Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni das Gesetz zur Ertragsbeteiligung der Kommunen an Windenergie- und Photovoltaikanlagen beschlossen. Damit werden Städte und Gemeinden in Sachsen verbindlich an den Erlösen von Erneuerbare-Energien-Anlagen auf ihrem Gemeindegebiet beteiligt. Die geltende bundesrechtliche Regelung sieht dagegen nur eine freiwillige Beteiligung vor.
Die Kommunen bekommen für Windenergieanlagen ab einer Leistung von einem Megawatt jährlich mindestens 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde Strom, für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ab einer Leistung von einem Megawatt jährlich mindestens 0,1 Cent je erzeugter Kilowattstunde. Alternativ können Kommunen mit den Betreibern eine Individualvereinbarung bis zum Doppelten dieses Wertes abschließen.
Sachsens Energieminister Wolfram Günther:
„Städte und Gemeinden verdienen jetzt verbindlich und gesichert an der Energiewende mit. Das erhöht die Akzeptanz für den Ausbau erneuerbaren Energien. Das bringt Energiewende und Klimaschutz und damit die Wirtschaft voran. Und das schafft einen deutlichen Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger in den Standortkommunen. Dreht sich das Windrad oder scheint die Sonne, kommt Geld rein, zum Beispiel für den Sportplatz im Ort, für die Vereine, für die Freiwillige Feuerwehr oder den Naturschutz. Ich freue mich, dass unsere Gesetzesinitiative so schnell und so konstruktiv umgesetzt wurde.“
Die Beteiligung in Höhe von 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde würde überschlagen am Beispiel von Windenergieanlagen eine Zahlung zwischen 20.000 und 40.000 Euro pro Jahr und Anlage an die Gemeinde bedeuten.
Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 genehmigt werden, sind nach dem Gesetz verpflichtet, eine Ertragsbeteiligung an die Standortkommunen zu zahlen. Für früher genehmigte oder bereits errichtete Anlagen können die Gemeinden nunmehr freiwillig eine individuelle Vereinbarung mit dem Betreiber schließen.
Die Beteiligung erhalten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich im Umkreis von 2.500 Metern um die Mastmitte der jeweiligen Windenergieanlage befindet bzw. auf deren Gemeindegebiet die Photovoltaik-Freiflächenanlage ganz oder teilweise errichtet wird. Sind mehrere Gemeinden wegen derselben Anlage anspruchsberechtigt, bestimmt sich der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde nach ihrem prozentualen Anteil an der jeweiligen Fläche.
Quelle: Sächsische Staatskanzlei
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