Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG wird bis spätestens Mitte 2022 den Block 7 des Rheinhafen-Dampfkraftwerks (RDK) zur Stilllegung anmelden und damit den bisherigen Ausstieg aus der Kohle fortsetzen. Der Aufsichtsrat hat dem Vorhaben gestern zugestimmt. „Die geplante Stilllegung ist ein weiterer konsequenter Schritt zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der EnBW“, erklärt Georg Stamatelopoulos, Vorstand für Nachhaltige Erzeugungs-Infrastruktur bei der EnBW. „Wir wollen bis 2030 die CO2-Emissionen um mindestens 50 Prozent reduzieren und sie bis 2035 auf Netto-Null senken. Seit 2013 haben wir uns bereits von neun konventionellen Kraftwerksblöcken getrennt und parallel die Wind- und Solarenergie mit heute insgesamt 4.900 MW installierter Leistung ausgebaut.“
Bundesnetzagentur entscheidet abschließend über Systemrelevanz und Stilllegung
RDK 7 ist ein Steinkohle-Kraftwerksblock, der 1985 mit einer elektrischen Leistung von 517 Megawatt und bis zu 220 Megawatt Fernwärmeleistung in Betrieb genommen wurde. Die geplante Außerbetriebnahme des Blocks wird bis spätestens Sommer 2022 bei der Bundesnetzagentur und dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber angezeigt werden. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Prüfung durch den Übertragungsnetzbetreiber abschließend, ob der Kraftwerksblock stillgelegt werden kann oder zeitlich befristet aufgrund von Systemrelevanz unter die Netzreserveverordnung fällt. Im Rheinhafen-Dampfkraftwerk befindet sich neben dem Block 7 noch der 2014 in Betrieb genommene Block 8 zur Strom- und Fernwärmeerzeugung, der von der Stilllegung nicht betroffen ist.
Belegschaft bei Stilllegung abgesichert
Die Belegschaft am Standort Karlsruhe wurde heute Morgen über die geplante Anmeldung zur Stilllegung informiert. Wenn RDK7 endgültig stillgelegt wird, greift für die 90 Mitarbeiter*innen am Standort eine Regelung, die aktuell mit Verdi und den Betriebsräten vereinbart wurde und den sozialverträglichen Ausstieg aus der Kohleerzeugung regelt. Sie besteht aus einem Tarifvertrag für alle Beschäftigten des Arbeitgeberverbandes der Elektrizitätswerke Baden-Württemberg zum Kohleausstieg sowie einer Rahmenbetriebsvereinbarung für den EnBW Konzern. Die Vereinbarungen reichen von einem Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen über Maßnahmen zur Qualifizierung bis hin zu Altersteilzeitmodellen. Sie gelten für alle konventionellen Erzeugungsanlagen der EnBW, sobald ein Steinkohleblock endgültig abgeschaltet ist.
Hintergrund
Netzreserveverordnung
Das Energiewirtschaftsgesetz und die Netzreserveverordnung sehen vor, dass vorläufige und endgültige Stilllegungen mindestens 12 Monate vorher dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und der Bundesnetzagentur (BNetzA) angezeigt werden müssen. Der ÜNB prüft dann in einem nächsten Schritt die Systemrelevanz der Kraftwerke und legt in Abstimmung mit der BNetzA die Dauer der möglichen Systemrelevanz fest. Erst nach Wegfall der Systemrelevanz können die Kraftwerke außer Betrieb genommen werden. Systemrelevante Kraftwerke dienen bis zur Stilllegung als Netzreserve im Rahmen der Netzreserveverordnung.