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Landesregelungen zum Natur- und Artenschutz

Mit einem Fokus auf das Störungsverbot und den Fledermausschutz

Welche arten- und naturschutzrechtlichen Regelungen gelten derzeit in welchem Bundesland? Wie steht es insbesondere um die bundeseinheitlich nicht standardisierten Themenbereiche des Störungsverbots und des Fledermausschutzes? Die folgende Auflistung des BWE verschafft einen Überblick. Dabei wird eine umfassende Darstellung angestrebt, ohne jedoch den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Um auch die künftige Landesgesetzgebung abzubilden, wird der BWE die Übersicht in regelmäßigen Abständen aktualisieren.

Gegenüberstellung verschiedener Regelungen

             

Abb.: Bundesländer mit Fledermaus-Leitfäden und Veröffentlichungsdatum                                                                                                                                                                                                                                                                               

 

Durch die fehlende Standardisierung auf Bundesebene erlassen die Länder eigene Regelungen. So hat zum aktuellen Zeitpunkt (Juli 2024) jedes Bundesland einen eigenen Fledermausleitfaden. Dabei liegen die Erstellungszeiträume deutlich auseinander: Die jüngste Regelung erfolgte 2024 in Sachsen, die älteste 2012 in Rheinland-Pfalz.

Bemerkenswert ist außerdem, dass sich die Landesvorgaben in mehreren fachlichen Aspekten unterscheiden, u.a. im Schwellenwert, ab dem das Tötungsverbot greift. Während die meisten Bundesländer diesen pauschal bei 2 Tieren pro Anlage und Jahr ansetzen, veranschlagt Thüringen eine Grenze von unter einem Tier pro Anlage und Jahr. Brandenburg und das Saarland wiederum stellen artenspezifische Regeln auf.                                          

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abb.: Bundesländer mit Regelungen zu störungsempfindlichen Brutvögeln und Veröffentlichungsdatum                                                                                                                                                                           

 

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es in § 44 Abs. 1 Nr. 2 „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten“ „erheblich“ zu stören. Im Zusammenhang mit Windenergie kann dieser Tatbestand durch Lärm und Schattenwurf eintreten.

Problematisch an der fehlenden Standardisierung sind insbesondere die Diskrepanzen zwischen Länderregelungen und BNatSchG. So werden in fünf Bundesländern (BB, MV, NDS, SL, LSA) kollisionsgefährdete Brutvogelarten als störungsempfindlich betrachtet und mit landesspezifischen Prüf- und Abstandsradien belegt – entgegen der Gesetzesbegründung des BNatSchG.

Die jüngsten Veröffentlichungen finden sich in Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Bayern (2023–2024). Am ältesten ist erneut der Leitfaden in Rheinland-Pfalz (2012).

 

   

 

 

 

 

 

                                  

 

 

Baden-Württemberg

Vollständiger Name:                                                       Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen
Link: Hinweise
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: Februar 2021
Inhalt:

Durch die BNatSchG-Novelle nur noch in Teilen gültig; eine Überarbeitung soll erst nach der Veröffentlichung der HPA-Verordnung geschehen (Info); Hinweise für Bauleitplanung sollen folgen (Info)

Nicht-windkraftempfindliche Brutvögel

  • „Alle regelmäßig in Baden-Württemberg auftretenden Vogelarten“, „können vor allem baubedingt an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch WEA betroffen sein“
  • Fortpflanzungsstätten: Untersuchungsraum sind die vom Bau betroffenen Flächen inkl. Puffer von 75 Meter
  • Liste mit Ausgleichs- und CEF-Maßnahmen
  • Klarstellung: CEF-Maßnahmen „können ebenso als FCS-Maßnahmen umgesetzt werden“

Dichtezentren

  • „Erhöhte Brutpaardichten“ können Anlass zu mehreren Schutzmaßnahmen geben

Datengrundlage

  • Landesanstalt für Umwelt stellt Karten mit Vorkommen von Rotmilan, Schwarzmilan, Wiesenweihe, Schwarzstorch, Uhu, Wanderfalke, Weißstorch und Fledermäusen zur Verfügung
  • Vögel: Die ältesten Daten stammen von 2018, die jüngsten von 2022; Fledermäuse: veraltet, jüngste Daten von 2019

Störungsempfindliche Vögel

  • 11 Vogelarten gelten als störungsempfindlich
  • Leitfaden gibt Anwendung der HPA in Bezug auf störungssensible Arten vor, inkl. pauschaler Prüfbereiche – bundesgesetzlich ist die HPA jedoch nicht als Instrument für störungssensible Arten vorgesehen

Rastvögel

  • Untersuchungsraum: 10-faches der Nabenhöhe, mind. 1 km
  • Liegt WEA auf Rastgebiet: CEF- und FCS-Maßnahmen

Zugvögel

  • Gesonderte Erfassungen des Vogelzugs sind in der Regel nicht nötig
  • „Zugkonzentrationskorridore“, in denen seT oder „erhebliche Scheuchwirkung“ vorliegt, sind von einer Bebauung grundsätzlich auszunehmen
  • Liste mit Vermeidungs-, CEF- und FCS-Maßnahmen, u.a. „Kranichabschaltung“

Allgemeines

  • Enthält Klarstellungen
    • Erfüllung der Verbotstatbestände ist keine automatischer Versagungsgrund; Ausnahme bei Windenergie kann aufgrund von „Interessen der öffentlichen Sicherheit“ oder „überwiegendem öffentlichen Interesse“ erfolgen
    • Ein Nullrisiko bei kollisionsgefährdeten Arten ist nicht notwendig.
Vollständiger Name:                                                                    Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen
Link: Hinweise
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 1. Februar 2014
Inhalt:

Untersuchungsrahmen

  • Bei fachgutachterlichen Einschätzungen auf Basis von Datenrecherche (nicht älter als 5 Jahre): keine Kartierung erforderlich

Fortpflanzungs- und Ruhestätten

  • Abschätzung, ob Tatbestand erfüllt ist, erfolgt ebenfalls anhand eines datengestützten Fachgutachtens
  • Bei drei Arten ist auch auf essenzielle Jagdreviere zu prüfen
  • Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen

Voruntersuchung

  • Werden „bedeutende Fledermausvorkommen“ festgestellt oder liegen „begründete Verdachtshinweise auf Zugkonzentrationskorridore“ vor, sind akustische Voruntersuchungen erforderlich

Gondelmonitoring

  • 2 Jahre Gondelmonitoring
  • Erstes Betriebsjahr: Abschaltalgorithmus: Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und Temperatur von mindestens 10 °C in Gondelhöhe, 1. April bis 31. Oktober; Anpassung im zweiten Betriebsjahr; Festlegung des anlagenspezifischen Algorithmus im dritten Betriebsjahr
  • Schwellenwert: 2 Tiere pro Jahr und WEA
  • Allgemeine Übertragbarkeit auf Waldstandorte nicht gegeben: „Die für WEA im Offenland entwickelten Abschaltalgorithmen sind an Waldstandorten ggf. unter Anwendung des Vorsorgeprinzips zu spezifizieren, eine direkte Übertragung kann im Einzelfall unzureichend sein.“
Link: Website
Norm:      Behördenverbindlich
Inhalt:
  • Themenportal Windenergie listet alle Schreiben des UM an die Vollzugsbehörden, darunter Hinweise zur Novellierung des BNatSchG und zur nationalen Umsetzung der EU-Notfallverordnung

In einer Synopse von März 2023 heißt es „zentraler Prüfbereich: seT durch HPA oder Schutzmaßnahmen widerlegbar“; im zP bestehen laut BNatSchG lediglich Anhaltspunkte für ein seT

Bayern

Vollständiger Name:                            
BayMBl. 2023 Nr. 430, Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz
Link: Hinweise
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 1. September 2023
Inhalt:
  • Gibt im Wesentlichen die Regeln des WindBG und des BNatSchG wieder
  • Klarstellung: „Vorübergehend bleiben […] auch Teile des Windenergie-Erlasses (BayWEE) vom 19. Juli 2016 weiterhin anwendbar.“

Eingriffsregelung

  • Leitfaden gibt BNatSchG wieder

Ansammlungen und störungssensible Arten

  • Liste mit Prüfbereichen für 13 störungssensible Arten, dabei keine Überschneidung zu Anlage 1 des BNatSchG; bei einer Art muss auch auf Rastgebiete geprüft werden

Fledermäuse

 

 

  

Link: Website
Norm:       
Behördenverbindlich
Inhalt: Themenplattform Windenergie listet alle Schreiben des UM an die Vollzugsbehörden, darunter Hinweise zur BNatSchG-Novelle, der EU-Notfallverordnung und dem § 6 WindBG
Vollständiger Name:                                 
Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA)
(Windenergie-Erlass – BayWEE)
Link: Erlass
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 19. Juli 2016
Inhalt:
  • Enthält naturschutzrechtliche Hinweise für die Planungsebene
  • Klarstellung: In „FFH-Gebieten ist die Errichtung von WEA möglich, soweit die Erhaltungsziele nicht erheblich beeinträchtigt werden.“
Vollständiger Name:                                                                                     

Fledermausschutz und Windkraft -Teil 1: Fragen und Antworten - Arbeitshilfe

Fledermausschutz und Windkraft - Teil 2: Verringerung des Kollisionsrisikos - Arbeitshilfe

Fledermausschutz und Windkraft - Teil 3: Schlussfolgerungen aus dem Gondelmonitoring - Arbeitshilfe

Link: Arbeitshilfen
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: März 2017 │ Mai 2017 [inhaltlich unveränderter Stand Februar 2013] │ Mai 2017
Inhalt:
  • Arbeitshilfen des LfU zum Windenergie-Erlass
  • Schwellenwert: 2 Tiere pro Anlage und Jahr
  • Abschaltparameter: Abschaltung bei Windgeschwindigkeit < 6 m/s, Niederschlag 0,2 mm/Stunde, ab 10°C Temperatur, 1. bis 15. November sowie 01. April bis 30. September: Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, 01. bis 31. Oktober: 1 h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang

Brandenburg

Vollständiger Name:                                                                     

Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (AGW Erlass)

Anwendung der §§ 45b bis 45d Bundesnaturschutzgesetz sowie Maßgaben für die artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf Vögel und Fledermäuse in Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen

Link: Erlass
Norm: Behördenverbindlich
Beschlossen am: 8. Juni 2023
Inhalt:

Der Erlass gibt die Novelle des BNatSchG wieder.

Anlage 1 (Erläuterungen zu den störungsgefährdeten Vogelarten und kollisionsgefährdeten Brutvogelarten in Brandenburg) widerspricht dem BNatSchG

  • Der Schreiadler gilt im Erlass als tötungsgefährdet und störungsempfindlich im zentralen Prüfbereich von 3 km; laut Gesetzesbegründung des BNatSchG: Es ist davon auszugehen, dass außerhalb des Nahbereichs (Schreiadler: 1,5 km) keine erhebliche Störung vorliegt

Anlage 2 (Avifaunistische Untersuchungen) widerspricht dem BNatSchG

  • Schreibt für Weißstorch und Weihen größere Kartierungsradien vor als in Anlage 1 vorgesehen („Erfassung der Reviere im 1.200 Meter-Radius")

Anlage 3: Anforderungen an den Umgang mit Fledermäusen im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsvorhaben zu Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im Bundesland Brandenburg (Fledermäuse und WEA)

  • Gondelmonitoring über 2 Jahre mit anschließender Anpassung des Abschaltalgorithmus; in Funktionsräumen von besonderer Bedeutung muss jede WEA Monitoring unterzogen werden; in Funktionsräumen allgemeiner Bedeutung muss jede zweite WEA Monitoring unterzogen werden
  • Abschaltzeitraum: 01. April bis 31. Oktober in Funktionsräumen besonderer Bedeutung; vom 11. April bis 31. Mai und vom 01. Juli bis 15. Oktober in Funktionsräumen allgemeiner Bedeutung
  • Schwellenwert: 2 Tiere pro WEA und Jahr
  • Abschaltparameter: Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, Windgeschwindigkeit ≤ 6 Meter / Sek; Lufttemperatur ≥ 10°C, Niederschlag ≤ 0,2 mm/h
Vollständiger Name:                               
Angaben zum Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Brandenburg heimischen europäischen Vogelarten
Link: Erlass
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 2. Oktober 2018
Inhalt: Liste mit Vogelarten, deren Brutverhalten und-zeiten und den artenspezifischen Fristen, die nach Aufgabe ihrer Fortpflanzungsstätten einzuhalten sind.
Vollständiger Name:                                
Anerkennung des Kamerasystems IdentiFlight für den Seeadler
Link: Online nicht verfügbar
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 4. September 2023
Inhalt:
  • IdentiFlight erfüllt die vom KNE aufgestellten Anforderungen an ein AKS und wird somit als Schutzmaßnahme nach § 45b Absatz 6 BNatSchG fachlich anerkannt.
  • „Antragsteller sollten auf die Möglichkeit des Einsatzes des IDF-Systems als Alternative zur phänologiebedingten Abschaltung hingewiesen werden.“

Hessen

Vollständiger Name:                                                                  

Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen; Verwaltungsvorschrift (VwV) „Naturschutz/Windenergie“ (HMUKLV/HMWEVW 2020)

Link: Erlass
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 1. Januar 2021
Inhalt:
  • Durch BNatschG-Novelle nur noch in Teilen gültig.

Störungssensible Arten
  • Anlage listet 5 Arten mit Prüfbereichen und Abstandsempfehlungen; keine der Arten ist durch Anlage 1 BNatSchG erfasst
  • „Keine erhebliche Beeinträchtigung der Lokalpopulation“ ist zu erwarten, wenn WEA nicht „auf den regelmäßig genutzten Flugrouten oder in essenziellen Nahrungshabitaten in den Prüfbereichen“ steht

Fortpflanzungs- und Ruhestätten
  • „Erhebliche Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ kann durch CEF-Maßnahmen vermieden werden

Fledermäuse
  • Anlage mit Liste der „WEA-sensiblen Fledermausarten“ (Tötungs- und Eingriffsverbot)
  • CEF-Maßnahmen während des Baus (z.B. Anlegen von Ausweichhabitaten)
  • Anlage zu Abschaltalgorithmus und Gondelmonitoring; dieser ist im ersten Jahr pauschal, wird im zweiten angepasst und im dritten evaluiert; die Zeiträume variieren je nach Fledermausart
  • Abschaltparameter: 1. April bis 31. Oktober, „0,5 h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang; Abschaltung bei Windgeschwindigkeit < 6 m/s und ab 10 °C Temperatur in Gondelhöhe sowie ab einem Niederschlag von < 0,2 mm/h“
Vollständiger Name:                                                    

Gemeinsamer Erlass

Neuregelungen zur Beschleunigung des Windenergieausbaus (u.a. Oster- und Sommerpaket, EU-NotfallVO)

Link: Erlass
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 1. September 2023
Inhalt:
  • Der Erlass trägt die Neuerungen zusammen, die sich im Zusammenhang mit der EU-Notfallverordnung und den Erleichterungen im Bereich des Natur- und Immissionsschutzrechts sowie im Bauplanungs- und Raumordnungsrechts ergeben haben.
Vollständiger Name:                                                                                                   Verwaltungsvorschrift (VwV) Naturschutz/Windenergie
Link: Verwaltungsvorschrift
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 4. Januar 2021
Inhalt:

Durch BNatSchG-Novelle nur noch in Teilen gültig.

Vogel-Ansammlungen

  • Kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bei 200-Meter-Abstand zwischen lokal bedeutsamen Ansammlungen von Brut- und Gastvögeln und WEA; oder bei Ausweichmöglichkeiten der Individuen im räumlichen Zusammenhang; oder bei „artspezifische[m] Mindestabstand zu traditionell genutzten, lokal bedeutsamen Gemeinschafts-Schlafplätzen kollisionsempfindlicher Arten“

Störungssensible Arten

  • Hinweise zur „Prüfung einer erheblichen Störung der Lokalpopulation“

Fortpflanzungs- und Ruhestätten

  • Hinweise zur „Prüfung einer Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“

Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen

  • Einschließlich CEF- und FCS-Maßnahmen
  • Auflistung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen für „WEA-empfindliche Vogelarten“ und Fledermausarten; inklusive Hinweisen zu phänologischen Abschaltungen (z.B. für den Rotmilan)
Vollständiger Name:                    Artenschutz an Windenergieanlagen: Ökologische Baubegleitung und Standard-Schutzmaßnahmen (Dokument der Obersten Naturschutzbehörde)
Link: Online nicht verfügbar
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: Januar 2024
Inhalt:
  • Die Rodungszeiten gem. §39 BNatSchG werden als wirksam für Vögel und Fledermäuse bestätigt.
  • Für die Vergrämung von Haselmäusen und Reptilien sind Flächenfreistellungen im Oktober noch als wirksame Maßnahmen anzuwenden.
  • Die bisher üblichen Maßnahmen für Haselmausvorkommen (Etappenrodung) wurden ebenfalls als abschließend bestätigt.

Mecklenburg-Vorpommern

Vollständiger Name:                                                    Gesetz zur Regelung der naturschutzrechtlichen Zuständigkeit zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern
Link: Gesetz
Norm: Parlamentsgesetz
Beschlossen: 25. Januar 2023
Inhalt: Zuständigkeit für arten- und naturschutzrechtlichen Prüfungen liegt nicht mehr bei den unteren Naturschutzbehörden, sondern bei den Naturschutzbehörden des Landes.
Vollständiger Name:                                                                                                 Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen
Link: Leitfaden Vögel; Leitfaden Fledermäuse
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 2016
Inhalt:

Vogel-Leitfaden

  • Durch BNatSchG-Novelle nur noch in Teilen gültig.

Brutvögel

  • Auflistung der „Beurteilungshilfen“ für relevante Vogelarten
  • Differenzierung nach „Tötungsverbot“ [hinfällig], „Störungsverbot“, „Schädigungsverbot“, „Vermeidungsmaßnahmen“, „Untersuchungsmethoden“
  • Widerspruch zum BNatSchG: Schreiadler gilt als störungs- und kollisionsgefährdet; „Verstoß gegen Störungsverbot bei WEA, die im 3 bis 6 km-Radius um Schreiadler-Schutzareale bzw. Waldschutzareale […] errichtet werden, soweit keine geeigneten Vermeidungsmaßnahmen realisiert werden.“; Anlage 1 des BNatSchG sieht Nahbereich von 1,5 km vor.

Brutkolonien

  • „Im Umfeld von Möwen- und Seeschwalben-Kolonien muss ein 1 km Ausschlussbereich um diese Kolonien“ eingehalten werden.
  • Liste mit Arten

Schwerpunktgebiete bedrohter, störungssensibler Vogelarten

  • „Um eine Schädigung der Fortpflanzungsstätte zu vermeiden, ist ein 1 km Ausschlussbereich zu solchen fundiert (unter Einbeziehung aller relevanten Funktionsräume) abzugrenzenden Gebieten einzuhalten.“
  • Liste mit Arten

Gebiete mit erhöhter Vogelzugdichte (Vogelzugleitlinien)

  • Unterteilung in drei Gebietskategorien mit unterschiedlichen Vogelzugdichten
  • Ausschluss der Gebietskategorie A: 10-fache Dichte gegenüber Vogelzug in „Normallandschaft“

Rast- und Überwinterungsgebiete

  • Schlafplätze und Tagesruhegewässer: Abstand von 500 Meter oder 3 km (je nach Vogelkonzentration)
  • Nahrungsflächen: Nahrungsflächen mit „sehr hoher Bedeutung“ und dazugehörige Flugkorridore sind von Bebauung ausgeschlossen

FCS-Maßnahmen

Fledermäuse

  • Pauschaler Abschaltalgorithmus im ersten Jahr im Umfeld bedeutender Fledermauslebensräume:
    • Mai bis 30. September
    • 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
    • bei < 6,5 m/s Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe
    • bei Niederschlag < 2 mm/h
  • Pauschaler Abschaltalgorithmus an allen anderen Standorten:
    • Juli bis 30. September
    • 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
    • bei < 6,5 m/s Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe
    • bei Niederschlag < 2 mm/h
  • Anpassung nach einjährigem Gondelmonitoring; Festlegung im dritten Jahr
Link: Handout
Norm: Behördenverbindlich
Stand: März 2024
Inhalt: Beschreibt die Neuerungen des § 6 WindBG und der BNatSchG-Novelle

Niedersachsen

Vollständiger Name:                                                                                                                                    
Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen
Link: Leitfaden
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 2016
Inhalt:

Durch BNatSchG-Novelle nur noch in Teilen gültig.

Fortpflanzungs- und Ruhestätten

  • Klarstellung: Betrifft keine potenziellen Lebensstätten und keine Jagd- und Nahrungsbereiche

 

  • Hinweise zu „Artspezifische Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen/ vorgezogenen artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen“

Störungssensible Vogelarten

  • Tabelle mit 21 störungssensiblen Arten und Untersuchungsradien
  • Widerspruch zum BNatSchG: Fischadler gilt als störungs- und kollisionsgefährdet, „erweitertes Prüfungsgebiet“ beträgt laut Leitfaden 4 km; Anlage 1 BNatSchG: Nahbereich 500 Meter, erweiterter Prüfbereich 3 km
  • „Die Erheblichkeitsschwelle ist überschritten, wenn die Beeinträchtigung durch Scheuchwirkung eine derart ins Gewicht fallende Störung bedeutet, dass nicht genügend Raum für ungestörte Brutplätze der geschützten Art verbleibt“
  • Klarstellung: Davon sind Rastvögel außerhalb ihrer Rastplätze „in der Regel“ nicht betroffen

Fledermäuse

  • Tabelle mit insgesamt 12 Arten; differenziert nach kollisionsgefährdet, „je nach lokalem Vorkommen Verbreitung“ kollisionsgefährdet, möglicher Betroffenheit von Zerstörungen von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten/ maßgeblicher Störung von Funktionsbeziehungen und Nahrungshabitaten
  • Abschaltalgorithmus und Gondelmonitoring
  • „Abschaltung von WEA in Nächten mit geringen Windgeschwindigkeiten (v 6 m/sec) in Gondelhöhe, Temperaturen w 10° C und keinem Regen“; 1. April bis 31. Oktober
Vollständiger Name:                                             
Klarstellungen und Anpassungen in Bezug auf den Umfang avifaunistischer Untersuchungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Windenergieanlagen
Link: Online nicht verfügbar
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: März 2024
Inhalt:

Klarstellung

  • Anlage 1 des BNatSchG regelt die kollisionsgefährdeten Arten abschließend
  • Eine RNA erfolgt nur auf Wunsch der Antragstellenden
  • Untersuchungen zum allgemeinen Vogelzuggeschehen sind nicht erforderlich
Vollständiger Name: Hinweise für die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen
Link: Hinweise
Norm: Nicht behördenverbindlich
Veröffentlicht: Mai 2024
Inhalt:
  • Handreichung für Behörden
  • Erläutert die Regeln des BNatSchG und des WindBG
  • Klarstellung: Nahrungs- und Jagdbereiche sind keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Nordrhein-Westfalen

Vollständiger Name:                                                                                                                                                      Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW – Modul A“
Link: Leitfaden
Norm: Leitfaden für Behörden (nicht rechtlich bindend)
In Kraft getreten: 12. April 2024
Inhalt:

Allgemein

Vorliegendes Modul A bezieht sich auf Vorhaben außerhalb planerisch gesicherter Gebiete. Modul B wird derzeit erarbeitet. Hierunter werden Vorhaben auf positiv ausgewiesenen Flächen fallen. Da für diese jeweils Umweltprüfungen vorliegen, werden die Fachbeiträge nach derzeitiger Planung software-gestützt innerhalb weniger Sekunden erstellt werden können.

Enthalten sind u.a. eine Erläuterung der ASP, die Definition windenergiesensibler Vogel-/Fledermausarten, Hinweise für Planungs-/Genehmigungspraxis sowie Vereinfachungen für Repowering.

Brutvögel

  • Liste mit „WEA-empfindlichen“ Brutvögeln, differenziert nach kollisions- und störungsgefährdet
  • Kollisionsgefährdete Arten
    • Wiedergabe der Tabelle 1 des BNatSchG
    • Für zwei Schwalben- und diverse Möwenarten gilt: „Kollisionsrisiko im Umfeld von Brutkolonien“
    • Grauammer: „Kollisionsrisiko durch Mastanflüge“
  • Störungsempfindliche Arten: 22 Arten gelistet; Störungsempfindlichkeit ist teilweise nicht WEA-spezifisch begründet, sondern: „Analogie zum Straßenlärm“, Analogie zu anderen Vogelarten

Brutkolonien, Rast- und Zugvögel

  • Liste mit 27 Arten und Prüfradien, darunter Schlafplätze des Rot- und Schwarzmilans
  • Untersuchungsradius für Nordische Wildgänse wird von 1.000 auf 200 Meter abgesenkt

CEF-/Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

  • Liste mit „vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen“, spezifisch für jede Art

Fledermäuse

  • Abschaltalgorithmus und Gondelmonitoring
  • Umfassendes Abschaltszenario im ersten Jahr: Vom 01.April – 31. Oktober zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, bei Temperaturen > 10 °C und Windgeschwindigkeiten < 6m/s (im 10-Minuten-Mittel) in Gondelhöhe
  • Artenspezifisches Abschaltszenario (im ersten Jahr): Nur möglich nach „detaillierte[n] Fledermausuntersuchungen im Vorfeld der Genehmigung“
  • Anpassung des Algorithmus im zweiten Jahr, Festlegung im dritten
  • „Die Festlegung des Abschalt-Algorithmus muss berücksichtigen, dass betriebsbedingte Tötungen auf unvermeidbare Verluste von Einzelindividuen begrenzt werden.“
  • Ergebnisse auf Waldstandorte übertragbar
Vollständiger Name: EU-Notfallverordnung (VO (EU) 2022/2577). Unmittelbare Wirkung sowie nationale Umsetzung durch § 6 WindBG
Link: Hinweis
Norm: Behördenverbindlich
Veröffentlicht:
2023
Inhalt: Beschreibt die Neuerungen des § 6 WindBG und der BNatSchG-Novelle

Rheinland-Pfalz

Vollständiger Name:                                                                      Fachbeitrag Artenschutz für die Ausweisung von Windenergiegebieten in Rheinland-Pfalz
Link: Fachbeitrag
Norm: Rechtlich nicht bindend
In Kraft getreten: 7. Dezember 2023
Inhalt:
  • Der Fachbeitrag dient als „Abwägungsgrundlage“.
  • Ein Leitfaden wurde für demnächst angekündigt (Stand: Juni 2024).

Inhalt

  • Empfehlung: Vorgelagerte Planungsebene soll populationsbezogene Dichtezentren und Schwerpunkträume beachten
  • Empfohlene/Genutzte Methode: Habitatmodellierung; Wahrscheinlichkeit eines Vorkommens wird anhand von Lebensraumeignung berechnet
  • Kategorie I
    • Zielflächen mit sehr hoher Bedeutung für den Schutz windenergiesensibler Arten in RLP: 40 Vogelrastgebiete (mit Puffer nach Helgoländer Papier), 103 FFH-Gebiete, 56 EU-Vogelschutzgebiete
    • Empfehlung: Keine Bebauung
  • Kategorie II
    • Flächen mit sehr hohem Habitatpotenzial für Fledermäuse und Rotmilan
    • Empfehlung: keine Bebauung
  • Anhang mit Schutz- und Minderungsmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse
Vollständiger Name: Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes;
hier: Anwendungshinweise
Link: Anwendungshinweise
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 25. Januar 2023
Inhalt: Gibt die Novelle des BNatSchG wieder.
Vollständiger Name:                                                                        Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz
Link: Leitfaden
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 13. September 2012
Inhalt:

Kollisionsgefährdete Vogelarten
Vier Arten von Koloniebrütern gelten als kollisionsgefährdet.

Störungssensible Vogelarten
Liste mit 5 Arten und Angaben zu Mindestabständen und Prüfbereich
„Besonders schützenswert sind auch den [sic!] überregional bedeutenden Rast-, Sammel-, Schlaf- und Mauserplätze sowie die damit korrespondierenden, essentiell bedeutenden Nahrungsflächen sowie Flugkorridore störungsempfindlicher Rastvogelarten.“

Zug- und Rastvögel
Aufzählung von Maßnahmen: kleinräumige Optimierung der Standortwahl, „Kranichabschaltungen“

Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF- und FCS-Maßnahmen
„Steckbriefe“ für alle „windkraftempfindlichen“ Vogelarten mit den jeweils geeigneten Maßnahmen

Fledermäuse
Liste mit 16 „windkraftempfindlichen“ Fledermausarten
„Steckbriefe“ für alle Fledermausarten mit den jeweils geeigneten Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF- und FCS-Maßnahmen
01.04.–31.08. 1 h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
01.09.–31.10. 3 h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
Regelfall: Abschaltung bei Windgeschwindigkeit < 6 m/s und ab 10 °C Temperatur (in Gondelhöhe)
Schwellenwert: zwei Individuen pro Anlage und Jahr

Saarland

Vollständiger Name:                                                                          Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland betreffend die besonders relevanten Artengruppen der Vögel und Fledermäuse
Link: Leitfaden
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 2013
Inhalt:

Durch BNatSchG-Novelle nur noch in Teilen gültig.

Störungsempfindliche Vögel

  • Liste: 13 Arten sowie alle Gänse- und alle Entenarten gelten als „besonders störungsempfindlich“
  • Abstandsempfehlungen: teilweise 1.000 - 3.000 Meter; teilweise 10-faches
    der Anlagenhöhe
  • Widerspruch zu Anlage 1 BNatSchG: Kornweihe gilt als störungs- und kollisionsgefährdet; Leitfaden schreibt Abstand von 3.000 Meter und Prüfbereich von 6.000 Meter vor, Anlage 1: Nahbereich beträgt 400 Meter
    und eP beträgt 2.500 Meter

Brutvögel

  • „Steckbriefe" für Brutvogelarten mit „Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen“, „Kompensation / FCS- und CEF-Maßnahmen“

Zugvögel

  • Leitfaden schreibt „Kranichabschaltung“ vor

Fledermäuse

  • Liste mit 18 „windenergie-relevanten“ Fledermausarten
  • Pauschaler Abschaltalgorithmus und Gondelmonitoring im ersten Betriebsjahr; Zeitraum: Anfang April bis Ende Oktober
  • Zweites Betriebsjahr: Anpassung des Algorithmus; drittes Betriebsjahr: endgültige Festlegung
  • Einzelfallentscheidung: bei häufig vorkommenden Arten liegt der Schwellenwert für das signifikant erhöhte Tötungsrisiko bei 2 Tieren pro WEA pro Jahr; bei seltenen Arten „kann“ er bei einem Tier pro WEA pro Jahr liegen
  • „Steckbriefe“ für Fledermausarten mit „Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen“, „Kompensation / FCS- und CEF-Maßnahmen“

Sachsen

Vollständiger Name: Leitfaden Fledermausschutz an Windenergieanlagen
Link: Leitfaden
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 19. Januar 2024
Inhalt:
  • Leitfaden sieht Schutz aller Fledermausarten vor, unabhängig vom Tötungsrisiko
  • Pauschale Abstände, diese können unterschritten werden, aber nur mit erheblichem Begründungsaufwand
  • Leitfaden stützt sich auf Daten von 8 WEA, teils aus Brandenburg
  • Abschaltalgorithmus
    • März bis November, Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
    • Temperaturen über/gleich 10 Grad Celsius und kein Niederschlag
    • Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von Nabenhöhe und Monat; liegt zwischen 5 und 7 m/s
    • Zweijähriges Gondelmonitoring, danach Anpassung des Algorithmus
    • Signifikanzschwelle: 2 Tiere/Jahr und WEA
Vollständiger Name: Leitfaden Vogelschutz an Windenergieanlagen im Freistaat Sachsen
Link: Leitfaden
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 3. November 2022
Inhalt:
  • Gibt die Novelle des BNatSchG wieder
  • Liste mit 11 störungsempfindlichen Arten und Prüfungsradien sowie Angaben zur „Abgrenzung der Lokalpopulation“
  • Hinweise zu CEF- und FCS-Maßnahmen

Fortschreibung des Leitfadens (in Kraft getreten am 7. März 2024)

  • Prüfungsradien bei Brut-, Zug- und Rastvögeln werden verkleinert
  • „Methode/Maßstab für die Bewertung der Zug- und Rastvögel“ ist der „Thüringer Leitfaden“

Sachsen-Anhalt

Vollständiger Name:                                                                                                                                                      
Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt
Link: Leitfaden
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 2018
Inhalt:

Vögel

  • Durch BNatSchG-Novelle nur noch in Teilen gültig.
  • 27 Arten sowie alle Gänsearten gelten als „WEA-empfindlichen Brut- und Rastvogelarten“
  • Liste nennt Abstandsradien, Differenzierung nach störungs- und kollisionsgefährdet
  • Widerspruch zum BNatSchG: Schreiadler und Rotmilan gelten als störungsgefährdet und kollisionsgefährdet; beim Schreiadler wird ein Prüfradius von 6 km vorgegeben, beim Rotmilan wird ein Prüfradius von 4 km vorgegeben, BNatSchG für den Rotmilan sieht im Nahbereich 500 Meter und im eP 3,5 km vor; für den Schreiadler 1,5 km bzw. 5 km.
  • Liste mit „Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen“ während des Baus und Betriebs (Mahdabschaltung); unspezifisch hinsichtlich der dazugehörigen Vogelarten

Fledermäuse

  • Abschaltparameter: 01. April bis 31. Oktober eines Jahres in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, geringe Windgeschwindigkeiten (< 6,5 m/sec) in Gondelhöhe und Temperaturen ≥ 10°C. „Die Abschaltung kann entfallen bei Starkniederschlag (mehr als 5 mm Niederschlag in 5 Minuten) und bei Dauerregen. Dauerregen ist gegeben, wenn über einen Zeitraum von 6 Stunden ununterbrochen mehr als 0,5 mm Niederschlag je Stunde gefallen sind.“
  • Zweijähriges Gondelmonitoring, Anpassung nach dem ersten und abschließende Evaluation nach dem zweiten Jahr

Schleswig-Holstein

Vollständiger Name:                                                      

Standardisierung des Vollzugs artenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zulassung von Windenergieanlagen für ausgewählte Brutvogelarten │ 

Anforderungen an die Bestandserfassung und Konfliktbewertung im Hinblick auf das Tötungsverbot bei der Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) mit einem unteren Rotordurchgang kleiner als 30 m und einem Rotordurchmesser größer als 100 m

Link: ArbeitshilfeLeitfaden niedrige WEA
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 2021 │ 2020
Inhalt:

Vögel

  • Kollisionsgefährdete Arten: Der Leitfaden ist hinfällig, da alle sieben, in S-H als kollisionsgefährdet geltenden Arten auch durch die Anlage 1 des BNatSchG erfasst sind
  • Hinweise zu den Schutzmaßnahmen während des Betriebs; u.a. Verweis darauf, dass Ablenkflächen und Mahdabschaltungen im Fall des Seeadlers nur stark eingeschränkte bzw. keine Wirkung haben
  • Liste mit FCS-Maßnahmen für Rotmilan, Schwarzmilan, Rohrweihe und Weißstorch
  • Keine Liste mit störungssensiblen Arten

Fledermäuse

  • Es gelten spezifische Regelungen für WEA „mit einem unteren Rotordurchgang < 30 m und einem Rotordurchmesser > 100 m“; diese werden hier zusammengetragen                                                 
Vollständiger Name:                                        Merkblatt zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Haselmaus bei Vorhaben in Schleswig-Holstein
Link: Merkblatt
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 2018
Inhalt: Auflistung von „Maßnahmen zur Vermeidung von Zugriffsverboten (Bauzeiten, Vorgaben für Rodungen, Vergrämung, Umsiedlung und CEF-Maßnahmen)“
Vollständiger Name:                                                                                                  Beteiligung von Naturschutzbehörden bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und vorbereitenden Bauleitplanverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land - Änderung der Naturschutzzuständigkeitsverordnung mit Wirkung zum 1. November 2023 sowie daraus folgender geänderter Beteiligungen der Naturschutzbehörden.
Link: Online nicht verfügbar
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 23. Oktober 2023
Inhalt: Ab dem 1. November 2023 ist das Landesamt für Umwelt als oberste Naturschutz-behörde „bei Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen für die Abgabe artenschutzrechtlicher und -fachlicher Stellungnahmen nach § 10 Absatz 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach § 4 Baugesetzbuch zuständig.“
Vollständiger Name:                                                     Fachliche Methode zur Ermittlung von Niststätten relevanter Groß- und Greifvögel mit besonderem Fokus auf kollisionsgefährdete Brutvogelarten an Windenergie-anlagen (WEA) nach Anlage 1 zu § 45b BNatSchG in Schleswig-Holstein
Link: Hinweise
In Kraft getreten: 21. Februar 2023
Inhalt: Hinweise zur Kartierungspraxis

Thüringen

Vollständiger Name:                                                     Avifaunistischer Fachbeitrag zur Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) in Thüringen
Arbeitshilfe Fledermäuse und Windkraft
Link: Avifaunistischer Fachbeitrag (2017); Arbeitshilfe Fledermäuse (2015)
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten: 2017; 2015
Inhalt:

Avifaunistischer Fachbeitrag von 2017

  • Größtenteils hinfällig durch die Novelle des BNatSchG; wird aktuell überarbeitet (2024)

Kollisions- und störungsgefährdete Brutvögel

  • Liste mit 26 „windenergie-sensiblen“ Vogelarten (keine Differenzierung nach störungs- und kollisionsgefährdet) und dazugehörigen „Betrachtungsräumen“ sowie „empfohlenen Mindestabständen“
  • Darunter 9 Arten aus Anlage 1 BNatSchG; angegebene Abstands- und Prüfradien sind somit hinfällig
  • Hinweise zur Kartierungspraxis, zur HPA und RNA

Zug- und Rastvögel

  • Hinweise zur Erfassungsmethode
  • Tabelle mit Rast- und Zugvogelarten, darunter 9 Arten aus Anlage 1 BNatSchG
  • Artenspezifische „Schwellenwerte“ für Individuenanzahl pro „Untersuchungsgebiet“
  • Untersuchungsgebiet mit Rastgewässer: Überschreitung des Schwellenwertes bei max. 5 Arten, um artenschutzrechtlichen Konflikt auszuschließen
  • Untersuchungsgebiet ohne Rastgewässer: Artenschutzrechtlicher Konflikt ist auszuschließen, wenn bei keiner Begehung die Schwellenwerte für die angetroffenen Arten überschritten werden
  • Bei Überschreitung „ist fachgutachtlich darzulegen, dass sich der Vorhabenstandort nicht im Bereich bevorzugter Flugrouten (Konzentrationsbereiche) befindet und ausreichend weit von Rastplätzen entfernt ist“.

Fledermaus-Leitfaden 2015

  • Liste mit 20 in Thüringen lebenden, „windenergie-relevanten“ Fledermausarten
  • Pauschale „fledermausfreundliche Betriebszeiten“ im Zeitraum vom 15. März bis 31. Oktober; optionales zweijähriges Gondelmonitoring mit anschließender Anpassung
  • Abschaltparameter: „1 h vor Sonnenuntergang bis 1 h nach Sonnenaufgang und bei Temperaturen ab 10 °C und Windgeschwindigkeiten ≤ 6 m/sec“
  • Schwellenwert: Der durch Gondelmonitoring ermittelte „Betriebszeitenalgorithmus ist so auszurichten, dass im Regelfall die Zahl der verunglückten Tiere bei unter einem Tier pro Anlage und Jahr liegt.“
  • Liste mit Abstandsempfehlungen zu Fledermausquartieren sowie zu „Laub- und Laubmischwäldern ab Alter ≥ 100 Jahre“, „größeren Stillgewässern ab 0,5 ha, Flussläufen“, „Waldrand, linienförmige Gehölzreihen“ 
Vollständiger Name:                                                  Ausbau erneuerbarer Energien und Naturschutzrecht, Hinweise zum vierten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, zur EU-Notfallverordnung 2022/2577 und zum Vorrang des § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz
Link: Online nicht verfügbar
Norm: Behördenverbindlich
In Kraft getreten:  31. August 2023

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