Der BWE hat sich in seiner Stellungnahme auf die Änderungen im EEG fokussiert und verweist zur Strompreisbremse auf die Stellungnahme des BEE. Zu den EEG-Änderungen, die eine Anpassung der Höchstwerte in Ausschreibung, die Duldungspflichten beim Leitungsbau und die Nichtvergütung bei negativen Strompreisen betreffen, nimmt der Verband ausführlich Stellung.

„Angesichts der erheblichen Kostensteigerungen über alle Wertschöpfungsebenen einschließlich der Zinsen hatte der BWE eine Anhebung des Höchstwerts in Ausschreibungen im Bereich auf bis zu 8,23 Ct/kWh vorgeschlagen. Es ist gut, dass das BMWK das Problem der zu niedrigen Höchstwerte erkannt hat und nun hier gegensteuern will. Statt einer starren Anhebung des Höchstwertes braucht es jedoch eine flexible Lösung, um derartige Risiken für die Realisierung auch zukünftig auszuschließen. Der BWE plädiert darum dafür, dass der Höchstwert indexiert werden sollte und schlägt eine Orientierung am Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte des Statistischen Bundesamtes vor. Dies würde eine zukunftsfeste, nachvollziehbare und faire Ausgestaltung der Höchstwerte garantieren“, machte Hermann Albers deutlich. Neben dem Höchstwert sollte auch eine Indexierung ab Zuschlagserteilung bis zur Inbetriebnahme eigeführt werden, da momentan zwischen Zuschlag und Inbetriebnahme durchschnittlich 26 Monate vergehen. Auch für diesen Zeitraum gilt es, die Realisierung der Projekte robust aufzustellen und zu sichern.

In Bezug auf die drastischen Zinssteigerungen tritt der BWE für eine Absicherung des Zinsniveaus von 1. Januar dieses Jahres ein. „Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist hier gefragt, den Ausbau der Erneuerbaren Energien auch künftig finanziell zu ermöglichen. Daher setzen wir uns dafür ein, dass die KfW das Zinsniveau im Programm Erneuerbaren Energien Standard für die nächsten fünf Jahre auf dem Niveau vom 1. Januar 2022 festschreibt. Damit lässt sich das Tempo der Energiewende deutlich beschleunigen“, so Hermann Albers. Bleibt dieser Schritt aus, sei mit weiteren deutlichen Kostensteigerungen zu rechnen.

Zusätzlich plädiert der Verband dafür, die aktuellen Regelungen bezüglich Realisierungs- und Pönalefrist zu überdenken. Zurzeit betragen diese Fristen 30 Monate für die Realisierung und 24 Monate bis zur Fälligkeit einer Strafzahlung. Die Fristen müssen entweder verlängert oder insgesamt befristet ausgesetzt werden. Dies würde die Teilnahme an den Ausschreibungsrunden attraktiver gestalten. Alle vorgenannten Punkte sollten ebenso für bereits bezuschlagte Projekte gelten, um deren Realisierung zu sichern.

Der Referentenentwurf enthält daneben unter anderem auch neue Regelungen für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien. Die dazu nötigen Anschlussleitungen sollen in Zukunft ebenso behandelt werden wie Stromleitungen, Stromtrassen oder Leitung der Deutschen Telekom. Dies stellt eine deutliche Vereinfachung gegenüber der heutigen Regelung dar, die der BWE ausdrücklich begrüßt.

„Dass der Entwurf überraschend einige Neuregelungen zum § 51 EEG zu negativen Strompreisen enthält, ist aus unserer Sicht ein Fehler. Es gilt hier dringend, die schon im Koalitionsvertrag angekündigte Plattform zum klimaneutralen Strommarktdesign abzuwarten, bevor ein Eingriff in einen noch gar nicht ausgestalteten Markt vorgenommen wird. Wir fordern deshalb diesen bisher nicht diskutierten Vorstoß wieder zu streichen.“

Für die Stellungnahme wurden den Verbänden eine Frist von nur knapp 20 Stunden eingeräumt. Dies wird der Komplexität und dem Umfang des umfangreichen Entwurfes in keiner Weise gerecht. Der BWE behält sich daher vor, auch zu einem späteren Zeitpunkt weitere Bewertungen und Vorschläge nachzureichen.