Zur Begründung nannte das Gremium angebliche Konflikte mit dem Artenschutz. Aus Sicht von ABO Wind stellte das eine unzulässige Verhinderungsplanung dar. Der Projektentwickler reichte einen Normenkontrollantrag ein. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) folgte der Argumentation und erklärte die Flächennutzungsplanung bezüglich der Windkraft für unwirksam (Mitteilung des OVG).
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, entfiele die Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen und die von ABO Wind begonnenen Projekte hätten eine neue Chance auf Realisierung. „Wir sind zuversichtlich, dass wir die beiden Windparks nun doch ans Netz bringen können“, sagt ABO Wind-Abteilungsleiter Kristof Frank. Das Unternehmen hatte bereits bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans auf die Mängel bei der Aufstellung von Ausschlusskriterien hingewiesen – allerdings ohne Erfolg. „Auch für den Klimaschutz und die Klimaziele der Landesregierung ist das Urteil erfreulich. Es zeigt, dass Flächennutzungsplanung nicht als Werkzeug zur Blockierung von Windkraft missbraucht werden darf“, so Frank. Er betont, dass in der Verbandsgemeinde Zweibrücken Land bislang kaum Windkraftanlagen am Netz sind. „Es ist höchste Zeit, das zu ändern.“ Das sei auch zum Vorteil der Gemeinden, die dank neuer Möglichkeiten im Erneuerbaren-Energien-Gesetz finanziell spürbar von den Windparks profitieren würden. Aus der im EEG 2021 neu verankerten kommunalen Abgabe könnte pro Jahr und Windkraftanlage ein fünfstelliger Betrag in die Gemeindekassen fließen.
ABO Wind will die beiden Windkraftprojekte nun wieder vorantreiben. Die Planungen sollen aktualisiert und dazu unter anderem die angekündigten Änderungen im Landesentwicklungsplan sowie die nun verfügbaren neueren Anlagentypen berücksichtigt werden. Dazu will das Unternehmen das Gespräch mit den Akteuren vor Ort suchen sowie mit der Kreisverwaltung den Umgang mit dem vorliegenden Genehmigungsantrag besprechen. „Wir wollen in den kommenden Monaten unsere veralteten Planungen auf den neuen Stand bringen, um uns im nächsten Jahr ganz auf die Vorbereitung bzw. Fortführung des Genehmigungsverfahrens zu konzentrieren“, sagt Frank. Wichtige Aspekte des Verfahrens sind beispielsweise der Luftverkehr sowie militärische Belange: Es muss unter anderem geprüft werden, ob das Vorhaben mit den Einrichtungen der Bundeswehr für Übungen zur elektronischen Luftkriegsführung (sogenannte Polygone) vereinbar ist. Gegenüber der Verbandsgemeinde ist das Unternehmen weiterhin gesprächsbereit.