänen fehlende Wirksamkeit im Hinblick auf die Steuerungswirkung zu reparieren. Wenn das den Gemeindevertretern bewusst wird, ergeben sich häufig neue Möglichkeiten für die gemeinsame Zusammenarbeit. Denn der Windprojektierer kann sein Projekt umsetzen, und die Gemeinde kann im Gegenzug erreichen, dass die Steuerung der Windenergie im Gemeindegebiet erhalten wird. Ein Repowering, bei dem jeder gewinnt!