Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das thüringische Waldgesetz, welches das Verbot von Windenergie im Wald ausnahmslos vorsieht, verfassungswidrig ist.
Dies ist nicht nur schlicht bedauerlich, weil es einen Verfassungsbruch dieses an Verfassungsfeinden nicht armen Landtages erneut aufzeigt, sondern auch deshalb, weil in der sachverständigen Anhörung zu diesem Gesetz der Sachverständige Professor Doktor Martin Maslaton, den die Linke eingeladen hatte, ausdrücklich bereits festgestellt hatte.
Gefragt, ob ein ausnahmsloses Verbot im Wald Windenergie aufstellen zu dürfen verfassungsgemäß sei, beantwortete er: “[…] mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ist das verfassungswidrig”.
Auf die Frage: “Wird eine solche Verfassungsbeschwerde erfolgreich sein?”, antwortete er mit “[…] könnte bei mir von einem gut ausgebildeten Referendar an einem Nachmittag geschrieben werden …“.
Handwerklich ist dies umso bedauerlicher, als in der betreffenden Anhörung lediglich geäußert wurde, was als Sachverständiger State of Art in der Diskussion ist:
Selbst vor dem Ukraine-Krieg war niemand der Auffassung, dass der Wald komplett gerodet / genutzt werden müsse.
Vielmehr war in der Anhörung darauf hingewiesen worden, dass es einen Standard gibt: es gibt absolute Naturschutzwälder, die aufgrund ihrer Hochwertigkeit für Windenergie, aber auch für andere infrastrukturelle Maßnahmen, gesperrt sind; sodann der schlichte Schutzwald, bei dem ein Regel-Ausnahmeverhältnis für die Windenergie, beziehungsweise andere Infrastruktur-Maßnahmen, gegeben ist.
Gemeint ist damit, dass regelmäßig Windenergieanlagen nicht aufgestellt werden dürfen, es aber Ausnahmen gibt, – beredetes Beispiel etwa:
Dem Förster sind die sogenannten Waldlinsen, also relativ große Gebiete, gerade in Thüringen, die durch Stürme endgültig beziehungsweise auf sehr lange Dauer, der Waldnutzung entzogen.
Schließlich die sogenannten Nutzwälder. Nutzwälder sind generell für Windenergieanlagen, aber auch für andere infrastrukturelle Maßnahmen, zu öffnen.