Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung teilte mit, dass die bisherige „Ausschlussplanung“ mit Eignungsgebieten von einer „Angebotsplanung“ mit Vorranggebieten abgelöst werden soll. Grund zum Handeln besteht dabei in Brandenburg zur Genüge: Vier der fünf Regionalplänen in der Mark wurden beispielsweise von Gerichten für unwirksam erklärt.
Der Hintergrund: Moratorium nach § 2c Abs. 3 RegBkPIG
Bislang durften Windenergieanlagen nach dem Prinzip der „Ausschlussplanung“ ausschließlich innerhalb von Eignungsgebieten geplant und gebaut werden. Angesichts der Unwirksamkeit zahlreicher Regionalpläne greift jedoch in vielen Fällen § 2c des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG): Ist ein Regionalplan durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig für unwirksam erklärt worden und befindet sich ein neuer Regionalplan in Aufstellung, kann die Landesplanungsbehörde Windenergievorhaben für bis zu drei Jahre befristet untersagen. Eine Ausnahme von diesem sog. Moratorium ist nur in begrenzten Einzelfällen vorgesehen. In der Konsequenz bedeutete das für die Windenergie in Brandenburg jahrelang vor allem eines: Stillstand.
Eine vergleichbare Regelung in Schleswig-Holstein wurde in einem Urteil des OVG Schleswig-Holstein - mit Hinweis auf die Schutzwürdigkeit des langwierigen Prozesses der Regionalplanung - als (noch) verhältnismäßig eingestuft.
Moratorium verliert seine Notwendigkeit
Mit der Umstellung der Regionalplanung von der Ausschlussplanung mit Eignungsgebieten hin zu einer Angebotsplanung entfällt jedoch ab sofort die Notwendigkeit des Moratoriums in Brandenburg. Die vom OVG Schleswig-Holstein gezogenen Grenzen dürften mit dem generellen Verzicht auf das Instrument der außergebietlichen Ausschlusswirkung nicht mehr gegeben sein. Ein Vorgehen nach § 2c Abs. 3 RegBkPlG dürfte damit in Zukunft vor Gerichten nur noch schwer zu begründen sein.
Für den Fall also, dass im jeweils zu bewertenden Einzelfall auch keine kommunale Ausschlussplanung existiert, gelten Windenergieanlagen in Brandenburg wieder nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als im Außenbereich privilegiert, ohne dass das Moratorium entgegen gehalten werden könnte.
Projektierer:innen sollten jetzt handeln
Die Zeit für Projektierer:innen von Windenergievorhaben war in Brandenburg daher lange nicht mehr so günstig wie jetzt. Denn auch wenn die zuständigen Behörden die Zulässigkeit des Moratoriums anders bewerten sollten, dürften sie nicht mehr umhinkommen, zumindest die Anträge auf Ausnahmen nach § 2c Abs. 4 RegBkPlG durchzuwinken. Alle Projektierer:innen von sollten sich daher beeilen, die Gunst der Stunde auszunutzen.