Ziel der Verordnung ist es, die Standortsuche und Flächensicherung zu beschleunigen. Damit soll die bisher teils uneinheitliche Handhabung durch Grundbuchämter vereinheitlicht und der Zugang für Projektentwickler:innen rechtssicher, zeiteffizienter und kostensparender gestaltet werden. Rechtsexpertin Carolin Schröder hat sie sich genauer angesehen.
Flächensicherung
Für die Flächensicherung bedeutet die neue Verordnung eine Erleichterung bei der Ermittlung der Grundstückseigentümer:innen zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Für die Darlegung des berechtigten Interesses genügt eine Eigenerklärung über die Betriebs- oder Projektierungsabsicht sowie der Nachweis, dass das Grundstück in einem Windenergiegebiet i.S.d. § 2 Nr. 1 WindBG, in einem beschlossenen Bebauungsplan für eine Solaranlage nach § 30 BauGB oder im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB liegt. Der Nachweis einer konkreten Planung ist hingegen nicht erforderlich.
Nutzungsverträge
Für Nutzungsverträge ergeben sich keine Änderungen. Ein Einsichtsrecht besteht nur in dem Umfang, in dem im Einzelfall ein berechtigtes Interesse besteht. Dies kann auf einzelne Eintragungen und Abteilungen begrenzt sein. Nach der Begründung der Verordnung (Drucksache 82/25, S. 11) wird sich das berechtigte Interesse insbesondere auf die Informationen zu den Grundstückseigentümer:innen in Abteilung I beziehen. Insofern ist damit zu rechnen, dass die Grundbuchämter das Einsichtsrecht regelmäßig lediglich für die Eintragungen in Abteilung I gewähren werden. Aus diesem Grund sollte die Zustimmung der Eigentümer:innen zur Einsichtnahme in den Nutzungsverträgen weiterhin vereinbart werden, um das Grundbuch vollständig einsehen zu können.
Quelle: Sterr-Kölln & Partner
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