Wie ordnen Sie Umspannwerke aktuell planungsrechtlich ein – insbesondere im Spannungsfeld zwischen privilegiertem Vorhaben nach § 35 BauGB, Bebauungsplanerfordernis und einer möglichen Anwendung des BImSchG?

Dr. Julia Wulff: Was die Frage nach dem richtigen Genehmigungsverfahren angeht, ist die Rechtslage sehr klar: Umspannwerke ab 220 kV benötigen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, da sie im Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen (Ziffer 1.8 Anhang 1 zur 4. BImSchV) genannt sind. In diesem Fall besteht auch keine Wahlmöglichkeit, es kann also nicht stattdessen einfach eine Baugenehmigung beantragt werden. Für Anlagen unterhalb von 220 kV ist es umgekehrt: Hier wird eine Baugenehmigung erforderlich; die freiwillige Beantragung einer BImSchG-Genehmigung ist nicht möglich. Ausnahmen sind im Geltungsbereich von Bebauungsplänen in vielen Bundesländern über die „Genehmigungsfreistellung“ möglich.

Davon unabhängig ist allerdings die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit. Das wird häufig verwechselt und irrtümlich angenommen, das BImSchG-Verfahren bedeute gleich bessere Chancen auf die Privilegierung. Tatsächlich wird die planungsrechtliche Zulässigkeit – d.h. die Frage, ob das Vorhaben beispielsweise privilegiert nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig ist oder ob es einen Bebauungsplan benötigt – im Bau- und BImSchG-Genehmigungsverfahren nach denselben Maßstäben geprüft. Wichtig: Selbst wenn das Vorhaben genehmigungsfrei oder sogar verfahrensfrei gebaut wird, muss das materielle Recht beachtet werden – die entsprechende Prüfung liegt dann eben in der Verantwortung des Entwicklers.

In der Praxis werden die meisten Umspannwerke – auch Betreiberumspannwerke – derzeit auf Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und damit ohne Bebauungsplan genehmigt. Die Unsicherheiten und Streitpunkte, die aus dem Batteriespeicherbereich bekannt sind, betreffen Umspannwerke glücklicherweise kaum. Denn dass Umspannwerke der „öffentlichen Versorgung mit Elektrizität“ dienen und aufgrund ihrer zwingenden Verbindung zum Netz auch „ortsgebunden“ sind, wie es § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB fordert, wird von den Genehmigungsbehörden in der Regel bestätigt. Die Aufstellung eines Bebauungsplans sehen wir daher meist allenfalls für kombinierte Projekte aus Betreiberumspannwerk und Batteriespeicher, für die sich in bestimmten Konstellationen die Aufstellung eines gesamtheitlichen Bebauungsplans lohnen kann.

Welche zeitlichen und rechtlichen Risiken sehen Sie in der Praxis bei nachträglichen Änderungen bereits genehmigter Umspannwerke, etwa bei Leistungsanpassungen oder netzbedingten Erweiterungen?

Wulff: Baurechtlich kommt es immer darauf an, ob sich mit der Änderung die bauliche Anlage selbst oder ihr Nutzungszweck in einer baurechtlich relevanten Weise ändern. Während es bei Änderungen der baulichen Anlage selbst verkürzt gesagt „einfach“ auf das technische Layout ankommt, sind Änderungen des Nutzungszwecks manchmal schwieriger zu bewerten. Hier ist vor allem maßgeblich, ob sich durch die Anpassung auch die Wirkungen des Umspannwerks auf seine Umgebung ändern, ob es z.B. also lauter wird oder sicherheitsrelevante Aspekte wie der Brandschutz anders zu bewerten sind.

Antragsänderungen im noch laufenden Genehmigungsverfahren sind grundsätzlich unproblematisch möglich, lassen aber Bearbeitungsfristen in der Regel von neuem beginnen. Bei nachträglichen Änderungen kommt es erneut auf die Art der Genehmigung an: Kleinere Änderungen einer bereits erteilten Baugenehmigung können auch nach Genehmigungserteilung mit vergleichsweise geringem Aufwand im Wege der sogenannten „Tektur“ umgesetzt werden. Größere Änderungen benötigen eine Änderungsgenehmigung. Da das Baurecht kein eigenständiges „Änderungsgenehmigungsverfahren“ kennt, muss hierfür ein neues Baugenehmigungsverfahren durchlaufen werden; da Gutachten und Planungsunterlagen in der Regel bereits vorliegen, geht die Änderungsgenehmigung meist dennoch schneller über die Bühne als die Genehmigung eines Neuvorhabens.

Das für BImSchG-Genehmigungen vorgesehene System sieht etwas anders aus: Auch hier sind Antragsänderungen während des noch laufenden Verfahrens meist unproblematisch möglich. Nach Genehmigungserteilung ist jede Änderung – nicht nur der Lage, sondern auch der Beschaffenheit oder des Betriebs – nach § 15 Abs. 1 S. 1 BImSchG anzeigepflichtig. Die Genehmigungsbehörde prüft dann, ob die Änderung ohne Weiteres umgesetzt werden darf oder ob ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG durchlaufen werden muss.

Welche Genehmigungsrisiken (z. B. Brandschutz, Landschaftsbild, Lärm oder länderspezifische Bauordnungen) sind aus Ihrer Beratungspraxis für Umspannwerke besonders genehmigungskritisch – und wie lassen sie sich frühzeitig absichern?

Wulff: Wie auch bei den Batteriespeichern beschäftigt uns bei der Planung und Genehmigung von Umspannwerken derzeit vor allem das Wasserrecht. Denn auch Transformatoren sind AwSV-relevante Anlagen, müssen eine ausreichende Rückhaltung für wassergefährdende Stoffe sowie – und das ist eine der großen Streitfragen – unter Umständen eine Rückhaltung für anfallendes Löschwasser vorweisen. Auch das Thema Lärm gewinnt mehr und mehr an Bedeutung, gerade wenn das Umspannwerk gemeinsam mit einem Batteriespeicher errichtet werden soll und dies möglicherweise auch noch an einem bereits bestehenden Netzverknüpfungspunkt, der z.B. durch die Lärmemissionen des Netzbetreiber-Umspannwerks bereits vorbelastet ist. In beiden Fällen empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig Fachgutachten – von spezialisierten Gutachtern bzw. AwSV-Sachverständigen – einzuholen und in die aktive Kommunikation mit der Genehmigungsbehörde einzutreten. Im Immissionsschutzrecht ist eine Antragskonferenz zur gemeinsamen Besprechung der notwendigen Unterlagen ein etabliertes Instrument. Aus der Praxis kann ich bestätigen, dass gerade bei den Immissionsschutzbehörden – die auf höherer Ebene angesiedelt sind als die unteren Baugenehmigungsbehörden – in der Regel viel Sachverstand und die Bereitschaft vorhanden sind, die Antragsteller wirklich zu beraten. Diese Chance sollte man nutzen und das Verhältnis zur Behörde nicht gleich zu Beginn unnötig konfrontativ gestalten.

Dr. Julia Wulff ist Rechtsanwältin bei Taylor Wessing in München und schwerpunktmäßig im Öffentlichen Recht für Erneuerbare Energien tätig. Sie berät Projektentwickler*innen und Investor*innen bei Bauleitplan- und Planfeststellungsverfahren sowie in allen sonstigen Fragen des Umwelt- und Planungsrechts für Erneuerbare Energien-Projekte.

Dieser Beitrag ist aus dem BWE-BetreiberBrief 1-2026. Jetzt registrieren und künftig alle aktuellen Ausgaben kostenfrei per Mail erhalten!


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