Hiervon berührt sind insbesondere (zukünftige) Anlagenbetreiber, die bereits in einer Ausschreibungsrunde der Bundesnetzagentur ein Gebot abgegeben haben und bezuschlagt wurden, aufgrund der Corona-Krise nun aber – zum Beispiel wegen unterbrochener oder verzögerter Lieferketten des Windenergieanlagenherstellers – nicht sicher sind, ob sie die Realisierungsfristen zur Inbetriebnahme der bezuschlagten Windenergieanlagen einhalten können.

Bis Ende Mai dieses Jahres kam die Bundesnetzagentur diesen Anlagenbetreibern entgegen. Hinsichtlich der Realisierungsfristen für Zuschläge führte sie auf ihrer Homepage aus, dass eine Verlängerung der Realisierungsfrist für Gebote für Wind an Land auf formlosen Antrag unbürokratisch gewährt würde. Das Problem hierbei war jedoch, dass es an einer gesetzlichen Grundlage fehlte, die die Bundesnetzagentur ermächtigte, „in Eigenregie“ derartige Fristverlängerungen zu gewähren. Diese gesetzliche Grundlage wurde nunmehr – nicht zuletzt durch gelungene Lobbyarbeit vom BWE – mit der zehnten EEG-Novelle geschaffen:

Durch das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 25.05.2020“ (Bundesgesetzblatt I 2020 S. 1070), das am 28. Mai 2020 verkündet wurde, wurde das EEG 2017 zum zehnten Mal geändert. So regelt die Übergangsbestimmung des § 104 Abs. 8 S. 1 EEG 2017, dass sich die Realisierungsfristen für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 01.03.2020 erteilt wurden, um einen Zeitraum von sechs Kalendermonaten verlängern.

Der Anlagenbetreiber hat also sechs Monate mehr „Luft nach hinten“. Tückisch wäre es gewesen, wenn dann trotz verlängerter Realisierungsfristen der Beginn des Zahlungsanspruchs nicht ebenfalls nach hinten heraus verlängert worden wäre – denn dann verkürzte sich die Förderdauer. Hier hat aber der Gesetzgeber vorgebaut, indem er in § 104 Abs. 8 S. 2 EEG 2017 regelte, dass sich um denselben Zeitraum – also wiederum um sechs Monate – der Zeitpunkt des Beginns des Zahlungsanspruchs verschiebt. Auf diese Weise wurde ein begrüßenswerter Gleichlauf von Realisierungsfrist und Beginn der Förderdauer geschaffen. Der BWE hatte hier richtigerweise gefordert, dass die Fristverlängerung nicht pauschal für alle Betreiber greift. Es sollten vielmehr nur die Vorhabenträger von der Fristverlängerung profitieren, die diese auch wirklich benötigen. Außerdem sollte die Fristverlängerung auch keinem Projekt aufgezwungen werden.   

Neben den Corona bedingten Gesetzesänderungen brachte die zehnte EEG-Novelle auch diverse Änderungen für Bürgerenergiegesellschaften mit sich. Der BWE hat es in seiner Stellungnahme zur 10. EEG-Novelle begrüßt, dass eine Teilnahme von Bürgerenergiegesellschaften (BEG) an Ausschreibungen zukünftig ausschließlich mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung möglich ist. Ferner hat er positiv bewertet, dass diese Regelung endgültig angepasst wurde und nicht erneut über die Übergangsbestimmungen befristet aufgehoben wird. Überdies müssen die Bürgerenergiegesellschaften – wie jeder andere Bieter auch – nunmehr schon bereits bei Gebotsabgabe die volle Sicherheitsleistung von 30 €/kw gebotener Leistung erbringen. Schließlich wurde das Regime der Pönalzahlungsfristen für Bürgerenergiegesellschaften an dasjenige für „normale“ Windenergieanlagenbetreiber angepasst. Ziel der Abschaffung des Privilegs des „Bietens ohne Genehmigung“ war es, zu verhindern, dass gleichsam Leergebote abgegeben wurden, die ohne hinreichend konkrete Planungsabsichten lanciert wurden. Denn nach den ersten Ausschreibungsrunden zeigte sich, dass zahlreiche Projekte von Bürgerenergiegesellschaften nicht umgesetzt wurden und die Zuschläge ungenutzt verfielen.  Das Ziel der Vermeidung von Leergeboten ist begrüßenswert.  Es bleibt zu hoffen, dass Anlagenbetreiber – wegen dieser Gesetzesänderungen – sicher durch die Coronakrise gelangen und deren rechtliche Klippen – eventuell auch unter Einholung von juristischem Rat – umschiffen.


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