Allgemeine Änderungen bei den Ausschreibungen

Eine maßgebliche Änderung ist die – angesichts der von der Politik kommunizierten ambitionierten Energiewendeziele auch nicht überraschende – erhebliche Erhöhung der Ausschreibungsvolumina für Freiflächen- und Gebäudeanlagen. Im Vergleich zum EEG 2021 wird das Ausschreibungsvolumen bei Freiflächenanlagen um 4.200 MW (2023), 6.450 MW (2024) und 8.250 bzw. 8.350 MW (2025 ff.) erhöht. Bei Aufdachanlagen erhöht sich das Ausschreibungsvolumen um 300 MW (2023), 550 MW (2024) und 700 MW (2025 ff.). Allerdings sieht das EEG 2023 (wie auch schon das EEG 2021) hier verschiedene Anpassungsmechanismen vor, z. B. reduziert sich das Ausschreibungsvolumen eines Kalenderjahres jeweils um die im Vorjahr außerhalb des EEG in Betrieb genommenen PPA-Anlagen, erhöht sich aber auch um im Vorjahr nicht bezuschlagte Mengen.

Zudem wird – wie bei Windenergieanlagen – auch bei Solaranlagen ab dem 1. Januar 2023 die Teilnahme an den Ausschreibungen für den Erhalt einer Förderung nach dem EEG erst ab einer installierten Anlagenleistung von 1 MW statt bislang 750 kW erforderlich sein. Weiterhin wird – begrenzt auf das Jahr 2023 – die zulässige Gebotsmenge in den Ausschreibungen für Freiflächenanlagen von 20 MW auf 100 MW angehoben.

Zuletzt wird – für alle Anlagen, die einen Zuschlag in den Ausschreibungen ab 2023 erhalten – das sogenannte Eigenversorgungsverbot abgeschafft, so dass diese Anlagen künftig auch zu Zwecken der Eigenversorgung genutzt werden dürfen.

Flächenkulisse für Freiflächenanlagen

Die Flächenkulisse für förderfähige Freiflächenanlagen, in den Ausschreibungen und im Rahmen der gesetzlichen Vergütung, wurde erweitert. So wird der sogenannte Seitenrandstreifen entlang von Autobahnen oder Schienenwegen ab Inkrafttreten des EEG 2023 am 1. Januar 2023 von 200 Meter auf 500 Meter ausgeweitet und der erst mit dem EEG 2021 eingeführte freizuhaltende 15-Meter-Korridor wird wieder abgeschafft. Weiterhin wurde über eine Erweiterung der Definition des Begriffs der benachteiligten Gebiete um die aktuellste EU-Verordnung den Bundesländern die Ausweisung zusätzlicher Acker- und Grünlandflächen für die Ausschreibungen in ihrem Landesgebiet ermöglicht.

Zudem wurden Floating-PV-Anlagen und sogenannte besondere Solaranlagen explizit in die Förderkulisse aufgenommen; und zwar sowohl für die Ausschreibungen als auch die gesetzliche Vergütung für Solaranlagen bis 1 MW.

Floating-PV-Anlagen, die aber bereits nach den bisherigen Fassungen des EEG als Solaranlagen auf sonstigen baulichen Anlagen in der Regel errichtet werden konnten, sind dabei nunmehr definiert als Solaranlagen auf künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern im Sinne des § 3 Nr. 4 oder Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wie z. B. Baggerseen, Tagebauseen oder Häfen. Allerdings gelten für diese Floating-PV-Anlagen die wasserrechtlichen Anforderungen eines ebenfalls im Rahmen der Novelle neu eingeführten § 36 Abs. 3 WHG, wonach eine solche schwimmende Solaranlage nicht mehr als 15 % der Gewässerfläche be-decken und nicht in einem Abstand von weniger als 40 Metern vom Ufer errichtet werden darf.

Besondere Solaranlagen sind Agri-, Parkplatz- und Moor-PV-Anlagen. Die im Einzelnen von diesen besonderen Solaranlagen zu erfüllenden Voraussetzungen sollen noch im Rahmen einer Festlegung der BNetzA bestimmt werden, wobei bis dahin die bereits im Rahmen der Innovationsausschreibungen am 1. Oktober 2021 veröffentlichte Festlegung der BNetzA hierzu weitergelten soll. Um Agri-PV handelt es sich demnach im Wesentlichen bei Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau, auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen bei gleichzeitigem Anbau von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen oder auf Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland. Parkplatz-PV bedeutet die Errichtung von Solaranlagen auf Parkplätzen. Bei Moor-PV handelt es sich um Solaranlagen auf zu-vor entwässerten und landwirtschaftlich genutzten Moorböden, wenn die Fläche mit der Errichtung der Solaranlagen dauerhaft wiedervernässt wird.

Im Rahmen der gesetzlichen Vergütung für Anlagen bis 1 MW qualifizieren diese Solaranlagen für die reguläre Vergütung für Freiflächenanlagen. Im Rahmen der Ausschreibungen erhalten Moor-PV- und Agri-PV-Anlagen zusätzlich einen Bonus auf den erzielten Preis, Agri-PV-Anlagen aber nur dann, wenn die Solaranlage insgesamt mit einer lichten Höhe von 2,10 Metern aufgeständert ist. Der entsprechende Bonus für Moor-PV beträgt 0,5 ct/kWh und der degressiv ausgestaltete Bonus für Agri-PV – je nach Kalenderjahr des Zuschlags – 1,2 ct/kWh (2023), 1,0 ct/kWh (2024), 0,7 ct/kWh (2025) und 0,5 ct/kWh (2026 bis 2028). Für Floating-PV und Parkplatz-PV ist ein solcher Bonus nicht vorgesehen.

Zuletzt wurde das Repowering von Freiflächenanlagen vereinfacht. Für ein vergütungserhaltendes Repowering ist ab dem 1. Januar 2023 kein technischer Defekt, eine Beschädigung oder ein Diebstahl des entsprechenden Moduls mehr erforderlich. Eine vergütungserhaltende, leistungsgleiche Ersetzung von Solarmodulen ist bei Freiflächenanlagen damit künftig nicht mehr an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen geknüpft.

Änderungen für Aufdachanlagen

Die wohl wesentlichste Änderung für Aufdachanlagen ist die Einführung des sogenannten Volleinspeisebonus. Mit diesem Aufschlag auf die reguläre Förderung bei Solaranlagen in der gesetzlichen Vergütung werden – schon bei seit dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommenen Solaranlagen – Anlagenbetreiber belohnt, die sich entscheiden, den gesamten von der Solaranlage erzeugten Strom in das Stromnetz einzuspeisen. Allerdings muss – wer den Volleinspeisebonus in Anspruch nehmen möchte – den erzeugten Strom dann stets für das ganze Kalenderjahr in das Stromnetz einspeisen. Ausgenommen ist lediglich der sogenannte Kraftwerkseigenverbrauch. Ob der Volleinspeisebonus in Anspruch genommen werden soll, muss dabei dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme und im Übrigen jeweils erneut vor dem 1. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres mitgeteilt werden.

Erfolgt – entgegen einer entsprechenden Meldung – keine Volleinspeisung in einem Kalenderjahr, verringert sich der anzulegende Wert der betreffenden Solaranlage für das gesamte betreffende Kalenderjahr auf den Marktwert. Weiterhin ist vom Anlagenbetreiber für das gesamte Kalenderjahr eine Pönale in Höhe von 24 Euro je kW installierter Leistung zu zahlen.

Schrittweise entfallen wird weiterhin die Regelung, nach der bei Aufdachanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 300 kW ein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung nur für 50 % des erzeugten Stroms besteht. Dieser Wert wurde für Solaranlagen mit Inbetriebnahme ab dem 30. Juli 2022 bereits auf 80 % angehoben und mit Inkrafttreten des EEG 2023 wird diese Regelung insgesamt entfallen.

Zuletzt bleibt der für Aufdachanlagen mögliche Mieterstromzuschlag unter gleichbleibenden Voraussetzungen erhalten, allerdings mit dem wesentlichen Unterschied, dass die Größenbegrenzung auf Solaranlagen bis 100 kW je Gebäude entfällt.

Höhere Vergütungssätze

Für alle Anlagensegmente wurden zum 30. Juli 2022 die gesetzlichen Vergütungssätze für Solaranlagen bis 1 MW angehoben. Alle ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Solaranlagen kommen mithin in den Genuss höherer Vergütungssätze als noch im Juni 2022 in Betrieb genommene Anlagen. Zusätzlich können Betreiber von Gebäudeanlagen den sogenannten Volleinspeisebonus in Anspruch nehmen (s. o.), der – gerade im Kleinanlagensegment – noch einmal zu einer erheblichen Erhöhung führt. Allerdings dann gegen den Verzicht auf die Möglichkeit, den Strom vor Ort zu verbrauchen, eine Option, die wegen des Entfallens der EEG-Umlage ebenfalls an Attraktivität gewonnen hat.

Zusätzlich wurde die Degression – die nach Streichung des sogenannten „atmenden Deckels“ künftig linear 1 % alle 6 Monate betragen soll – bis zum 1. Februar 2024 ausgesetzt.

Bürgerenergie auch bei Solaranlagen

Auch bei Solaranlagen können künftig die aus dem Bereich Windenergie bekannten Bürgerenergiegesellschaften tätig werden, allerdings nach denselben geänderten Bedingungen.
So sind auch im Solaranlagensegment Bürgerenergiegesellschaften – die, die verschärften gesetzlichen Anforderungen an die Beteiligungsstruk-tur nach dem EEG 2023 erfüllen – von der Pflicht zur Teilnahme an den Ausschreibungen bei Solaranlagen bis zu einer Größe von 6 MW befreit. Der anzulegende Wert solcher Anlagen bestimmt sich dann nach dem Durchschnitt der jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebote in den Ausschreibungen des jeweiligen Segments (Aufdach oder Freifläche) in dem der Inbetriebnahme vorangegangenen Kalenderjahr.

Bewertung

Sicherlich verbessern viele der Änderungen – Erhöhung der Ausschrei-bungsmengen, Vereinfachung des Repowering und die Ausweitung der Flächenkulisse (wobei die Einschränkungen im WHG für Floating-PV und die ggf. zu geringen Boni für Agri- und Moor-PV hier wohl diskutabel sind) – die Marktbedingungen für Freiflächensolaranlagen. Dies gilt auch für die höheren Vergütungssätze für Aufdachanlagen. Ein – für Freiflächensolaranlagen zentraler Punkt – wurde bislang aber leider vom Gesetzge-ber nicht adressiert: Wie können die öffentlich-rechtlichen Voraussetzun-gen für die Errichtung vereinfacht und beschleunigt werden?


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