Windindustrie in Deutschland: Welche rechtlichen Anforderungen sollten Projektierer bei der Erschließung von Windparks besonders im Blick haben?
Antje Böhlmann: Der Nachweis der gesicherten Erschließung ist in der Praxis manchmal eine echte Herausforderung. Zwar sind in der Vergangenheit hilfreiche Urteile gerade für EE-Projekte ergangen, z. B. dass in der Regel einfache Feld- oder Schotterwege auch ohne förmliche Widmung für den Erschließungsnachweis ausreichend sind, wenn sie tatsächlich dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung stehen. Oder die Entwicklung der Rechtsfigur der Erschließungsfiktion bei Vorlage eines zumutbaren Erschließungsangebots an die Gemeinde.
Allerdings ist es weiterhin erforderlich, sorgfältig die Erschließungssituation zu prüfen – ist die Erschließung bereits durch die tatsächlichen Umstände gesichert oder ist ein Erschließungsangebot an die Gemeinde erforderlich? Im zweiten Fall muss das Erschließungsangebot zumutbar sein, es muss alle hierfür geltenden rechtlichen Kriterien erfüllen. Ansonsten besteht das Risiko, dass eventuell die Genehmigungsbehörde den Erschließungsnachweis „durchwinkt“, wenn ihr das der Gemeinde vorgelegte Erschließungsangebot überreicht wird, aber nach Genehmigungserteilung die Gemeinde die Inanspruchnahme der Fläche verweigert mit der Begründung, das Erschließungsangebot sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Denn man darf nicht vergessen, dass die Vorlage des Erschließungsangebots an die Gemeinde zwar die Erschließungsfiktion im Genehmigungsverfahren auslöst, aber per se noch nicht den Zugriff auf die Flächen gestattet, solange nicht der Erschließungsvertrag geschlossen ist.
WID: Was ist das Notwegrecht und welche praktische Bedeutung hat es bei Windenergieprojekten?
Antje Böhlmann: Das Notwegrecht ist in § 917 BGB geregelt. Es hatte und hat eine große Bedeutung für Windenergieprojekte, konkret für die Sicherung des „Sonderverkehrs“, also Errichtung, Rückbau, Großkomponententausch etc. Allerdings hat sich der Anwendungsbereich von § 917 BGB gegenüber der öffentlichen Hand durch § 11b EEG 2023 erheblich verkleinert, da dort ja die Inanspruchnahme von Grundstücken der öffentlichen Hand für den Errichtungs- und Rückbauverkehr von Windenergieanlagen nunmehr explizit und gut geregelt ist.
Das Notwegrecht wird benötigt, wenn das Anlagenstandortgrundstück nicht direkt an eine genügend große öffentliche Zuwegung angrenzt, über die die Großtransporte geführt werden können, sondern Grundstücke dazwischen liegen. Die „Zwischenliegergrundstücke“ können dann grundsätzlich für den Notwegverkehr genutzt werden, wenn der / die Eigentümer sich weigern, die Grundstücke per Vertrag zur Verfügung zu stellen. Allerdings ist eine Abwägung durchzuführen, wenn mehrere Routen möglich sind. Der Nutzer hat keinen generellen Anspruch auf die kürzestmögliche Notweg-Route. Das Notwegrecht gestattet sowohl die Errichtung der notwendigen Zuwegung als auch die Nutzung oder den Ausbau eines vorhandenen Wegs oder die Auslegung von Platten, ebenso das „Freimachen“ der Zuwegung durch Entfernung von Zäunen oder das Roden von Bäumen. Für das Notwegrecht ist eine Notwegrente an den Eigentümer zu entrichten.
Grundsätzlich muss vor Inanspruchnahme eines Grundstücks als Notweg eine gerichtliche Entscheidung hierüber herbeigeführt werden. Wichtig: Das Notwegrecht begründet nur eine gesetzliche Duldungspflicht, es wird kein Vertrag abgeschlossen und es erfolgt auch keine grundbuchliche Sicherung.
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WID: Welche Anforderungen aus § 11b EEG 2023 sollten Projektierer unbedingt kennen?
Antje Böhlmann: Zunächst ist essentiell zu wissen, dass die Duldungspflicht aus dieser Vorschrift nur die öffentliche Hand betrifft und bisher – mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung – unklar ist, wie dieser Begriff zu definieren ist. „Öffentliche Hand“ ist kein allgemeingültiger Rechtsbegriff, sondern er wird in unterschiedlichen Gesetzen verwendet und hat dort jeweils unterschiedlichen Inhalt. Das ist eigentlich die derzeit größte Herausforderung bei der Anwendung der Vorschrift.
Ansonsten ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift nur den Errichtungs- und Rückbauverkehr von Windenergieanlagen betrifft, nicht zwischenzeitliche Großtransporte im Rahmen von Komponententauschen o. Ä. Zudem hat der Eigentümer im Einzelfall die Möglichkeit, sich auf Unzumutbarkeit zu berufen, dies sollte vorab eruiert werden. § 11b EEG 2023 gestattet, wie auch das Notwegrecht, die Errichtung der notwendigen Zuwegung sowie die Nutzung oder den Ausbau eines vorhandenen Wegs oder die Auslegung von Platten sowie das „Freimachen“ der Zuwegung durch Entfernung von Zäunen oder das Roden von Bäumen. Zudem erstreckt sich die Duldungspflicht auf die Überschwenkung der Fläche. Hierfür hat der Nutzer EUR 28,00 je Hektar monatlich zu zahlen, für den Zeitraum der Inanspruchnahme und nur bezogen auf die für den Weg genutzte Fläche; die Überschwenkfläche ist also nicht zu vergüten. Nach der Nutzungsphase ist dann jeweils der vorherige Zustand wiederherzustellen.
Der Duldungsanspruch aus § 11b EEG 2023 kann durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden, hierfür gelten erleichterte Anforderungen. Wichtig ist, dass die Vorschrift zwar auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden ist, aber nicht auf öffentliche Straßen.
Was ist § 11b EEG 2023?
§ 11b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023 regelt das Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus einer Anlage. Eigentümer*innen und andere Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, das im Eigentum der öffentlichen Hand ist, müssen die Überfahrt und Überschwenkung ihres Grundstücks dulden, wenn eine Windenergieanlage errichtet oder zurückgebaut wird. Dafür dürfen nur die für den Transport notwendigen Grundstücke genutzt werden.
Quelle: Bundesamt für Justiz
WID: Wo liegen aus Ihrer Sicht die größten Unsicherheiten bei der rechtssicheren Planung von Zuwegungen?
Antje Böhlmann: Soweit Zuwegungen vertraglich gesichert werden können, dürften keine Unsicherheiten bestehen – es sei denn, dass ein Vertrag unklar oder aus anderen Gründen rechtlich angreifbar ist. Ansonsten ist hervorzuheben, dass es einen reichgefüllten „Handwerkskasten“ gesetzlicher Ansprüche auf Zurverfügungstellung von Grundstücken als Zuwegung für Windenergieprojekte gibt und dass die Herausforderung in der Praxis darin besteht, das richtige Werkzeug zu identifizieren und korrekt anzuwenden. Die Voraussetzungen der einzelnen Normen und was man mit ihnen erreichen kann, ist sehr unterschiedlich. Demzufolge besteht ein wesentlicher Teil unserer Beratung im Zusammenhang mit der Wegesicherung in der Entwicklung der für das konkrete Projekt und die konkrete Situation passenden Strategie.
Das Interview führte Janna Riffeler.
Rechtsanwältin Antje Böhlmann ist seit September 2018 als Gründungsgesellschafterin der prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für diese tätig. Sie ist spezialisiert auf das Zivil- und Wirtschaftsrecht. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte sind Erneuerbare-Energien-Projekte (Gundstücks-, Kauf-, Werk-, GU-/GÜ-Verträge, Gesellschaftsverträge, Projektübertragung, Bürgerbeteiligung etc.).
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