Vor dem Hintergrund des steigenden Strombedarfs durch Rechenzentren und des verpflichtenden Anteils erneuerbarer Energien nach dem Energieeffizienzgesetz: Welche wirtschaftlichen Chancen ergeben sich derzeit für Betreiber*innen und Projektierer*innen von Wind- und PV-Anlagen, wenn diese Rechenzentren direkt oder bilanzierend mit grünem Strom versorgen?

Peter Rauschenbach: Ich schätze die wirtschaftlichen Chancen von Rechenzentren allgemein, aber insbesondere in der Kombination mit einem unmittelbaren Bezug zu erneuerbaren Erzeugungsanlagen als sehr groß ein. Diese Relevanz ergibt sich nach meiner Auffassung nicht nur aus dem Umstand, dass die Notwendigkeit für derartige Rechenzentren in Zukunft immer bedeutender wird, sondern vielmehr auf der Ebene der Betreiber der Erneuerbaren-Energien-Anlagen.

Aktuelle Auswertungen der FA Wind und Solar zeigen, dass derzeit viel mehr genehmigte Anlagen „auf dem Markt sind" als verfügbares Ausschreibungsvolumen. Dieser Trend wird sich meines Erachtens auch nicht so schnell umkehren. Zudem besteht – jedenfalls aktuell – die Unsicherheit, in welcher Form das bisherige EEG fortgeschrieben wird. Daher wird es in Zukunft nicht ohne die Rechenzentren gehen.

Rechenzentren stehen nicht nur vor energierechtlichen, sondern auch vor planungsrechtlichen Hürden. Welche planungsrechtlichen Voraussetzungen sind nötig und welche Genehmigungsprobleme sehen Sie aktuell bei der Realisierung von Rechenzentren mit gekoppelter Energieversorgung aus Erneuerbaren – insbesondere bei Flächenfragen und der Zuordnung zu EE-Anlagen?

Rauschenbach: Das ist eine spannende Frage, hinter der derzeit noch einige Fragezeichen stehen. Zunächst kommt es maßgeblich auf den geplanten Standort des Rechenzentrums an. Liegt dieses im Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplans? Falls ja, deckt dessen Festsetzung die Zulässigkeit eines solchen Rechenzentrums mit ab? Wenn nicht, beabsichtigt der spätere Betreiber, über die Standortgemeinde ein B-Plan-Verfahren zu initiieren, oder soll das Vorhaben im klassischen Außenbereich gem. § 35 BauGB errichtet werden? In der letztgenannten Konstellation muss man natürlich einen Zulassungstatbestand, einen sog. Privilegierungstatbestand, bestimmen. Möglicherweise muss man hier das Instrument der sogenannten mitgezogenen Privilegierung, beispielsweise zu einer WEA, anwenden.

Genehmigungsrechtlich stellen sich auch verschiedene Fragen, angefangen vom gesetzlichen Rahmen, also Baugenehmigung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung etc. Zudem muss man sich im konkreten Einzelfall anschauen, welche öffentlichen Belange durch die Errichtung und den Betrieb eines solchen Rechenzentrums betroffen sein können. Hier fehlt es sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Verwaltungspraxis an Erfahrungswerten.

Das Energieeffizienzgesetz verlangt ab 2027 eine vollständige bilanzielle Deckung des Stromverbrauchs mit Erneuerbaren Energien. Welche energiewirtschaftliche Einordnung von Rechenzentren ist hier entscheidend, und wie wirken sich Netzentgelte, Abgaben und Stromsteuer auf die Wirtschaftlichkeit direkt angelieferter EE-Versorgungsmodelle aus?

Rauschenbach: Das kommt meines Erachtens ganz maßgeblich auf den konkreten Einzelfall an. Hier müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Wie groß soll das Rechenzentrum sein bzw. welche Dauerleistung braucht es? Ist eine Inanspruchnahme des Netzes erforderlich oder kann das Rechenzentrum ausschließlich über direkt gelieferten Strom aus Wind, Sonne und BESS betrieben werden? Hier müssen in der Branche noch entsprechende Erfahrungswerte gesammelt werden, bevor man hier eine belastbare und vor allem auf andere Projekte übertragbare Antwort geben kann.

Direktliefermodelle und Onsite-PPAs gewinnen an Bedeutung. Welche Direktlieferkonzepte sind nach aktueller Rechtslage praktikabel (z. B. physische Direktleitungen, lokale Zuordnungen, netzunabhängige Lösungen) und wo sehen Sie die größten rechtlichen Unsicherheiten oder Risiken?

Rauschenbach: Die größte Praktikabilität wird sicherlich der physischen Direktleitung bzw. der netzunabhängigen Lösung zukommen, weil es für beide Seiten nach diesseitiger Auffassung eine große Sicherheit gibt. Der Betreiber des Rechenzentrums kann idealerweise auf regional erzeugten grünen Strom zugreifen und die Betreiber der WEA/PVA haben eine vertraglich gesicherte Abnahmestelle des erzeugten Stroms.

Ein Risiko wird sicherlich darin bestehen, dass die kontinuierliche Stromversorgung des Rechenzentrums sichergestellt werden muss. Zwar dürfte insbesondere die Kombination aus einem Windpark und einem PV-Park schon große Teile des Jahres bzgl. der Stromversorgung abdecken, gleichwohl wird es hier Unsicherheiten geben. Ob diese „Ausfallzeiten“ vollständig von einem BESS abgedeckt werden können, muss die Planung des konkreten Einzelfalls zeigen.

Für Rechenzentrumsversorgungsmodelle kann § 118 Abs. 7 EnWG relevant sein, etwa im Blick auf Strompreisbestandteile. Wie beurteilen Sie die rechtliche Bedeutung dieses Paragrafen für Projekte mit erneuerbarer Direktversorgung von Rechenzentren und welche Folgen hat das für Vertragsgestaltungen zwischen EE-Projekten und Datacenter-Abnehmern?

Dr. Christoph Richter: Der Regelung des § 118 Abs. 7 EnWG kommt nach diesseitiger Auffassung keine besondere Bedeutung zu, weil es sich hierbei lediglich um eine Übergangsregelung handelt. Maßgeblich für deren Anwendbarkeit ist, dass die Energieanlage nach § 3 Nr. 65 und 66 bis zum 23.12.2025 an das Energieversorgungsnetz  angeschlossen sein musste.

Daher greift sie schon nach dem Wortlaut allenfalls für bestehende Anlagen, aber nicht für neu zu genehmigende Anlagen. Somit dürfte sich die Relevanz für zukünftige Neuanlagen arg in Grenzen halten.

Dr. Christoph Richter ist Rechtsanwalt bei prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, berät und vertritt in Fragen des Energierechts sowie in zivilrechtlichen Angelegenheiten und referiert und publiziert zu Rechtsfragen des EEG, des KWKG und des EnWG. Er ist Prüfer in der Ersten und Zweiten Juristischen Staatsprüfung in Sachsen, Lehrbeauftragter an der FH Erfurt sowie wissenschaftlicher Beirat der Zeitschrift EnergieRecht.

Peter Rauschenbach ist Rechtsanwalt bei der prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Leipzig. Er ist spezialisiert auf Verwaltungsrecht, insbesondere das Luftverkehrsrecht, das Immissionsschutzrecht, das öffentliche Baurecht sowie die Beratung zu Freiflächen-PV-Anlagen. Er ist Mitglied des Juristischen Beirats des BWE.

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