Ausweislich der Pressemitteilung haben Bund und Länder auf Drängen Bayerns entschieden, dass Agri-PVA, also Flächen mit kombinierter Nutzung durch Freiflächen-PVA und intensiver Landwirtschaft, vollständig dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen seien. Infolgedessen würden diese Flächen nicht die schenkungs- bzw. erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für landwirtschaftliches Betriebsvermögen verlieren und verblieben in der Grundsteuer A. Weiteres Zitat aus der Pressemitteilung:
„Die Entscheidung schafft die dringend erwartete Rechtssicherheit und ist ein weiterer Schritt für den Ausbau erneuerbarer Energien“, so Finanz- und Heimatminister Albert Füracker anlässlich der aktuellen Entscheidung des Bundes und der Länder.
Leider geht dieser Schritt aber noch nicht weit genug: auch Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen tragen zur Gewinnung von umweltfreundlichem Strom bei, gehören rechtlich aber nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Hier droht der Landwirtschaft, die die Flächen für diese Anlagen zur Verfügung stellt, weiterhin eine hohe Erbschaftsteuerbelastung. Hier ist dringend eine Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen durch den Bund nötig!“, fordert Füracker.“
Man darf nun gespannt sein, wie es konkret weitergeht. Sowohl geplante als auch in Betrieb befindliche Freiflächen-PVA sind durch die Thematik Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer derzeit immens belastet, die Flächenakquise ein echtes Problem. Die Branche wartet dringend auf Rechtsklarheit durch Gesetz oder Rechtsprechung. Dabei geht es natürlich nicht nur um Agri-PVA, sondern um alle Arten von Freiflächen-PVA!
Der bne Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V. hat bereits vor Monaten einen Vorschlag für entsprechende Änderungen im Bewertungsgesetz (BewG) an den Bund unterbreitet (Positionspapier und Gesetzesvorschlag des bne hier abrufbar). Vorzugsvariante sind demzufolge folgende Änderungen des BewG:
In § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG werden nach den Wörtern „Zum land– und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören“ die Wörter „vorbehaltlich der Anwendung des Absatz 6“ eingefügt.
Nach § 158 Abs. 5 BewG wird folgender Absatz 6 eingefügt:
(6) Grund und Boden, den der Inhaber eines Betriebes der Land– und Forstwirtschaft einem Dritten durch Einräumung eines Nutzungsrechts zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 21 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2021) überlässt, gilt abweichend von § 158 Abs. 4 Nr. 1 als dem Betrieb der Land– und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt, wenn die Aufnahme einer ausschließlichen land– und forstwirtschaftlichen Nutzung nach Ablauf der Überlassung ernsthaft anzunehmen ist. Die Wiederaufnahme einer land– und forstwirtschaftlichen Nutzung ist insbesondere in den Fällen anzunehmen, in denen Flächen im Umgriff der Anlage einem Betrieb der Land– und Forstwirtschaft dienen und sich der Nutzungsberechtigte verpflichtet, das Grundstück nach Ablauf des Nutzungsüberlassungszeitraums in rekultiviertem Zustand zurückzugeben.“
Nach § 159 Abs. 3 BewG wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Abweichend davon ist Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 6 BewG nur dann dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 für die Zurechnung zum Grundvermögen im Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsüberlassungszeitraums vorliegen werden.“
Nach § 160 Abs. 2 S. 2 BewG wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Die Nutzungsart Dritten zur Nutzung überlassener Grundstücke im Sinne des § 158 Abs. 6 BewG bestimmt sich nach der bis zum Beginn der Nutzungsüberlassung i. S. d. § 158 Abs. 6 BewG vorherrschenden Nutzung.“
Durch Übernahme dieser Änderungsvorschläge würde die derzeitige Problematik für Bestands- und geplante Freiflächen-PVA gelöst werden.
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