- Ausgangslage: Artenschutz und Windenergie
- Wann greift das Störungsverbot nach § 44 BNatSchG?
- Artspezifische Wirkdistanzen bei Brut- und Gastvögeln
- Wie steht es um den Kenntnisstand zum Störungseinfluss auf Brut- und Gastvogelarten?
- Vorschlag für bundesweite Liste störungsempfindlicher Vogelarten und artspezifische Wirkdistanzen
- Was tun bei Verbotserfüllung?
Ausgangslage: Artenschutz und Windenergie
Bevor im Juli 2022 durch die 4. Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes das Zugriffsverbot Nummer 1 (§ 44 Abs. 1 BNatSchG, Tötungs- und Verletzungsverbot) für die Genehmigung- und Planung von Windenergieanlagen (WEA) an Land standardisiert wurde, waren die kollisionsgefährdeten Brut- und Gastvögel häufig Gegenstand hitziger Debatten in Genehmigungsverfahren. Seitdem ist vielmehr der Umgang mit den störungssensiblen Vogelarten in den Fokus gerückt. Sowohl zwischen den Bundesländern als auch zwischen den einzelnen Genehmigungsbehörden liegt eine starke Uneinheitlichkeit vor, was nicht selten zu Verzögerungen in den Genehmigungsverfahren führt. Der ausgearbeitete Vorschlag zur Standardisierung des Störungsverbots bezieht sich insbesondere auf Brut- und Gastvögel und soll als fachliche Diskussionsgrundlage dienen.
Wann greift das Störungsverbot nach § 44 BNatSchG?
Eine Störung muss erheblich sein, um den Verbotstatbestand auszulösen. Eine solche Erheblichkeit ist gegeben, wenn sich infolge der Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die jeweilige Art überhaupt empfindlich gegenüber den vorhabenspezifischen Störreizen ist. Hier stellt sich die Frage, warum die betroffenen Arten den WEA nicht einfach ausweichen können. Die Möglichkeit eines problemlosen Ausweichens hängt eng mit dem Erhaltungszustand bzw. der Bestandsgefährdung der betreffenden Art zusammen.
Brutvogelarten, die in den Roten Listen als in ihrem Bestand gefährdet aufgeführt sind und somit einen ungünstigen Erhaltungszustand aufweisen, sind durch hohe ökologische Ansprüche an ihr Fortpflanzungshabitat gekennzeichnet. Sie sind daher in der Regel an bestimmte Habitatqualitäten gebunden, die sich nur noch in geringem Umfang in der Landschaft finden, was wiederum der Grund für ihre Seltenheit bzw. Gefährdung ist. Diese Arten können daher in den meisten Fällen nicht ohne Weiteres einer Störungsquelle durch Verlagerung von Revieren ausweichen. Aufgrund der Gefährdung bzw. des ungünstigen Erhaltungszustandes solcher Arten kommt es somit bei Revieraufgaben zu einem Rückgang der lokalen Population, der als erheblich im Sinne des artenschutzrechtlichen Störungsverbotes angesehen wird.
Für Gastvögel bedarf es einer abweichenden Qualifizierung. Für Arten, die sich während der Wanderungs- und Überwinterungszeit in größeren Trupps versammeln, hängt die Frage nach der Verfügbarkeit von Ausweichmöglichkeiten im Wesentlichen von der Anzahl an Individuen, das heißt von der Bedeutung der Fläche als Rastgebiet, ab.
Artspezifische Wirkdistanzen bei Brut- und Gastvögeln
Es wird davon ausgegangen, dass das Störungsverbot nur bei tatsächlichen Verlusten bzw. Rückgängen örtlicher Vorkommen berührt sein kann. Etwaige störungsbedingte Beeinträchtigungen, die zwar zu einer Minderung der Habitatqualität, nicht aber zu einer Revieraufgabe oder Verlust eines wertvollen Rastgebiets führen, können keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zur Folge haben. Diese Distanz, innerhalb derer es infolge des Betriebs der WEA zu Vorkommensverlusten kommen kann, wird im Weiteren als artspezifisch störungsbedingte Wirkdistanzen verstanden. Diese ist nicht gleichzusetzen mit Untersuchungs- oder Prüfradien, wie sie bislang zumeist in den Länderleitfäden geführt und häufig größer angesetzt sind.
- Definitionsvorschlag Brutvögel: Das Verbot ist erfüllt, wenn im artspezifischen Wirkradius um die WEA Arten vorkommen, die als spezifisch WEA-störempfindlich definiert und in ihrem Bestand gefährdet sind.
- Definitionsvorschlag Gastvögel: Das Verbot wird als erfüllt angesehen, wenn ein Rastgebiet von mindestens landesweiter Bedeutung betroffen ist (> 2 % des landesweiten Rastbestandes) und die betroffene Art als spezifisch WEA-störempfindlich definiert ist und im artspezifischen Wirkungsradius um die WEA ein relevanter Anteil dieses bedeutsamen Rastbestandes vorkommt (mindestens 50 % des Kriterienwertes, mindestens 1 % des landesweiten Rastbestandes).
Wie steht es um den Kenntnisstand zum Störungseinfluss auf Brut- und Gastvogelarten?
In den letzten 10 bis 15 Jahren richteten sich die allgemeinen Forschungsanstrengungen bezüglich der Auswirkungen von WEA auf Vögel in erster Linie auf das Kollisionsrisiko und weniger auf den Störungseinfluss. Außerdem besteht als grundlegende methodische Schwierigkeit zum Nachweis einer Störungswirkung, dass eine Absenz von Brutvorkommen eine Vielzahl von Ursachen haben kann, unter anderem Habitatveränderungen oder Prädation, wohingegen eine Präsenz anzeigt, dass die Art das Bruthabitat trotz der Anwesenheit von WEA nutzt und etwaige negative Einflüsse somit zumindest nicht zu einer Vertreibung geführt haben (möglicherweise aber Bruterfolge reduziert sein könnten). Hieraus folgt, dass eine Empfindlichkeit gegenüber WEA methodisch sehr viel schwieriger nachzuweisen ist als eine Nichtempfindlichkeit. Notwendig wären daher langjährige Studien unter Einbeziehung von Referenzgebieten sowie weiteren Einflussfaktoren wie Habitatparametern, sonstigen Störungs- und Tötungsrisiken inklusive Prädation, letztere insbesondere bei Bodenbrütern. Die wenigsten Untersuchungen erfüllen diese Kriterien und sind vielfach allein aufgrund der Seltenheit der Arten auch kaum herzustellen. Dies führt dazu, dass das Wissen um die Störungsempfindlichkeit von Vogelarten insgesamt sehr lückig und wenig konsistent ist und deshalb auch einen gewissen Vorsorgecharakter gegenüber allgemein sehr störungsempfindlichen Arten in sich trägt.
Auf der Basis einer umfassenden Auswertung der Leitfäden der Bundesländer, LAG VSW (2015) sowie weiterer Literaturrecherchen inklusive einer Einbeziehung der Zusammenstellungen von Langgemach & Dürr (2025) und BfN (2024) wurde der aktuelle Kenntnisstand zu den möglichen störungssensiblen Arten zusammengetragen. Anschließend wurde eine Liste mit den Brut- und Gastvogelarten ausgearbeitet, für die das Zutreffen des Störungsverbots innerhalb bestimmter Wirkdistanzen und Konstellationen tatsächlich einschlägig sein könnte.
Vorschlag für bundesweite Liste störungsempfindlicher Vogelarten und artspezifische Wirkdistanzen
Unter den als störungsempfindlich eingestuften Brutvögeln finden sich insgesamt 20 Arten. Darunter auch Kranich und Waldschnepfe, für die abweichend von den anderen Arten eine Beurteilung einzelfallabhängig erfolgen sollte: Eine Relevanz ist nur bei dezidierter Feststellung des Fehlens von lokalen Ausweichmöglichkeiten gegeben. Die angegebenen Wirkdistanzen beziehen sich auf den Brutplatz bzw. das Revierzentrum bei Brutvögeln und auf bedeutsame Rastvorkommen nach den oben genannten Kriterien bei Gastvögeln. Beim Schwarzstorch wird neben der Wirkdistanzen zum Brutplatz auch eine Wirkdistanzen auf hochwertige Nahrungshabitate angesetzt. Diese beträgt 300 m für WEA, die innerhalb eines 1.200 m Radius um den Brutplatz errichtet werden sollen.
Brutvögel:
- Auerhuhn, Großtrappe 650 m;
- Alpenschneehuhn, Birkhuhn, Haselhuhn, Rohr-, Zwergdommel, Schwarzstorch 500 m;
- Uferschnepfe, Kranich 250 m;
- Brachvogel, Alpenstrandläufer, Kampfläufer, Nachtschwalbe, Wachtelkönig, Waldschnepfe, Wiedehopf 200 m;
- Bekassine, Kiebitz, Rotschenkel 150 m.
Gastvögel:
- Großtrappe 650 m;
- Kranich, Sing- und Zwergschwan 500 m;
- Kiebitz, Goldregenpfeifer 400 m;
- Mornellregenpfeifer 400 m;
- Nordische Gänse (Bläss-, Grau-, Kurzschnabel-, Ringel-, Rothals-, Tundrasaat-, Waldsaat-, Weißwangen- und Zwerggans) 250 m;
- weitere Watvögel, Enten, Säger und Rallen 250 m.
Was tun bei Verbotserfüllung?
Kommt es nun zu einer Verbotserfüllung, das heißt, wurden relevante Vorkommen störungsempfindlicher Arten in den jeweiligen Wirkdistanzen nachgewiesen, so sollte zunächst geprüft werden, ob eine kleinräumige Verlagerung des geplanten WEA-Standorts möglich ist, um aus den Wirkdistanzen herauszurücken. Andernfalls besteht die Möglichkeit, artspezifische Minderungsmaßnahmen umzusetzen, welche die negativen Auswirkungen erheblich verringern und dadurch die Erfüllung des Verbotstatbestands verhindern können. Hierzu zählt insbesondere die Schaffung von geeigneten Ausweichmöglichkeiten durch Habitataufwertung. Bei einigen Arten kommt auch eine Flächenberuhigung oder Gelegeschutz mit Prädationsmanagement in Frage.
Für die Minderungsmaßnahmen wurde ein artspezifischer Katalog geeigneter Maßnahmen erarbeitet, der teilweise auch Angaben zum Flächenbedarf enthält. Diese Vorschläge reichen beispielsweise von mindestens 1 ha Aufwertungsfläche für ein Kiebitz-Brutpaar bis hin zu 20 ha bei Verlust eines Brachvogelreviers. Bei einigen Arten ist die Umsetzbarkeit von Maßnahmen schwieriger (z. B. Auerhuhn) und es muss eine Einzelfallbeurteilung zu sinnvollen Maßnahmen und dem Mengenbedarf erfolgen. Für Gastvögel wurde ein flexibles Vorgehen entwickelt, das den Maßnahmenbedarf entsprechend der Bedeutung des Rastgebiets staffelt (landesweit 2 ha, national 5 ha, international 10 ha je WEA) und voraussetzt, dass auch mindestens bestimmte Anteile der bedeutsamen Gastvogelvorkommen innerhalb der jeweiligen Wirkdistanz zum Windpark bzw. einzelnen WEA nachgewiesen wurden.
Ausblick
Die vorliegenden Vorschläge sollen die Grundlage für eine weitere fachliche Diskussion zur Standardisierung des Störungsverbots darstellen. Wichtig für die Umsetzung im Einzelnen ist weiterhin auch die Durchführung von Bestandserfassungen, die eine sachgerechte Konfliktbewältigung und einen verhältnismäßigen Maßnahmenzuschnitt erst ermöglichen.
Weiterführende Literatur
- BfN (Bundesamt für Naturschutz) (2024) FFH-VP-Info: Fachinformationssystem zur FFH Verträglichkeitsprüfung. www.ffh-vp-info.de/FFHVP/Vog.jsp.
- Langgemach, T. & T. Dürr (2025) Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel. – Stand 26.02.2025. Landesamt für Umwelt Brandenburg, Staatliche Vogelschutzwarte. 163 S.
Kerstin Menke ist Ornithologin und leitet bei der ARSU GmbH das Fauna Team. Sie verantwortet die Planung, Durchführung und das Management faunistischer Bestandserfassungen und Forschungsprojekte. Ihr besonderer Fokus liegt auf der Begleitung von Windenergievorhaben in den Bereichen Artenschutz, FFH-Verträglichkeit und angewandter Forschung.
Dr. Marc Reichenbach, Geschäftsführer der ARSU GmbH, ist Biologe und Ökologe und seit Anfang der 1990er Jahre mit dem Thema Windenergie und Naturschutz befasst. In mehreren Hundert Projekten berät er seitdem Projektierer und Behörden, erstellt Gutachten und leitet Forschungsprojekte.
Dieser Beitrag erschien im BetreiberBrief 4-2025. Jetzt registrieren und künftig alle aktuellen Ausgaben per Mail erhalten!
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