„Die neue Förderrichtlinie setzt genau an dem Punkt an, an dem viele Bürgerenergiegesellschaften am dringendsten Unterstützung brauchen: in der Planungsphase. Die frühe Kostenübernahme ist aus unserer Sicht ein wichtiger Schritt zur Sicherung der Akteursvielfalt“, so Hermann Albers, Präsident Bundesverband WindEnergie.
Anträge können seit Inkrafttreten der Förderrichtlinie ab dem 1. Januar 2023 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Förderfähig im Sinne der neuen Richtlinie sind Kosten für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land bis zu einer Gesamtgröße von 25 MW pro Antragsteller*in. Anrechnungsfähig sind dabei sämtliche Vorarbeitskosten (Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, etc.), Kosten für Gutachten zur Änderung von Bebauungsplänen sowie Kosten für Rechts- und Steuerberatungsleistungen. Die Förderhöhe beträgt dabei bis zu 70 Prozent der gesamten Planungs- und Genehmigungskosten. Die Obergrenze für die Förderung liegt allerdings bei 200.000 Euro. Diese Grenze war durch die europäische De-Minimis-Verordnung vorgegeben.
„Mit maximal 200.000 Euro ist der Förderbetrag aus unserer Sicht nicht ausreichend hoch angesetzt, um die tatsächlichen Kosten in der Frühphase der Vorhaben zu decken. Dennoch ist die neue Förderrichtlinie ein wichtiger Beitrag dafür, den Zubau der Windenergie an Land in den kommenden Jahren mit mehr Schwung voranzutreiben. Beteiligung und Wertschöpfung vor Ort sind wichtige Kriterien zur Schaffung von Akzeptanz in den Standortgemeinden. Daher sind alle Maßnahmen, die Einnahmen vor Ort verankern und eine breitere Teilhabe ermöglichen, ausdrücklich zu begrüßen“, bilanziert Hermann Albers.