Der vorgelegte Gesetzesentwurf sieht eine Erweiterung des sogenannten Bauschutzbereichs um Flugsicherungseinrichtungen vor: Der in Paragraf 18a Luftverkehrsgesetz festgelegte Anwendungsbereich soll auf den Schutz „stationärer militärischer Einrichtungen zur Kontrolle des Flugbetriebs“ erweitert werden. Eine derartige Ausweitung des Paragrafen lehnt der BWE entschieden ab. Hermann Albers, Präsident des BWE: „Die vorgeschlagene Formulierung der Änderung ist nicht ausreichend trennscharf. Theoretisch könnte jede Installation, die auch nur entfernt mit dem Flugbetrieb zu tun hat, nun mit einer Bannmeile für den Ausbau der Windenergie umringt werden. Allein die 18 stationären Radarstandorte der Landesverteidigung würden aufgrund der weiträumigen Prüfbereiche von 50 Kilometern dazu führen, dass rund 40 Prozent der bundesdeutschen Landesfläche höchstwahrscheinlich nicht mehr für den Ausbau der Windenergie an Land verfügbar wären. Angesichts der erst kürzlich erneut nachgeschärften Ausbauziele für die Windenergie an Land eine nicht hinnehmbare Situation.“
Eine Erweiterung des Paragrafen 18a um stationäre militärische Einrichtungen widerspricht dem Normzweck des Gesetzes und würde dessen Anwendungsbereich systemwidrig um neue Aufgaben erweitern. „Es gibt keinen Grund, warum Belange der Bundeswehr nun in diesem zivilen Gesetz geregelt werden sollten“, so Albers weiter. „Würde diese Änderung tatsächlich wie vorgeschlagen umgesetzt, würde sie alle bisher in diesem Bereich gemachten Fortschritte konterkarieren.“
Bereits heute blockieren militärische Belange – insbesondere Hubschraubertiefflugstrecken der Bundeswehr – Windenergieprojekte mit einer kumulierten Leistung von rund 4,8 GW.
Der BWE schlägt zur Auflösung der bestehenden Konflikte vor, die Anlagenschutzbereiche zu konkretisieren und innerhalb der Abstandsbereiche Einzelfallprüfungen vorzuschreiben. Darüber hinaus sollte die nun im Entwurf angelegte Störungsvermutung wieder entsprechend dem früheren Wortlaut angepasst und die Nachweispflicht für Störungen gesetzlich verankert werden.
Außerdem regt der BWE an, das Luftverkehrsgesetz um einen Abwägungsvorrang für Erneuerbare Energien zu ergänzen. Deren ausdrückliche Vorrangstellung gegenüber anderen Schutzgütern ist mit dem Text des Osterpakets im neuen EEG fixiert worden. Diese Sonderstellung der Erneuerbaren sollte daher auch in einem Fachgesetz wie dem Luftverkehrsgesetz zum Ausdruck kommen.
„Der Ausbau der Windenergie an Land ohne Beeinträchtigung der Flugsicherheit ist möglich. Fortschritte der jüngsten Zeit, wie die Reduktion der Prüfbereiche um Doppler-Drehfunkfeuer auf nur noch 6 Kilometer machen deutlich, dass Lösungen gefunden werden können. Um diese Drehfunkfeuer galten seit Jahren unverhältnismäßig große pauschale Abstände, die den Ausbau der Windenergie deutlich gehemmt haben. Neue Erkenntnisse der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt haben hier geholfen, den Knoten zu lösen. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien dient der energetischen Versorgungssicherheit und Souveränität Deutschlands. Oberstes Ziel aller Verfahrensbeteiligten muss daher das Abbauen von Hemmnissen sein“, so Hermann Albers abschließend.
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